Was ist ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein standardisiertes Informationsdokument für Chemikalien — gefährliche Stoffe und Gemische. Es beschreibt Gefahreneigenschaften, sichere Handhabung, notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Unfällen. Das SDB ist kein freiwilliges Servicedokument, sondern ein Pflichtdokument nach REACH-Verordnung, das der Lieferant kostenlos bereitstellen muss.
Wer erstellt?
Inverkehrbringer — Hersteller, Importeur oder Händler. Nicht der Verwender. Die Erstellungspflicht liegt beim Lieferanten.
Wer erhält es?
Jeder gewerbliche Verwender, der den Stoff einsetzt. Kostenlose Bereitstellung ist Pflicht nach REACH Art. 31.
Wozu dient es?
Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung im Betrieb des Verwenders.
Synonyme und verwandte Begriffe: Produktsicherheitsdatenblatt, MSDS (Material Safety Data Sheet, veraltet), SDS (Safety Data Sheet, englisch), eSDB (erweitertes SDB mit Expositionsszenarien nach REACH).
Rechtsrahmen — REACH, GefStoffV und CLP-Verordnung
Das Sicherheitsdatenblatt ist europäisch geregelt und in deutsches Recht eingebettet. Drei Regelwerke greifen ineinander:
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- REACH Art. 31Grundpflicht zur SDB-Bereitstellung — kostenlos, spätestens mit Erst-Lieferung
- REACH Anhang IIInhalt und Format — 16 Pflichtabschnitte, Reihenfolge und Mindest-Angaben exakt definiert
- CLP-Verordnung (EG) 1272/2008GHS-Einstufung und Kennzeichnung — bildet Grundlage für Abschnitte 2 und 3 des SDB
- § 6 GefStoffVSDB als Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis
- § 14 GefStoffVSDB als Grundlage der tätigkeitsspezifischen Betriebsanweisung
- TRGS 220Konkretisierung der SDB-Anforderungen in Deutschland — u.a. Sprachpflicht Deutsch
- § 23 GefStoffVBußgeldnorm — bis 50.000 € bei Verstößen gegen SDB-Pflichten
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Die 16 Pflichtabschnitte im Überblick
REACH-Verordnung Anhang II definiert Reihenfolge und Inhalt exakt. Kein Abschnitt darf fehlen — auch wenn für bestimmte Stoffe einzelne Felder mit „nicht anwendbar“ ausgefüllt werden dürfen.
Bezeichnung
Stoff-/Gemischidentifikation, Hersteller/Lieferant, Notfallnummer
Mögliche Gefahren
GHS-Einstufung, Signalwörter, H- und P-Sätze, weitere Gefahren
Zusammensetzung
Bestandteile, CAS-Nummern, Konzentrationen — für Gemische alle relevanten Inhaltsstoffe
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Maßnahmen bei Inhalation, Hautkontakt, Augenkontakt und Verschlucken
Brandbekämpfung
Geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren, Schutzausrüstung
Unbeabsichtigte Freisetzung
Notfallmaßnahmen, Eindämmung, Reinigung, Entsorgung bei Austritt
Handhabung und Lagerung
Sichere Handhabung, Lagerbedingungen, Unverträglichkeiten
Expositionsbegrenzung / PSA
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW), Schutzausrüstung
Physikalische Eigenschaften
Aussehen, Geruch, pH, Siedepunkt, Flammpunkt, Entzündlichkeit, Dichte
Stabilität und Reaktivität
Gefährliche Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen, gefährliche Zersetzungsprodukte
Toxikologie
Akut- und Langzeit-Gesundheitswirkungen, LD₅₀-Werte, Kanzerogenität, Reproduktionstoxizität
Umweltbezogene Angaben
Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulierbarkeit, Verbleib in der Umwelt
Hinweise zur Entsorgung
Abfallschlüssel nach AVV, Entsorgungshinweise für Stoff und Verpackung
Angaben zum Transport
UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung, Gefahrklasse, ADR/RID/IMDG
Rechtsvorschriften
REACH-Zulassungs-/Beschränkungsstatus, Verordnungen, nationale Vorschriften
Sonstige Angaben
Ausgabedatum, Überarbeitungsdatum, Änderungshinweise, Quellenangaben
Abschnitt 8 und 11 — die unterschätzten Kern-Abschnitte
Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzung) enthält die AGW-Werte und PSA-Anforderungen — direkte Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Abschnitt 11 (Toxikologie) ist die Basis für arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Beide werden bei Audits systematisch abgefragt.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Wer muss ein SDB liefern — und wer aufbewahren?
Die Pflichten sind klar verteilt: Lieferant erstellt und liefert, Verwender prüft, archiviert und stellt den Mitarbeitern bereit.
Pflichten des Lieferanten
- SDB erstellen — REACH Anhang II-konform, alle 16 Abschnitte
- Kostenlos bereitstellen — spätestens mit Erst-Lieferung (REACH Art. 31)
- Auf Deutsch liefern — für Verwender in Deutschland (TRGS 220)
- Aktuell halten — bei neuen Erkenntnissen, CLP-Änderungen
- Aktualisierungen proaktiv senden — an alle bekannten Verwender
Pflichten des Verwenders (Arbeitgeber)
- SDB anfordern — vor dem ersten Einsatz des Gefahrstoffs
- Plausibilität prüfen — Vollständigkeit, Aktualität, Sprache
- Archivieren — 10 Jahre ab letzter Verwendung
- Mitarbeiter-Zugriff sicherstellen — am Arbeitsplatz abrufbar
- Als Grundlage nutzen — für GBU, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung
Aufbewahrungspflicht und Aktualisierung
Aufbewahrungsfristen
- 10 Jahre Mindestfrist: gerechnet ab der letzten Verwendung des Stoffs im Betrieb — nicht ab Lieferung
- Auch verbrauchte Stoffe: SDB muss 10 Jahre vorhanden sein, auch wenn Stoff längst nicht mehr beschafft wird
- Alte Versionen behalten: Bei SDB-Update: neue Version ersetzt im Arbeitsalltag die alte, aber alte Version separat 10 Jahre aufbewahren
- Entlastungsnachweis: Bei Personenschaden kann das damalige SDB beweisen, dass die korrekte Version vorlag
Update-Trigger — wann muss ein neues SDB erstellt werden?
- Neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit oder Risikomanagement
- Änderung der CLP-Einstufung (neue H-Sätze oder Gefahrklassen)
- Erteilung, Änderung oder Ablauf einer REACH-Zulassung
- Neue oder geänderte REACH-Beschränkung für den Stoff
- Bedeutsame Änderung der Zusammensetzung
- Neue harmonisierte Einstufung in Anhang VI CLP
Praxis-Tipp: Datum im SDB prüfen
Abschnitt 16 des SDB enthält Ausgabe- und Revisionsdatum. Ein SDB, das älter als 5 Jahre ist und keine neuere Version existiert, sollte beim Lieferanten aktiv angefordert werden — die Gefahrstoff-Regulierung ändert sich regelmäßig.
SDB als Basis für Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung
Das SDB ist der Ausgangspunkt eines Dokumenten-Dreiklangs im Gefahrstoffrecht: SDB → Gefahrstoffverzeichnis → Betriebsanweisung. Alle drei sind Pflicht — aber mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Zielgruppen.
SDB-Workflow im Betrieb — 5 Schritte
Von der Lieferanten-Pflicht bis zur Mitarbeiter-Unterweisung
Lieferant erstellt und liefert SDB
REACH-konform, 16 Abschnitte, auf Deutsch — kostenlos, spätestens mit Erst-Lieferung (REACH Art. 31).
Verwender erhält und prüft SDB
Plausibilität prüfen, Revisionsdatum kontrollieren, alle 16 Abschnitte vorhanden? Fehlende oder veraltete SDBs beim Lieferanten anfordern.
Mitarbeiter-Zugriff sicherstellen
SDB am Arbeitsplatz physisch verfügbar oder digital zentral abrufbar. Zugriff ohne Umwege — verschlossenes Büro reicht nicht.
SDB als Grundlage nutzen
Gefahrstoffverzeichnis (§6 GefStoffV) und tätigkeitsspezifische Betriebsanweisung (§14 GefStoffV) auf Basis des SDB erstellen.
Versionsmanagement und Aufbewahrung
Neue SDB-Versionen ersetzen die alte im Arbeitsalltag. Alte Versionen separat archivieren — 10 Jahre ab letzter Verwendung des Stoffs.
SDB vs. Gefahrstoffverzeichnis vs. Betriebsanweisung
Drei Pflichtdokumente — unterschiedliche Verantwortlichkeiten
| Kriterium | Sicherheitsdatenblatt | Gefahrstoffverzeichnis | Betriebsanweisung |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | REACH Anhang II | § 6 GefStoffV | § 14 GefStoffV |
| Wer erstellt? | Lieferant / Hersteller | Arbeitgeber | Arbeitgeber |
| Zielgruppe | Gewerblicher Verwender | Behörde, Audit, intern | Beschäftigte am Arbeitsplatz |
| Format | 16 Pflichtabschnitte | Tabellarisches Verzeichnis | Kurz, verständlich, vor Ort |
| Sprache | Deutsch (TRGS 220) | Deutsch | Deutsch + Mitarbeitersprache |
| Update-Trigger | Neue Erkenntnisse, CLP-Änderung | Bei Sortimentsänderung | Bei SDB-Update oder Tätigkeitsänderung |
Die nächsten Schritte im Gefahrstoffe-Cluster: Gefahrstoff-Pillar als Übersicht, demnächst ausführliche Seiten zu Gefahrstoffverzeichnis (§6 GefStoffV) und Betriebsanweisungen (§14 GefStoffV).
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Häufige Fehler — was bei Audits auffliegt
SDB liegt nur auf Englisch vor
Gilt nicht als gültiges SDB für Verwender in Deutschland (TRGS 220-Verstoß)
SDB veraltet — keine neue Version angefordert
Überarbeitungspflicht verletzt; veraltete Einstufungen führen zu falscher PSA und Betriebsanweisung
SDB fehlt komplett für eingesetzte Gefahrstoffe
Keine ordnungsgemäße GBU möglich — zentraler Audit-Befund
SDB wird als Betriebsanweisung verwendet
SDB ersetzt nicht die tätigkeitsspezifische Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV
Mitarbeiter haben keinen Zugriff auf SDB
Zugriffspflicht verletzt — verschlossene Ordner im Büro reichen nicht
Kein Versionsmanagement — alte SDBs wurden überschrieben
10-Jahres-Archivierungspflicht verletzt; im Schadensfall kein Entlastungsnachweis
Gefahrstoffverzeichnis nicht mit SDB synchronisiert
Verzeichnis enthält Stoffe ohne aktuelles SDB oder SDB-Angaben stimmen nicht
SDB-Anforderung nicht dokumentiert
Wenn Lieferant kein SDB liefert: fehlende Dokumentation der Anforderung schwächt Rechtsposition
Erweitertes SDB ignoriert — Expositionsszenarien nicht geprüft
Bei REACH-registrierten Stoffen müssen Expositionsszenarien auf Abdeckung der eigenen Tätigkeit geprüft werden
Abschnitt 8 (AGW) nicht in GBU übertragen
Arbeitsplatzgrenzwerte aus SDB sind verbindliche Grundlage für GBU — Lücke führt zu Messdaten-Pflicht
So unterstützt Sicherio bei der SDB-Verwaltung
Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — kein Ersteller von Sicherheitsdatenblättern (das bleibt Aufgabe des Lieferanten) und keine Rechtsberatung. Was Sicherio für Verwender im KMU-Alltag leistet:
Was Sicherio leistet
- SDB-Bibliothek: zentrale Ablage aller SDBs mit Versions-Tracking
- Update-Reminder: Erinnerung wenn SDB älter als definierter Zeitraum
- Mitarbeiter-Zugriff: digitaler Zugriff am Arbeitsplatz ohne Papierhürde
- Archivierung: alte SDB-Versionen revisionssicher 10 Jahre aufbewahren
- Verknüpfung mit GBU: SDB als Quelldokument direkt in der Gefährdungsbeurteilung referenzieren
- Gefahrstoffverzeichnis: automatisch aus SDB-Bibliothek befüllen
- BG-Audit-Modus: alle SDBs und Verzeichnis auf Knopfdruck verfügbar
Was Sicherio NICHT ist
- Kein SDB-Ersteller — das bleibt Lieferantenpflicht
- Keine SDB-Prüfung auf chemische Richtigkeit
- Kein Übersetzungsservice für ausländische SDBs
- Keine Rechtsberatung zum Gefahrstoffrecht
- Kein Ersatz für Betriebsarzt oder SiFa bei GBU
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Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 28. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.
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