Was ist ein Betriebsarzt — und was ist er nicht?
Ein Betriebsarzt ist ein vom Unternehmer schriftlich bestellter Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, der den Arbeitgeber bei Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz berät und unterstützt. Rechtsgrundlage: § 2 ASiG (Bestellpflicht), § 3 ASiG (Aufgaben), DGUV V2 in Kraft seit 1. Januar 2026.
Stellung im Betrieb
- Direkt der Geschäftsführung unterstellt (§ 8 ASiG)
- Weisungsfrei bei der Anwendung arbeitsmedizinischer Fachkunde
- Darf wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden
- Kündigungsschutz nach § 9 ASiG
Was ein Betriebsarzt nicht ist
Kein Hausarzt der Beschäftigten
Keine kurative Behandlung — der Betriebsarzt behandelt keine Erkrankungen, sondern berät und untersucht im Rahmen der Vorsorge.
Kein Arzt für die Krankenkasse
Er rechnet seine Leistungen nicht über die GKV ab. Vergütung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber.
Kein Bewerber-Untersuchungs-Arzt
Eignungsuntersuchungen sind seit 2013 separat geregelt — nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Kein Ersatz für die SiFa
Beide Rollen ergänzen sich. Beide sind nach ASiG verpflichtend zu bestellen.
Drei Betreuungs-Modelle im Vergleich
| Kriterium | Eigener Betriebsarzt | Externer Dienstleister | Arzt mit Fachkunde |
|---|---|---|---|
| Typisch für | Großbetriebe, Konzerne | KMU, Standard-Lösung | Sehr kleine Praxen |
| Beispiele | Werksärztlicher Dienst | B·A·D, ASD, lokale Ärzte | Ärzte/Zahnärzte selbst |
| Bestellung | Arbeitsvertrag + Bestellung | Rahmenvertrag + Bestellung | Nur in Sonderfällen |
| Kosten/Jahr | Personalkosten | 200 € bis mehrere Tausend € | Eigenleistung |
| Vorteil | Detail-Kenntnis Betrieb | Spezialisierung, Skalierung | Kein externer Aufwand |
| Nachteil | Hohe Fixkosten | Wenig Detail-Kenntnis | Nur sehr begrenzt zulässig |
Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Die Bestellpflicht greift ab dem ersten Beschäftigten.
Das ist die wichtigste und meist überraschendste Erkenntnis — und gleichzeitig die häufigste Compliance-Lücke in deutschen Kleinbetrieben.
§ 2 ASiG — die Grundregel
- Bestellpflicht ab dem 1. Beschäftigten
- Schriftform Pflicht
- Aufgabenübertragung schriftlich definiert
- Gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland
Wer ist trotzdem ausgenommen?
Private Haushalte
Mit Haushaltshilfen — klar abgegrenzt
Öffentlicher Dienst
Nicht direkt ASiG, aber gleichwertiger Schutz nach § 16 ASiG
Selbstständige ohne Mitarbeiter
Kein Bedarf — keine Beschäftigten
Ärzte mit eigener Fachkunde
Selbstbetreuung möglich, nur in Sonderfällen
Was die Bestellung formal enthalten muss
- Schriftform
- Übertragene Aufgaben nach § 3 ASiG (auswählbar aus Katalog)
- Vereinbarte Einsatzzeit nach DGUV V2
- Vergütung
- Verschwiegenheit
- Kündigungsregelung
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 ASiG
§ 3 ASiG definiert fünf Aufgabengruppen. Welche der Aufgaben konkret übertragen werden, hält die schriftliche Bestellung fest.
Beratung des Arbeitgebers
- Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen
- Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Auswahl und Erprobung der PSA
- Arbeitspsychologische, -physiologische, -medizinische Fragestellungen
- Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung — Sachverstand muss einbezogen werden
Untersuchung der Arbeitnehmer (arbeitsmedizinische Vorsorge)
- Pflichtvorsorge / Angebotsvorsorge / Wunschvorsorge nach ArbMedVV
- Kollektive arbeitsmedizinische Beratung
- Eignungsuntersuchungen sind NICHT Teil der Vorsorge
- Ergebnisse: nur an Beschäftigten, nie an Arbeitgeber ohne Einwilligung
Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes
- Begehungen der Arbeitsstätten
- Berichtspflicht an Arbeitgeber
- Hinweis auf Mängel
- Erfassung arbeitsbedingter Erkrankungen
Belehrung der Arbeitnehmer
- Über Arbeitsplatz-spezifische Gesundheitsrisiken
- Über Schutzmaßnahmen
- Mitwirkung bei Unterweisungen
- Aufklärung zu Vorsorge-Möglichkeiten
Mitwirkung bei der Erfassung arbeitsbedingter Erkrankungen
- Beteiligung am ASA (Arbeitsschutzausschuss) ab 20 Beschäftigte
- Datenanalyse, Trends
- Verdacht auf Berufskrankheit dokumentieren
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
DGUV Vorschrift 2 — die Neufassung ab 2026
Zum 1. Januar 2026 ist eine komplett überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten. Die Änderungen sind erheblich — viele bestehende Verträge müssen geprüft, Betreuungsformen neu zugeordnet werden.
Was sich geändert hat
Schwellenwert 10 → 20
Beschäftigte für vereinfachte Regelbetreuung (Anlage 1) und alternative Betreuung (Anlage 4)
Mindestanteil je 20 %
für Sifa und Betriebsarzt — die alte 0,2-Std/Beschäftigten-Regel ist ersatzlos gestrichen
Bis 50 % digitale Betreuung
Videokonferenz, Telemedizin zulässig
WZ-Schlüssel überarbeitet
Aktualisierung 2024 — viele Branchen neu eingeordnet
Verbindliche Selbsterklärung GBU
Beim alternativen Modell (KPZ-Modell)
DGUV V2 Betreuungs-Modelle nach Betriebsgröße
Stand: Neufassung 1. Januar 2026
Bis 20 Beschäftigte (vereinfacht)
Keine festen Einsatzzeiten — Schwerpunkt aus GBU. Anlassbezogene Betreuung. NEU ab 2026: Schwelle von 10 auf 20 angehoben.
20–50 Beschäftigte (Unternehmer-Modell)
Alternative Betreuung. Unternehmer qualifiziert sich selbst durch Basisseminar plus Fortbildung. Anlassbezogene externe Beratung.
Über 50 Beschäftigte (Regelbetreuung)
Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung. Festgelegte Einsatzzeiten 0,5–1,5 Std/Beschäftigten je Betreuungsgruppe (I–III nach WZ-Schlüssel). Mindestanteil je 20 % für Sifa und Betriebsarzt.
NEU ab 2026: Bis zu 50 % der Regelbetreuung darf digital (Videokonferenz, Telemedizin) erfolgen. Vor-Ort-Präsenz bleibt bei Erst-Begehung und GBU Pflicht.
Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
- Aktuelle Betreuung: Modell noch passend?
- WZ-Schlüssel: Branche neu eingeordnet? Ggf. niedrigere Einsatzzeiten möglich
- Verträge: mit DGUV V2 2026 noch konsistent?
- Selbsterklärung GBU: beim alternativen Modell vorhanden und aktuell?
- Digitale Anteile: sinnvoll umstellbar?
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorge-Arten — jede mit eigenen Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Pflichtvorsorge
Vor Aufnahme und während der Tätigkeit verpflichtend. Ohne Untersuchung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiel: Atemschutz, Lärm, Gefahrstoffe nach ArbMedVV Anhang Teil 1.
Pflicht — ohne Vorsorge keine Tätigkeit
Angebotsvorsorge
Arbeitgeber muss aktiv anbieten, Beschäftigter darf ablehnen. Bei bestimmten Tätigkeiten nach ArbMedVV Anhang Teil 2. Beispiel: Bildschirmarbeit, Hautbelastung.
Angebot — Annahme freiwillig
Wunschvorsorge
Auf Wunsch des Beschäftigten — aus betrieblichem Anlass. Arbeitgeber muss ermöglichen, sofern Gesundheitsbezug zur Arbeit besteht (§ 11 ArbSchG).
Wunsch — Beschäftigter initiativ
G-Untersuchungen — Beispiele
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Stapler, Kran, Bus
Atemschutz
1, 2, 3 nach Maskentyp
Bildschirmarbeit
Sehtest, Beratung
Absturzgefahr
Höhenarbeit, Gerüst
Infektionsgefährdung
Pflege, Labor
Belastungen Muskel-/Skelettsystem
Heben, Tragen
Wichtig: Eignungsuntersuchungen sind NICHT Teil der Vorsorge
Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten — Ergebnisse sind vertraulich. Eignungsuntersuchungen prüfen die Tauglichkeit für eine Tätigkeit — Ergebnisse gehen an den Arbeitgeber. Die Trennung ist seit ArbMedVV-Novelle 2013 verbindlich, wird in der Praxis aber häufig vermischt.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Eigener oder externer Betriebsarzt?
Beide Modelle sind nach DGUV V2 zulässig — die richtige Wahl hängt von Größe, Branche und Standort-Verteilung ab.
Eigener Betriebsarzt (intern)
Typisch: Konzerne, Großbetriebe — werksärztlicher Dienst
Vorteile
- Detail-Kenntnis Betrieb
- Sofort verfügbar
- Integrative Beratung
Nachteile
- Hohe Personalkosten
- Vertretungs-Problem
- Schwer zu rekrutieren
Externer Dienstleister
Typisch: KMU — B·A·D, ASD, lokale Ärzte
Vorteile
- Geringe Fixkosten
- Spezialisierung
- Automatische Vertretung
- Branchenübergreifende Erfahrung
Nachteile
- Weniger Detail-Kenntnis
- Anfahrtswege (entfällt bei Telemedizin)
- Termin-Flexibilität begrenzt
Sonderfall: Arzt mit eigener Fachkunde
Nur bei Ärzten oder Zahnärzten mit eigenem Betrieb und arbeitsmedizinischer Fachkunde. Selbstbetreuung möglich, begrenzt zulässig — nicht für andere Branchen.
Wie Sicherio die Betriebsarzt-Organisation strukturiert
Sicherio ist ein Dokumentations-Tool — kein Ersatz für medizinische Beratung. Es hilft dabei, die Dokumentations- und Termin-Pflichten rund um den Betriebsarzt strukturiert zu erfüllen.
Was Sicherio konkret leistet
- Bestellungs-Dokumentation: schriftliche Bestellung archivieren, Aufgabenübertragung dokumentieren
- Vorsorge-Tracking pro Beschäftigtem: G-Untersuchung, Datum, nächster Termin
- Erinnerungen vor Ablauf der Vorsorge-Fristen (oft 3 Jahre, je G-Grundsatz)
- Begehungs-Dokumentation: Betriebsarzt-Begehungen mit Foto-Anhang
- Schnittstelle zur GBU: arbeitsmedizinische Aspekte verfügbar
- DGUV V2 Modell tracken: welches Modell, Schwellenwerte überwachen
- Multi-Standort-Übersicht: Bestellungs-Status pro Standort
- ASA-Sitzungen dokumentieren ab 20 Beschäftigte
Was Sicherio nicht ist
- Keine Praxis-Software für Vorsorge-Untersuchungen selbst
- Kein Werkzeug für medizinische Befundung
- Keine Rechtsberatung zur ArbMedVV
- Kein Ersatz für die fachliche Bewertung des Betriebsarztes
Bei BG- und DGUV-V2-Audits sofort verfügbar
- Bestellungs-Nachweis mit Aufgaben
- Vorsorge-Status aller Beschäftigten
- Begehungs-Protokolle und Mängel-Historie
- Selbsterklärung GBU bei alternativem Modell
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Kontrolle, Sanktionen und häufige Fehler
Wer kontrolliert?
- Berufsgenossenschaften im Rahmen der BG-Begehung
- Staatliche Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsicht / LAGetSi)
- Landesarbeitsschutzbehörden der Bundesländer
Mögliche Sanktionen
- Bußgeld bis 25.000 € bei fehlender Bestellung
- Bußgeld bis 10.000 € nach § 209 SGB VII
- Versicherer-Regress wegen grober Fahrlässigkeit
- Strafrechtliche Konsequenzen bei Personenschaden
Häufige Fehler in der Praxis
Annahme: Pflicht erst ab 10/20/50 Mitarbeiter — falsch! Pflicht ab 1.
Bestellung mündlich — DGUV V2 verlangt Schriftform
Aufgaben pauschal 'alles ASiG' statt konkret aus § 3 ausgewählt
Pflichtvorsorge nicht durchgeführt → Tätigkeit eigentlich unzulässig
Eignungs- und Vorsorge-Untersuchungen vermischt
WZ-Schlüssel veraltet — falsche Einsatzzeit berechnet
Selbsterklärung GBU beim alternativen Modell fehlt (NEU 2026)
Verträge nicht an DGUV V2 2026 angepasst
Bestellpflicht ab 1. Beschäftigtem — die häufigste übersehene Lücke
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ohne dokumentierten Betriebsarzt droht der Versicherer-Regress wegen grober Fahrlässigkeit — bei kleineren Betrieben kann das die wirtschaftliche Existenz gefährden. Die DGUV V2 Neufassung 2026 ist eine gute Gelegenheit, bestehende Verträge zu prüfen und Lücken zu schließen.
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Zum Inhalt dieser Seite
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