Prüfprotokoll für die Regalinspektion: Vorlage zum Ausdrucken
Regale, die mit Staplern be- und entladen werden, sind nach § 14 Absatz 2 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen. Die Aufzeichnung muss nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mindestens Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.
Die Vorlage ist ein Protokoll je Regalanlage mit einer Zeile je Befund: Gang, Feld und Ebene, betroffenes Bauteil, Maßnahme, wer sie erledigt hat und ob der Bereich gesperrt ist.
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So sieht das im Betrieb aus
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Prüfprotokoll Regalinspektion
Ein Protokoll je Regalanlage mit den Angaben, die § 14 Abs. 7 BetrSichV aus der Aufzeichnung verlangt, und einer Zeile je Befund: wo, welches Bauteil, welche Maßnahme, ob gesperrt.
PDF, 2 Seiten quer, 8 Zeilen
- Die vier Pflichtangaben nach § 14 Abs. 7 BetrSichV sind markiert
- Eine Zeile je Befund mit Gang, Feld und Ebene
- Spalten für Maßnahme, Erledigung und Sperrung
- Belastung laut Belastungsschild im Kopf
Öffnet das PDF direkt. Oder unten eintragen, dann kommt es per Mail.
Was gesetzlich hineingehört
§ 14 Absatz 7 Satz 2 BetrSichV zählt vier Angaben auf. Fehlt eine davon, gibt die Aufzeichnung nicht die Auskunft, die die Verordnung verlangt.
Art der Prüfung
Inspektion durch die befähigte Person, Prüfung nach einem Anfahrschaden oder vor der ersten Verwendung.
Prüfumfang
Welche Anlage oder welche Gänge geprüft wurden. Bei großen Lagern wird oft in Abschnitten geprüft.
Ergebnis der Prüfung
Ob die Anlage weiter genutzt werden darf, ganz oder mit gesperrten Bereichen.
Name und Unterschrift der befähigten Person
Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten tritt die elektronische Signatur an ihre Stelle.
Worauf die Inspektion schaut
Die Prüfpunkte aus dem Sicherio-Katalog, Stand 08.10.2026. Sie ersetzen weder die DGUV-Informationen noch die Montageanleitung des Herstellers, zeigen aber, was bei einer Inspektion mindestens angesehen wird.
- Aufgebaut nach Montageanleitung, Verbände vollständig
- Stützen ohne Anfahrschäden oder Verformungen
- Traversen mit Trägersicherungen gesichert, keine sichtbare Durchbiegung
- Fußplatten verankert, Anfahrschutz vorhanden und intakt
- Belastungsschild (Fach- und Feldlast) angebracht und lesbar
- Durchschubsicherung vorhanden, wo erforderlich
- Keine Überladung, Ladeeinheiten richtig eingelagert
- Beschädigte Bereiche gekennzeichnet bzw. gesperrt
Wie oft geprüft wird
12 Monate als Richtwert für die Inspektion
Prüfpflicht nach § 14 Abs. 2 BetrSichV, wenn schädigende Einflüsse zu erwarten sind, etwa beim Be- und Entladen mit Staplern oder bei kraftbetriebenen Regalen; bei Regalen, die von Hand beladen werden, kann sie nach GBU entfallen. DIN EN 15635 (nach DGUV Information 208-043): Experteninspektion mindestens alle 12 Monate, dazu Sichtkontrollen in kürzeren Abständen, z. B. wöchentlich. Die frühere DGUV Regel 108-007 ist durch die DGUV Information 208-061 ersetzt.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldhöhen und rechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.
Drei Fehler, die bei einer Kontrolle auffallen
Befund ohne Entscheidung
Angefahrene Stützen werden gemeldet, aber niemand entscheidet über Sperrung und Austausch.
Nur die jährliche Inspektion
Die befähigte Person kommt einmal im Jahr, dazwischen schaut niemand hin. Die Sichtkontrollen in kürzeren Abständen sind der Teil, der Anfahrschäden früh findet, und sie gehören ebenfalls dokumentiert.
Befund nicht zu finden
„Stütze beschädigt“ ohne Gang, Feld und Ebene hilft niemandem, der den Schaden beheben oder den Bereich sperren soll. Ein Befund braucht eine Adresse im Regal.
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