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Prüfprotokoll für die Regalinspektion: Vorlage zum Ausdrucken

Regale, die mit Staplern be- und entladen werden, sind nach § 14 Absatz 2 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen. Die Aufzeichnung muss nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mindestens Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.

Die Vorlage ist ein Protokoll je Regalanlage mit einer Zeile je Befund: Gang, Feld und Ebene, betroffenes Bauteil, Maßnahme, wer sie erledigt hat und ob der Bereich gesperrt ist.

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Prüfprotokoll Regalinspektion

Ein Protokoll je Regalanlage mit den Angaben, die § 14 Abs. 7 BetrSichV aus der Aufzeichnung verlangt, und einer Zeile je Befund: wo, welches Bauteil, welche Maßnahme, ob gesperrt.

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Was gesetzlich hineingehört

§ 14 Absatz 7 Satz 2 BetrSichV zählt vier Angaben auf. Fehlt eine davon, gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die die Verordnung verlangt.

1

Art der Prüfung

Inspektion durch die befähigte Person, Prüfung nach einem Anfahrschaden oder vor der ersten Verwendung.

2

Prüfumfang

Welche Anlage oder welche Gänge geprüft wurden. Bei großen Lagern wird oft in Abschnitten geprüft.

3

Ergebnis der Prüfung

Ob die Anlage weiter genutzt werden darf, ganz oder mit gesperrten Bereichen.

4

Name und Unterschrift der befähigten Person

Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.

Worauf die Inspektion schaut

Die Prüfpunkte aus dem Sicherio-Katalog, Stand 08.10.2026. Sie ersetzen weder die DGUV-Informationen noch die Montageanleitung des Herstellers, zeigen aber, was bei einer Inspektion mindestens angesehen wird.

  • Aufgebaut nach Montageanleitung, Verbände vollständig
  • Stützen ohne Anfahrschäden oder Verformungen
  • Traversen mit Trägersicherungen gesichert, keine sichtbare Durchbiegung
  • Fußplatten verankert, Anfahrschutz vorhanden und intakt
  • Belastungsschild (Fach- und Feldlast) angebracht und lesbar
  • Durchschubsicherung vorhanden, wo erforderlich
  • Keine Überladung, Ladeeinheiten richtig eingelagert
  • Beschädigte Bereiche gekennzeichnet bzw. gesperrt

Wie oft geprüft wird

12 Monate als Richtwert für die Inspektion

Prüfpflicht nach § 14 Abs. 2 BetrSichV, wenn schädigende Einflüsse zu erwarten sind, etwa beim Be- und Entladen mit Staplern oder bei kraftbetriebenen Regalen; bei Regalen, die von Hand beladen werden, kann sie nach GBU entfallen. DIN EN 15635 (nach DGUV Information 208-043): Experteninspektion mindestens alle 12 Monate, dazu Sichtkontrollen in kürzeren Abständen, z. B. wöchentlich. Die frühere DGUV Regel 108-007 ist durch die DGUV Information 208-061 ersetzt.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.

Drei Fehler, die bei einer Kontrolle auffallen

Befund ohne Entscheidung

Angefahrene Stützen werden gemeldet, aber niemand entscheidet über Sperrung und Austausch.

Nur die jährliche Inspektion

Die befähigte Person kommt einmal im Jahr, dazwischen schaut niemand hin. Die Sichtkontrollen in kürzeren Abständen sind der Teil, der Anfahrschäden früh findet, und sie gehören ebenfalls dokumentiert.

Befund nicht zu finden

„Stütze beschädigt“ ohne Gang, Feld und Ebene hilft niemandem, der den Schaden beheben oder den Bereich sperren soll. Ein Befund braucht eine Adresse im Regal.

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Der Prüffristen-Rechner zeigt die Richtwerte für Regale, Elektrogeräte, Leitern, Feuerlöscher und Stapler, ohne Anmeldung.

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Häufige Fragen zum Prüfprotokoll

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand der letzten Aktualisierung. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.

Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze