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Prüfprotokoll für Leitern: Vorlage zum Ausdrucken

Die Aufzeichnungspflicht steht in § 14 Absatz 7 BetrSichV. Danach muss die Aufzeichnung mindestens Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren ist sie mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufbewahrung ist ausdrücklich zulässig.

Die Vorlage zum Herunterladen enthält diese vier Angaben und die Felder, ohne die sich ein Eintrag später nicht zuordnen lässt. Sie sagt nicht, welche Prüfung für Ihre Leitern erforderlich ist oder in welchem Abstand. Das legt der Arbeitgeber fest.

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Prüfprotokoll Leitern und Tritte

Damit die Prüfung dokumentiert ist, bevor jemand danach fragt. Ausfüllen, unterschreiben, abheften.

PDF, 2 Seiten quer, Platz für 14 Leitern

  • Kopffelder für Art der Prüfung, Prüfumfang und befähigte Person
  • Je Leiter: Kennung, Art, Standort, Ergebnis, Mängel und Maßnahme
  • Unterschriftszeile, wie § 14 Absatz 7 BetrSichV sie verlangt
  • Die gesetzlichen Pflichtfelder sind im Dokument markiert
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1. Nutzen Ihre Beschäftigten Leitern oder Tritte?

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.

Was gesetzlich hineingehört

§ 14 Absatz 7 Satz 2 BetrSichV zählt vier Angaben auf. Fehlt eine davon, gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die die Verordnung verlangt.

1

Art der Prüfung

Vor der erstmaligen Verwendung, wiederkehrend oder außerordentlich nach einem außergewöhnlichen Ereignis.

2

Prüfumfang

Worauf sich die Prüfung erstreckt hat. Der Umfang folgt aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanleitung.

3

Ergebnis der Prüfung

Ob das Arbeitsmittel weiterverwendet werden darf, und bei Mängeln, welche festgestellt wurden.

4

Name und Unterschrift der befähigten Person

Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.

Was zusätzlich hineingehört, ohne vorgeschrieben zu sein

Diese Felder verlangt die Verordnung nicht. Ohne sie lässt sich zwei Jahre später aber nicht mehr feststellen, welche Leiter gemeint war.

Eindeutige Kennung, etwa Inventarnummer oder Seriennummer
Leiterart, Hersteller und Modell
Standort im Betrieb
Prüfdatum und vorgesehener nächster Prüftermin
Festgestellte Mängel und was mit ihnen geschehen ist
Ob die Leiter gesperrt oder ausgesondert wurde

Aufbewahrung und Nachweis am Einsatzort

Mindestens bis zur nächsten Prüfung

So steht es in § 14 Absatz 7 Satz 1 BetrSichV. Wer länger aufbewahrt, tut das aus Beweisgründen und nicht, weil die Verordnung es verlangt. Elektronische Aufbewahrung ist ausdrücklich zulässig.

Bei wechselnden Betriebsorten

Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Absatz 7 Satz 3 BetrSichV). Für Leitern, die zwischen Baustellen wandern, fährt der Nachweis mit.

Drei Fehler, die bei einer Kontrolle auffallen

Nur ein Häkchen bei „geprüft“

Ohne Art der Prüfung und ohne Prüfumfang gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die § 14 Absatz 7 BetrSichV verlangt. Aus einem Häkchen geht nicht hervor, was überhaupt angesehen wurde.

Keine Unterschrift

Die Verordnung nennt Name und Unterschrift der befähigten Person ausdrücklich. Ein getippter Name in einer Tabelle ist keine Unterschrift; bei rein elektronischer Übermittlung tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.

Mangel ohne Konsequenz

Ein Eintrag „Mangel festgestellt“ ohne Angabe, was daraufhin geschehen ist, lässt offen, ob die Leiter weiterbenutzt wurde. Instandsetzung, Sperrung oder Aussonderung gehören daneben.

Sie suchen die Prüffrist, nicht das Protokoll?

Wie oft Leitern geprüft werden, wer als befähigte Person gilt und was vor jeder Benutzung zu tun ist, steht auf der Seite zur Leiterprüfung. Art, Umfang und Fristen legt nach § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV der Arbeitgeber fest.

Zur Leiterprüfung: Fristen und befähigte Person

Häufige Fragen zum Prüfprotokoll

Wenn aus dem Blatt eine Übersicht werden soll

Ein ausgedrucktes Protokoll beantwortet die Frage „was wurde geprüft“. Es beantwortet nicht die Frage „was ist als Nächstes fällig“. Dafür führt Sicherio die Leitern mit ihren Terminen und erinnert vor Ablauf.

Prüffristen im Überblick behalten

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand der letzten Aktualisierung. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze