Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 28. April 2026

Gefahrstoffverzeichnis — Pflichtinhalte, Vorlage und Aktualisierung

Das Gefahrstoffverzeichnis (auch: Gefahrstoffkataster) ist ein Pflicht-Dokument nach § 6 Abs. 12 GefStoffVfür jeden Betrieb, der Gefahrstoffe verwendet. Es listet alle eingesetzten Gefahrstoffe mit sieben Pflichtangaben auf und bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung. Es gibt keinen Mengenfreibrief — nur eine dokumentierte „geringe Gefährdung“ aus der GBU entlastet.

§6 GefStoffV Pflicht
für jeden verwendeten Gefahrstoff
7 Pflichtangaben
pro Gefahrstoff-Eintrag
jährliche Aktualisierung
Best Practice + bei jeder Sortimentsänderung

Diese Seite erklärt, was ins Verzeichnis muss, wie die Kleinmengen-Regelung wirklich funktioniert, welche Aktualisierungs-Trigger gelten und welche Fehler bei Behördenprüfungen regelmäßig auffliegen.

§ 6
GefStoffV — Rechtsgrundlage
7
Pflichtangaben pro Eintrag
jährlich Mindest-Prüfung
0
Toleranz bei fehlendem Verzeichnis
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 28. April 2026

Was ist ein Gefahrstoffverzeichnis?

Das Gefahrstoffverzeichnis — auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet — ist eine strukturierte Liste aller im Betrieb vorhandenen und verwendeten Gefahrstoffe. Es ist kein freiwilliges Hilfsmittel, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtdokument nach §6 Abs. 12 GefStoffV. Es entsteht aus der Gefährdungsbeurteilung und dient als Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Behördenprüfungen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 12 GefStoffV — für jeden Betrieb mit Gefahrstoffeinsatz, unabhängig von Branche und Größe.

Zweck

Übersicht für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Aufsichtsbehörden und interne Risikokontrolle.

Synonyme

Gefahrstoffkataster, Gefahrstoffliste, Chemikalienliste — alle bezeichnen dasselbe Pflichtdokument.

Ein Gefahrstoffverzeichnis basiert auf den Sicherheitsdatenblättern (SDB) der eingesetzten Stoffe. Die relevanten Angaben — insbesondere Einstufung aus SDB-Abschnitt 2 und Grenzwerte aus SDB-Abschnitt 8 — fließen direkt in das Verzeichnis ein. Das SDB ist damit die Primärquelle; das Verzeichnis ist die betriebsspezifische Aufbereitung.

Rechtsrahmen — §6 GefStoffV im Detail

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) setzt die europäische REACH- und CLP-Verordnung in deutsches Recht um und konkretisiert die Arbeitgeberpflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

  • § 6 Abs. 1 GefStoffVArbeitgeber ermittelt Gefährdungen durch Gefahrstoffe vor Beginn der Tätigkeit
  • § 6 Abs. 12 GefStoffVPflicht zum Gefahrstoffverzeichnis mit den 7 Mindestangaben — für jeden verwendeten Gefahrstoff
  • § 6 Abs. 13 GefStoffVErleichterung bei 'geringer Gefährdung' — nur mit dokumentierter Gefährdungsbeurteilung
  • § 14 GefStoffVBetriebsanweisung und Unterweisung — baut auf Verzeichnis und SDB auf
  • § 23 GefStoffVBußgeldnorm — bis 50.000 € bei Verstößen gegen Verzeichnis-Pflichten
  • TRGS 400Konkretisiert Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 555Betriebsanweisung und Information — Verzeichnis als Quelldokument

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Die 7 Pflichtangaben — was muss ins Verzeichnis

§6 Abs. 12 GefStoffV definiert die Mindestinhalte exakt. Jeder Eintrag im Verzeichnis muss alle sieben Angaben enthalten — „nicht bekannt“ oder leere Felder sind nur zulässig, wenn die Information tatsächlich nicht verfügbar ist und das SDB nichts hergibt.

1

Bezeichnung des Gefahrstoffs

Eindeutige Produktbezeichnung, wie sie auf dem Etikett oder im SDB steht — inkl. Hersteller/Lieferant.

2

Einstufung

GHS-Gefahrenklassen und -kategorien, Signalwort, H-Sätze (aus SDB-Abschnitt 2).

3

Gefährliche Eigenschaften

Physikalische, gesundheitliche und umweltbezogene Eigenschaften — Basis für Schutzmaßnahmen.

4

Mengenbereiche

Typische Vorratsmengen im Betrieb — keine exakten Zahlen erforderlich, Größenordnung reicht (z.B. < 1 L, 1–50 L).

5

Arbeitsbereiche

Wo wird der Stoff verwendet — Lager, Produktion, Labor, Werkstatt? Wichtig für standortbezogene Risikobewertung.

6

Tätigkeit / Verwendungsart

Art der Verwendung: Reinigung, Klebung, Beschichtung, Lösung — bestimmt die Expositionsart.

7

Verweis auf Sicherheitsdatenblatt

Aktuelles SDB verfügbar und referenziert — Versionsdatum und Fundstelle eintragen.

Praxis-Tipp: Wo die Angaben herkommen

Angaben 1–3 (Bezeichnung, Einstufung, gefährliche Eigenschaften) kommen direkt aus SDB-Abschnitten 1, 2 und 9. Angaben 4–6 (Mengen, Bereiche, Tätigkeit) sind betriebsspezifisch — hier ist eigene Recherche nötig. Angabe 7 (SDB-Verweis) ist ein Datum und Fundort-Eintrag.

Kleinmengen-Frage — wann entfällt die Pflicht wirklich?

Der häufigste Mythos im Gefahrstoffrecht: „Bei Kleinmengen brauche ich kein Verzeichnis.“ Das stimmt so nicht. §6 GefStoffV kennt keine Mengenschwelle. Die Pflicht gilt ab dem ersten verwendeten Gefahrstoff.

Brauche ich ein Gefahrstoffverzeichnis?

Entscheidungsbaum nach §6 GefStoffV

1

Verwende ich Gefahrstoffe im Betrieb?

Nein → kein Verzeichnis nötig
Ja → weiter
2

Hat die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung 'geringe Gefährdung' nach §6 Abs. 13 GefStoffV ergeben?

Nein → weiter
Ja (dokumentiert!) → vereinfachtes Verzeichnis möglich
3

Sind die Mengen wirklich sehr klein und die Exposition minimal?

Auch dann: Pflicht bleibt — §6 kennt keine Mengen-Schwelle
Erleichterung nur über dokumentierte GBU, nicht durch Mengenbegrenzung allein

Ergebnis: Gefahrstoffverzeichnis mit allen 7 Pflichtangaben ist erforderlich — außer die GBU dokumentiert ausdrücklich geringe Gefährdung.

Achtung: Anders als oft angenommen kennt §6 GefStoffV keinen Kleinmengenfreibrief. Auch der Edding mit GHS-Kennzeichnung muss ins Verzeichnis. Eine Erleichterung gibt es nur über die schriftlich dokumentierte„geringe Gefährdung“ aus der Gefährdungsbeurteilung. Bauchgefühl reicht nicht.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Aktualisierung — wann und wie oft

Das Gefahrstoffverzeichnis ist kein einmaliges Projekt, sondern ein lebendes Dokument. Es muss aktuell gehalten werden — und bestimmte Ereignisse lösen sofortige Aktualisierungspflicht aus.

Aktualisierungs-Trigger im Überblick

Ereignisbasiert + mindestens jährliche Vollständigkeitsprüfung

TriggerErforderliche AktionDringlichkeit
Neuer Gefahrstoff im SortimentSofort eintragen — vor dem ersten Einsatzsofort
Gefahrstoff nicht mehr verwendetSofort streichen oder als inaktiv kennzeichnenzeitnah
Neues SDB vom LieferantenEinstufung im Verzeichnis prüfen und ggf. aktualisierensofort
Tätigkeitsänderung (neue Verwendung)Eintrag zu Tätigkeitsart und Arbeitsbereich aktualisierenzeitnah
Wechsel Lieferant oder HerstellerSDB-Verweis und Bezeichnung prüfen, ggf. neues SDB anfordernzeitnah
Mindestens jährlich (Best Practice)Vollständigkeit und Aktualität aller Einträge prüfen, Datum dokumentierenjährlich

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Das Verzeichnis als Audit-Grundlage

Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, BG-Begehung) prüfen das Gefahrstoffverzeichnis routinemäßig. Es ist das erste Dokument, das bei einer Gefahrstoff-Begehung angefordert wird — vor Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweisen.

Was Aufsichtsbehörden prüfen

  • Vollständigkeit — alle eingesetzten Gefahrstoffe erfasst?
  • Aktualität — entspricht das Verzeichnis dem aktuellen Sortiment?
  • Pflichtangaben — alle 7 Angaben je Eintrag vorhanden?
  • SDB-Verweis — aktuelles SDB hinterlegt und verfügbar?
  • GBU-Verknüpfung — ist das Verzeichnis in die GBU eingebettet?
  • Betriebsanweisung — für jeden relevanten Gefahrstoff vorhanden?

Dokumenten-Dreiklang im Gefahrstoffrecht

1
Sicherheitsdatenblatt

Lieferanten-Pflicht — Primärquelle

2
Gefahrstoffverzeichnis

Arbeitgeber-Pflicht — betriebliche Aufbereitung

3
Betriebsanweisung

Arbeitgeber-Pflicht — tätigkeitsspezifisch, für Mitarbeiter

Betriebsanweisungen — demnächst als eigene Detail-Seite im Gefahrstoffe-Cluster.

Häufige Fehler — was bei Behördenprüfungen auffliegt

Verzeichnis existiert gar nicht

Häufigster und schwerwiegendster Befund — Bußgeld und Nachbesserungsfrist

Verzeichnis veraltet — Sortiment hat sich geändert

Neue Stoffe fehlen, weggefallene noch drin — gilt als lückenhaft

Nicht alle Gefahrstoffe erfasst ('nur die großen')

Kleinmengen werden weggelassen — aber §6 kennt keine Mengenschwelle

Einstufung veraltet (alte GHS-Kategorien)

CLP-Einstufung hat sich geändert, Verzeichnis noch auf altem Stand

SDB-Verweis fehlt oder verweist auf nicht mehr vorhandenes SDB

Pflichtangabe 7 fehlt — vollständige Nachbesserung erforderlich

Mengenbereiche und Arbeitsbereiche fehlen

Pflichtangaben 4 und 5 fehlen — häufig wenn SDB als Verzeichnis-Ersatz verwendet wird

Verzeichnis nicht mit GBU verknüpft

GBU und Verzeichnis widersprechen sich — Konsistenzprüfung schlägt an

Kein Aktualisierungs-Datum dokumentiert

Behörde kann Aktualität nicht einschätzen — führt zu Misstrauen und tieferer Prüfung

Excel-Datei ohne Versionskontrolle

Bei Personenschaden kann nicht nachgewiesen werden, welche Version zum Zeitpunkt des Ereignisses vorlag

SDB ersetzt das Verzeichnis ('das SDB sagt ja alles')

SDB ist Lieferanten-Dokument, kein Verzeichnis — Pflichtangaben 4-6 (betriebsspezifisch) fehlen per Definition

So unterstützt Sicherio beim Gefahrstoffverzeichnis

Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die fachkundige Gefährdungsbeurteilung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt. Was Sicherio für den Alltag leistet:

Was Sicherio leistet

  • Digitales Gefahrstoffverzeichnis: alle 7 Pflichtangaben strukturiert erfassen
  • SDB-Verknüpfung: jeder Eintrag referenziert das aktuelle SDB
  • Aktualisierungs-Reminder: bei Ablauf des SDB-Datums oder jährlicher Frist
  • Versionierung: Änderungshistorie mit Datum und Benutzer
  • GBU-Integration: Verzeichnis als Teil der Gefährdungsbeurteilung
  • BG-Audit-Export: druckbares oder digitales Verzeichnis auf Knopfdruck
  • Multi-Standort: standortspezifische Verzeichnisse zentral verwalten

Was Sicherio NICHT ist

  • Kein Ersteller von Sicherheitsdatenblättern
  • Keine Prüfung der chemischen Richtigkeit von SDB-Angaben
  • Keine Rechtsberatung zum Gefahrstoffrecht
  • Kein Ersatz für SiFa oder Betriebsarzt
  • Keine Betriebsanweisung-Vorlage (eigenes Modul)
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Sicherio strukturiert alle 7 Pflichtangaben pro Gefahrstoff, verknüpft SDBs automatisch, erinnert bei Update-Bedarf und liefert bei BG-Begehung das vollständige Verzeichnis mit Versionshistorie in Sekunden. 14 Tage kostenlos testen.

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Häufige Fragen zum Gefahrstoffverzeichnis

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 28. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.

Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze