Prüfprotokoll für Leitern: Vorlage zum Ausdrucken
Die Aufzeichnungspflicht steht in § 14 Absatz 7 BetrSichV. Danach muss die Aufzeichnung mindestens Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Aufzubewahren ist sie mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronische Aufbewahrung ist ausdrücklich zulässig.
Die Vorlage zum Herunterladen enthält diese vier Angaben und die Felder, ohne die sich ein Eintrag später nicht zuordnen lässt. Sie sagt nicht, welche Prüfung für Ihre Leitern erforderlich ist oder in welchem Abstand. Das legt der Arbeitgeber fest.
Nächster Schritt
Ansehen
So sieht das im Betrieb aus
Ein vollständig gefüllter Musterbetrieb mit Geräten, Fristen und Nachweisen. Ohne Registrierung, ohne E-Mail.
Ein Maschinenbaubetrieb, fertig eingerichtet
- 7 Betriebsmittel mit laufenden Prüffristen
- Eine überfällige Prüfung, damit sichtbar ist, wie das aussieht
- 6 Mitarbeiter mit Unterweisungen
- Nachweispaket als PDF, wie es im Audit vorgelegt wird
Keine Registrierung · Keine Kreditkarte
Mitnehmen
Prüfprotokoll Leitern und Tritte
Damit die Prüfung dokumentiert ist, bevor jemand danach fragt. Ausfüllen, unterschreiben, abheften.
PDF, 2 Seiten quer, Platz für 14 Leitern
- Kopffelder für Art der Prüfung, Prüfumfang und befähigte Person
- Je Leiter: Kennung, Art, Standort, Ergebnis, Mängel und Maßnahme
- Unterschriftszeile, wie § 14 Absatz 7 BetrSichV sie verlangt
- Die gesetzlichen Pflichtfelder sind im Dokument markiert
Öffnet das PDF direkt. Oder unten eintragen, dann kommt die ausfüllbare Fassung per Mail.
Kostenlos, ohne Anmeldung. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser.
1. Nutzen Ihre Beschäftigten Leitern oder Tritte?
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.
Was gesetzlich hineingehört
§ 14 Absatz 7 Satz 2 BetrSichV zählt vier Angaben auf. Fehlt eine davon, gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die die Verordnung verlangt.
Art der Prüfung
Vor der erstmaligen Verwendung, wiederkehrend oder außerordentlich nach einem außergewöhnlichen Ereignis.
Prüfumfang
Worauf sich die Prüfung erstreckt hat. Der Umfang folgt aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanleitung.
Ergebnis der Prüfung
Ob das Arbeitsmittel weiterverwendet werden darf, und bei Mängeln, welche festgestellt wurden.
Name und Unterschrift der befähigten Person
Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.
Was zusätzlich hineingehört, ohne vorgeschrieben zu sein
Diese Felder verlangt die Verordnung nicht. Ohne sie lässt sich zwei Jahre später aber nicht mehr feststellen, welche Leiter gemeint war.
Aufbewahrung und Nachweis am Einsatzort
Mindestens bis zur nächsten Prüfung
So steht es in § 14 Absatz 7 Satz 1 BetrSichV. Wer länger aufbewahrt, tut das aus Beweisgründen und nicht, weil die Verordnung es verlangt. Elektronische Aufbewahrung ist ausdrücklich zulässig.
Bei wechselnden Betriebsorten
Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Absatz 7 Satz 3 BetrSichV). Für Leitern, die zwischen Baustellen wandern, fährt der Nachweis mit.
Drei Fehler, die bei einer Kontrolle auffallen
Nur ein Häkchen bei „geprüft“
Ohne Art der Prüfung und ohne Prüfumfang gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die § 14 Absatz 7 BetrSichV verlangt. Aus einem Häkchen geht nicht hervor, was überhaupt angesehen wurde.
Keine Unterschrift
Die Verordnung nennt Name und Unterschrift der befähigten Person ausdrücklich. Ein getippter Name in einer Tabelle ist keine Unterschrift; bei rein elektronischer Übermittlung tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.
Mangel ohne Konsequenz
Ein Eintrag „Mangel festgestellt“ ohne Angabe, was daraufhin geschehen ist, lässt offen, ob die Leiter weiterbenutzt wurde. Instandsetzung, Sperrung oder Aussonderung gehören daneben.
Sie suchen die Prüffrist, nicht das Protokoll?
Wie oft Leitern geprüft werden, wer als befähigte Person gilt und was vor jeder Benutzung zu tun ist, steht auf der Seite zur Leiterprüfung. Art, Umfang und Fristen legt nach § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV der Arbeitgeber fest.
Zur Leiterprüfung: Fristen und befähigte PersonHäufige Fragen zum Prüfprotokoll
Wenn aus dem Blatt eine Übersicht werden soll
Ein ausgedrucktes Protokoll beantwortet die Frage „was wurde geprüft“. Es beantwortet nicht die Frage „was ist als Nächstes fällig“. Dafür führt Sicherio die Leitern mit ihren Terminen und erinnert vor Ablauf.
Prüffristen im Überblick behaltenZum Inhalt dieser Seite
Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand der letzten Aktualisierung. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.
Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.
Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.
Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.
Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze