Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 28. April 2026

Sicherheitsdatenblatt (SDB) — 16 Abschnitte, Pflichten und Aufbewahrung

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Informationsdokument für Gefahrstoffe — und die Pflichtgrundlage für Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung. Die REACH-Verordnung (Anhang II) definiert exakt 16 Pflichtabschnitte, die TRGS 220 schreibt Deutsch vor, und die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt ab der letzten Verwendung — nicht ab Lieferung.

16 Pflichtabschnitte
REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II
10 Jahre Aufbewahrung
ab letzter Verwendung im Betrieb
Deutsch ist Pflicht
TRGS 220 — Lieferantenpflicht

Diese Seite erklärt, was ein SDB enthält, wer es erstellen und wer es aufbewahren muss, wie die 16 Abschnitte strukturiert sind und welche Fehler bei Audits regelmäßig aufgedeckt werden.

16
Pflichtabschnitte (REACH Anh. II)
10 J.
Aufbewahrungspflicht
DE
Sprach­pflicht (TRGS 220)
0
Toleranz bei fehlendem SDB im Audit
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 28. April 2026

Was ist ein Sicherheitsdatenblatt?

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein standardisiertes Informationsdokument für Chemikalien — gefährliche Stoffe und Gemische. Es beschreibt Gefahreneigenschaften, sichere Handhabung, notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Unfällen. Das SDB ist kein freiwilliges Servicedokument, sondern ein Pflichtdokument nach REACH-Verordnung, das der Lieferant kostenlos bereitstellen muss.

Wer erstellt?

Inverkehrbringer — Hersteller, Importeur oder Händler. Nicht der Verwender. Die Erstellungspflicht liegt beim Lieferanten.

Wer erhält es?

Jeder gewerbliche Verwender, der den Stoff einsetzt. Kostenlose Bereitstellung ist Pflicht nach REACH Art. 31.

Wozu dient es?

Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung im Betrieb des Verwenders.

Synonyme und verwandte Begriffe: Produktsicherheitsdatenblatt, MSDS (Material Safety Data Sheet, veraltet), SDS (Safety Data Sheet, englisch), eSDB (erweitertes SDB mit Expositionsszenarien nach REACH).

Rechtsrahmen — REACH, GefStoffV und CLP-Verordnung

Das Sicherheitsdatenblatt ist europäisch geregelt und in deutsches Recht eingebettet. Drei Regelwerke greifen ineinander:

Rechtliche Grundlagen im Überblick

  • REACH Art. 31Grundpflicht zur SDB-Bereitstellung — kostenlos, spätestens mit Erst-Lieferung
  • REACH Anhang IIInhalt und Format — 16 Pflichtabschnitte, Reihenfolge und Mindest-Angaben exakt definiert
  • CLP-Verordnung (EG) 1272/2008GHS-Einstufung und Kennzeichnung — bildet Grundlage für Abschnitte 2 und 3 des SDB
  • § 6 GefStoffVSDB als Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis
  • § 14 GefStoffVSDB als Grundlage der tätigkeitsspezifischen Betriebsanweisung
  • TRGS 220Konkretisierung der SDB-Anforderungen in Deutschland — u.a. Sprachpflicht Deutsch
  • § 23 GefStoffVBußgeldnorm — bis 50.000 € bei Verstößen gegen SDB-Pflichten

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Die 16 Pflichtabschnitte im Überblick

REACH-Verordnung Anhang II definiert Reihenfolge und Inhalt exakt. Kein Abschnitt darf fehlen — auch wenn für bestimmte Stoffe einzelne Felder mit „nicht anwendbar“ ausgefüllt werden dürfen.

1

Bezeichnung

Stoff-/Gemischidentifikation, Hersteller/Lieferant, Notfallnummer

2

Mögliche Gefahren

GHS-Einstufung, Signalwörter, H- und P-Sätze, weitere Gefahren

3

Zusammensetzung

Bestandteile, CAS-Nummern, Konzentrationen — für Gemische alle relevanten Inhaltsstoffe

4

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Maßnahmen bei Inhalation, Hautkontakt, Augenkontakt und Verschlucken

5

Brandbekämpfung

Geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren, Schutzausrüstung

6

Unbeabsichtigte Freisetzung

Notfallmaßnahmen, Eindämmung, Reinigung, Entsorgung bei Austritt

7

Handhabung und Lagerung

Sichere Handhabung, Lagerbedingungen, Unverträglichkeiten

8

Expositionsbegrenzung / PSA

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW), Schutzausrüstung

9

Physikalische Eigenschaften

Aussehen, Geruch, pH, Siedepunkt, Flammpunkt, Entzündlichkeit, Dichte

10

Stabilität und Reaktivität

Gefährliche Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen, gefährliche Zersetzungsprodukte

11

Toxikologie

Akut- und Langzeit-Gesundheitswirkungen, LD₅₀-Werte, Kanzerogenität, Reproduktionstoxizität

12

Umweltbezogene Angaben

Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulierbarkeit, Verbleib in der Umwelt

13

Hinweise zur Entsorgung

Abfallschlüssel nach AVV, Entsorgungshinweise für Stoff und Verpackung

14

Angaben zum Transport

UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung, Gefahrklasse, ADR/RID/IMDG

15

Rechtsvorschriften

REACH-Zulassungs-/Beschränkungsstatus, Verordnungen, nationale Vorschriften

16

Sonstige Angaben

Ausgabedatum, Überarbeitungsdatum, Änderungshinweise, Quellenangaben

Abschnitt 8 und 11 — die unterschätzten Kern-Abschnitte

Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzung) enthält die AGW-Werte und PSA-Anforderungen — direkte Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Abschnitt 11 (Toxikologie) ist die Basis für arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Beide werden bei Audits systematisch abgefragt.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Wer muss ein SDB liefern — und wer aufbewahren?

Die Pflichten sind klar verteilt: Lieferant erstellt und liefert, Verwender prüft, archiviert und stellt den Mitarbeitern bereit.

Pflichten des Lieferanten

  • SDB erstellen — REACH Anhang II-konform, alle 16 Abschnitte
  • Kostenlos bereitstellen — spätestens mit Erst-Lieferung (REACH Art. 31)
  • Auf Deutsch liefern — für Verwender in Deutschland (TRGS 220)
  • Aktuell halten — bei neuen Erkenntnissen, CLP-Änderungen
  • Aktualisierungen proaktiv senden — an alle bekannten Verwender

Pflichten des Verwenders (Arbeitgeber)

  • SDB anfordern — vor dem ersten Einsatz des Gefahrstoffs
  • Plausibilität prüfen — Vollständigkeit, Aktualität, Sprache
  • Archivieren — 10 Jahre ab letzter Verwendung
  • Mitarbeiter-Zugriff sicherstellen — am Arbeitsplatz abrufbar
  • Als Grundlage nutzen — für GBU, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung

Aufbewahrungspflicht und Aktualisierung

Aufbewahrungsfristen

  • 10 Jahre Mindestfrist: gerechnet ab der letzten Verwendung des Stoffs im Betrieb — nicht ab Lieferung
  • Auch verbrauchte Stoffe: SDB muss 10 Jahre vorhanden sein, auch wenn Stoff längst nicht mehr beschafft wird
  • Alte Versionen behalten: Bei SDB-Update: neue Version ersetzt im Arbeitsalltag die alte, aber alte Version separat 10 Jahre aufbewahren
  • Entlastungsnachweis: Bei Personenschaden kann das damalige SDB beweisen, dass die korrekte Version vorlag

Update-Trigger — wann muss ein neues SDB erstellt werden?

  • Neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit oder Risikomanagement
  • Änderung der CLP-Einstufung (neue H-Sätze oder Gefahrklassen)
  • Erteilung, Änderung oder Ablauf einer REACH-Zulassung
  • Neue oder geänderte REACH-Beschränkung für den Stoff
  • Bedeutsame Änderung der Zusammensetzung
  • Neue harmonisierte Einstufung in Anhang VI CLP

Praxis-Tipp: Datum im SDB prüfen

Abschnitt 16 des SDB enthält Ausgabe- und Revisionsdatum. Ein SDB, das älter als 5 Jahre ist und keine neuere Version existiert, sollte beim Lieferanten aktiv angefordert werden — die Gefahrstoff-Regulierung ändert sich regelmäßig.

SDB als Basis für Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung

Das SDB ist der Ausgangspunkt eines Dokumenten-Dreiklangs im Gefahrstoffrecht: SDB → Gefahrstoffverzeichnis → Betriebsanweisung. Alle drei sind Pflicht — aber mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Zielgruppen.

SDB-Workflow im Betrieb — 5 Schritte

Von der Lieferanten-Pflicht bis zur Mitarbeiter-Unterweisung

1

Lieferant erstellt und liefert SDB

REACH-konform, 16 Abschnitte, auf Deutsch — kostenlos, spätestens mit Erst-Lieferung (REACH Art. 31).

2

Verwender erhält und prüft SDB

Plausibilität prüfen, Revisionsdatum kontrollieren, alle 16 Abschnitte vorhanden? Fehlende oder veraltete SDBs beim Lieferanten anfordern.

3

Mitarbeiter-Zugriff sicherstellen

SDB am Arbeitsplatz physisch verfügbar oder digital zentral abrufbar. Zugriff ohne Umwege — verschlossenes Büro reicht nicht.

4

SDB als Grundlage nutzen

Gefahrstoffverzeichnis (§6 GefStoffV) und tätigkeitsspezifische Betriebsanweisung (§14 GefStoffV) auf Basis des SDB erstellen.

5

Versionsmanagement und Aufbewahrung

Neue SDB-Versionen ersetzen die alte im Arbeitsalltag. Alte Versionen separat archivieren — 10 Jahre ab letzter Verwendung des Stoffs.

SDB vs. Gefahrstoffverzeichnis vs. Betriebsanweisung

Drei Pflichtdokumente — unterschiedliche Verantwortlichkeiten

KriteriumSicherheitsdatenblattGefahrstoff­verzeichnisBetriebsanweisung
RechtsgrundlageREACH Anhang II§ 6 GefStoffV§ 14 GefStoffV
Wer erstellt?Lieferant / HerstellerArbeitgeberArbeitgeber
ZielgruppeGewerblicher VerwenderBehörde, Audit, internBeschäftigte am Arbeitsplatz
Format16 PflichtabschnitteTabellarisches VerzeichnisKurz, verständlich, vor Ort
SpracheDeutsch (TRGS 220)DeutschDeutsch + Mitarbeitersprache
Update-TriggerNeue Erkenntnisse, CLP-ÄnderungBei SortimentsänderungBei SDB-Update oder Tätigkeitsänderung

Die nächsten Schritte im Gefahrstoffe-Cluster: Gefahrstoff-Pillar als Übersicht, demnächst ausführliche Seiten zu Gefahrstoffverzeichnis (§6 GefStoffV) und Betriebsanweisungen (§14 GefStoffV).

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Häufige Fehler — was bei Audits auffliegt

SDB liegt nur auf Englisch vor

Gilt nicht als gültiges SDB für Verwender in Deutschland (TRGS 220-Verstoß)

SDB veraltet — keine neue Version angefordert

Überarbeitungspflicht verletzt; veraltete Einstufungen führen zu falscher PSA und Betriebsanweisung

SDB fehlt komplett für eingesetzte Gefahrstoffe

Keine ordnungsgemäße GBU möglich — zentraler Audit-Befund

SDB wird als Betriebsanweisung verwendet

SDB ersetzt nicht die tätigkeitsspezifische Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV

Mitarbeiter haben keinen Zugriff auf SDB

Zugriffspflicht verletzt — verschlossene Ordner im Büro reichen nicht

Kein Versionsmanagement — alte SDBs wurden überschrieben

10-Jahres-Archivierungspflicht verletzt; im Schadensfall kein Entlastungsnachweis

Gefahrstoffverzeichnis nicht mit SDB synchronisiert

Verzeichnis enthält Stoffe ohne aktuelles SDB oder SDB-Angaben stimmen nicht

SDB-Anforderung nicht dokumentiert

Wenn Lieferant kein SDB liefert: fehlende Dokumentation der Anforderung schwächt Rechtsposition

Erweitertes SDB ignoriert — Expositionsszenarien nicht geprüft

Bei REACH-registrierten Stoffen müssen Expositionsszenarien auf Abdeckung der eigenen Tätigkeit geprüft werden

Abschnitt 8 (AGW) nicht in GBU übertragen

Arbeitsplatzgrenzwerte aus SDB sind verbindliche Grundlage für GBU — Lücke führt zu Messdaten-Pflicht

So unterstützt Sicherio bei der SDB-Verwaltung

Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — kein Ersteller von Sicherheitsdatenblättern (das bleibt Aufgabe des Lieferanten) und keine Rechtsberatung. Was Sicherio für Verwender im KMU-Alltag leistet:

Was Sicherio leistet

  • SDB-Bibliothek: zentrale Ablage aller SDBs mit Versions-Tracking
  • Update-Reminder: Erinnerung wenn SDB älter als definierter Zeitraum
  • Mitarbeiter-Zugriff: digitaler Zugriff am Arbeitsplatz ohne Papierhürde
  • Archivierung: alte SDB-Versionen revisionssicher 10 Jahre aufbewahren
  • Verknüpfung mit GBU: SDB als Quelldokument direkt in der Gefährdungsbeurteilung referenzieren
  • Gefahrstoffverzeichnis: automatisch aus SDB-Bibliothek befüllen
  • BG-Audit-Modus: alle SDBs und Verzeichnis auf Knopfdruck verfügbar

Was Sicherio NICHT ist

  • Kein SDB-Ersteller — das bleibt Lieferantenpflicht
  • Keine SDB-Prüfung auf chemische Richtigkeit
  • Kein Übersetzungsservice für ausländische SDBs
  • Keine Rechtsberatung zum Gefahrstoffrecht
  • Kein Ersatz für Betriebsarzt oder SiFa bei GBU
Sicherio kostenlos testen

SDB-Bibliothek und Gefahrstoffverzeichnis digital verwalten

Sicherio speichert alle SDBs versioniert, erinnert automatisch an Update-Fälligkeiten und stellt bei BG-Begehung die vollständige SDB-Bibliothek mit Audit-Trail bereit. 14 Tage kostenlos testen.

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Häufige Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 28. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.

Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze