Was ist ein Gefahrstoffverzeichnis?
Das Gefahrstoffverzeichnis — auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet — ist eine strukturierte Liste aller im Betrieb vorhandenen und verwendeten Gefahrstoffe. Es ist kein freiwilliges Hilfsmittel, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtdokument nach §6 Abs. 12 GefStoffV. Es entsteht aus der Gefährdungsbeurteilung und dient als Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Behördenprüfungen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 12 GefStoffV — für jeden Betrieb mit Gefahrstoffeinsatz, unabhängig von Branche und Größe.
Zweck
Übersicht für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Aufsichtsbehörden und interne Risikokontrolle.
Synonyme
Gefahrstoffkataster, Gefahrstoffliste, Chemikalienliste — alle bezeichnen dasselbe Pflichtdokument.
Ein Gefahrstoffverzeichnis basiert auf den Sicherheitsdatenblättern (SDB) der eingesetzten Stoffe. Die relevanten Angaben — insbesondere Einstufung aus SDB-Abschnitt 2 und Grenzwerte aus SDB-Abschnitt 8 — fließen direkt in das Verzeichnis ein. Das SDB ist damit die Primärquelle; das Verzeichnis ist die betriebsspezifische Aufbereitung.
Rechtsrahmen — §6 GefStoffV im Detail
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) setzt die europäische REACH- und CLP-Verordnung in deutsches Recht um und konkretisiert die Arbeitgeberpflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- § 6 Abs. 1 GefStoffVArbeitgeber ermittelt Gefährdungen durch Gefahrstoffe vor Beginn der Tätigkeit
- § 6 Abs. 12 GefStoffVPflicht zum Gefahrstoffverzeichnis mit den 7 Mindestangaben — für jeden verwendeten Gefahrstoff
- § 6 Abs. 13 GefStoffVErleichterung bei 'geringer Gefährdung' — nur mit dokumentierter Gefährdungsbeurteilung
- § 14 GefStoffVBetriebsanweisung und Unterweisung — baut auf Verzeichnis und SDB auf
- § 23 GefStoffVBußgeldnorm — bis 50.000 € bei Verstößen gegen Verzeichnis-Pflichten
- TRGS 400Konkretisiert Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 555Betriebsanweisung und Information — Verzeichnis als Quelldokument
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Die 7 Pflichtangaben — was muss ins Verzeichnis
§6 Abs. 12 GefStoffV definiert die Mindestinhalte exakt. Jeder Eintrag im Verzeichnis muss alle sieben Angaben enthalten — „nicht bekannt“ oder leere Felder sind nur zulässig, wenn die Information tatsächlich nicht verfügbar ist und das SDB nichts hergibt.
Bezeichnung des Gefahrstoffs
Eindeutige Produktbezeichnung, wie sie auf dem Etikett oder im SDB steht — inkl. Hersteller/Lieferant.
Einstufung
GHS-Gefahrenklassen und -kategorien, Signalwort, H-Sätze (aus SDB-Abschnitt 2).
Gefährliche Eigenschaften
Physikalische, gesundheitliche und umweltbezogene Eigenschaften — Basis für Schutzmaßnahmen.
Mengenbereiche
Typische Vorratsmengen im Betrieb — keine exakten Zahlen erforderlich, Größenordnung reicht (z.B. < 1 L, 1–50 L).
Arbeitsbereiche
Wo wird der Stoff verwendet — Lager, Produktion, Labor, Werkstatt? Wichtig für standortbezogene Risikobewertung.
Tätigkeit / Verwendungsart
Art der Verwendung: Reinigung, Klebung, Beschichtung, Lösung — bestimmt die Expositionsart.
Verweis auf Sicherheitsdatenblatt
Aktuelles SDB verfügbar und referenziert — Versionsdatum und Fundstelle eintragen.
Praxis-Tipp: Wo die Angaben herkommen
Angaben 1–3 (Bezeichnung, Einstufung, gefährliche Eigenschaften) kommen direkt aus SDB-Abschnitten 1, 2 und 9. Angaben 4–6 (Mengen, Bereiche, Tätigkeit) sind betriebsspezifisch — hier ist eigene Recherche nötig. Angabe 7 (SDB-Verweis) ist ein Datum und Fundort-Eintrag.
Kleinmengen-Frage — wann entfällt die Pflicht wirklich?
Der häufigste Mythos im Gefahrstoffrecht: „Bei Kleinmengen brauche ich kein Verzeichnis.“ Das stimmt so nicht. §6 GefStoffV kennt keine Mengenschwelle. Die Pflicht gilt ab dem ersten verwendeten Gefahrstoff.
Brauche ich ein Gefahrstoffverzeichnis?
Entscheidungsbaum nach §6 GefStoffV
Verwende ich Gefahrstoffe im Betrieb?
Hat die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung 'geringe Gefährdung' nach §6 Abs. 13 GefStoffV ergeben?
Sind die Mengen wirklich sehr klein und die Exposition minimal?
Ergebnis: Gefahrstoffverzeichnis mit allen 7 Pflichtangaben ist erforderlich — außer die GBU dokumentiert ausdrücklich geringe Gefährdung.
Achtung: Anders als oft angenommen kennt §6 GefStoffV keinen Kleinmengenfreibrief. Auch der Edding mit GHS-Kennzeichnung muss ins Verzeichnis. Eine Erleichterung gibt es nur über die schriftlich dokumentierte„geringe Gefährdung“ aus der Gefährdungsbeurteilung. Bauchgefühl reicht nicht.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Aktualisierung — wann und wie oft
Das Gefahrstoffverzeichnis ist kein einmaliges Projekt, sondern ein lebendes Dokument. Es muss aktuell gehalten werden — und bestimmte Ereignisse lösen sofortige Aktualisierungspflicht aus.
Aktualisierungs-Trigger im Überblick
Ereignisbasiert + mindestens jährliche Vollständigkeitsprüfung
| Trigger | Erforderliche Aktion | Dringlichkeit |
|---|---|---|
| Neuer Gefahrstoff im Sortiment | Sofort eintragen — vor dem ersten Einsatz | sofort |
| Gefahrstoff nicht mehr verwendet | Sofort streichen oder als inaktiv kennzeichnen | zeitnah |
| Neues SDB vom Lieferanten | Einstufung im Verzeichnis prüfen und ggf. aktualisieren | sofort |
| Tätigkeitsänderung (neue Verwendung) | Eintrag zu Tätigkeitsart und Arbeitsbereich aktualisieren | zeitnah |
| Wechsel Lieferant oder Hersteller | SDB-Verweis und Bezeichnung prüfen, ggf. neues SDB anfordern | zeitnah |
| Mindestens jährlich (Best Practice) | Vollständigkeit und Aktualität aller Einträge prüfen, Datum dokumentieren | jährlich |
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Das Verzeichnis als Audit-Grundlage
Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, BG-Begehung) prüfen das Gefahrstoffverzeichnis routinemäßig. Es ist das erste Dokument, das bei einer Gefahrstoff-Begehung angefordert wird — vor Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweisen.
Was Aufsichtsbehörden prüfen
- Vollständigkeit — alle eingesetzten Gefahrstoffe erfasst?
- Aktualität — entspricht das Verzeichnis dem aktuellen Sortiment?
- Pflichtangaben — alle 7 Angaben je Eintrag vorhanden?
- SDB-Verweis — aktuelles SDB hinterlegt und verfügbar?
- GBU-Verknüpfung — ist das Verzeichnis in die GBU eingebettet?
- Betriebsanweisung — für jeden relevanten Gefahrstoff vorhanden?
Dokumenten-Dreiklang im Gefahrstoffrecht
Lieferanten-Pflicht — Primärquelle
Arbeitgeber-Pflicht — betriebliche Aufbereitung
Arbeitgeber-Pflicht — tätigkeitsspezifisch, für Mitarbeiter
Betriebsanweisungen — demnächst als eigene Detail-Seite im Gefahrstoffe-Cluster.
Häufige Fehler — was bei Behördenprüfungen auffliegt
Verzeichnis existiert gar nicht
Häufigster und schwerwiegendster Befund — Bußgeld und Nachbesserungsfrist
Verzeichnis veraltet — Sortiment hat sich geändert
Neue Stoffe fehlen, weggefallene noch drin — gilt als lückenhaft
Nicht alle Gefahrstoffe erfasst ('nur die großen')
Kleinmengen werden weggelassen — aber §6 kennt keine Mengenschwelle
Einstufung veraltet (alte GHS-Kategorien)
CLP-Einstufung hat sich geändert, Verzeichnis noch auf altem Stand
SDB-Verweis fehlt oder verweist auf nicht mehr vorhandenes SDB
Pflichtangabe 7 fehlt — vollständige Nachbesserung erforderlich
Mengenbereiche und Arbeitsbereiche fehlen
Pflichtangaben 4 und 5 fehlen — häufig wenn SDB als Verzeichnis-Ersatz verwendet wird
Verzeichnis nicht mit GBU verknüpft
GBU und Verzeichnis widersprechen sich — Konsistenzprüfung schlägt an
Kein Aktualisierungs-Datum dokumentiert
Behörde kann Aktualität nicht einschätzen — führt zu Misstrauen und tieferer Prüfung
Excel-Datei ohne Versionskontrolle
Bei Personenschaden kann nicht nachgewiesen werden, welche Version zum Zeitpunkt des Ereignisses vorlag
SDB ersetzt das Verzeichnis ('das SDB sagt ja alles')
SDB ist Lieferanten-Dokument, kein Verzeichnis — Pflichtangaben 4-6 (betriebsspezifisch) fehlen per Definition
So unterstützt Sicherio beim Gefahrstoffverzeichnis
Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die fachkundige Gefährdungsbeurteilung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt. Was Sicherio für den Alltag leistet:
Was Sicherio leistet
- Digitales Gefahrstoffverzeichnis: alle 7 Pflichtangaben strukturiert erfassen
- SDB-Verknüpfung: jeder Eintrag referenziert das aktuelle SDB
- Aktualisierungs-Reminder: bei Ablauf des SDB-Datums oder jährlicher Frist
- Versionierung: Änderungshistorie mit Datum und Benutzer
- GBU-Integration: Verzeichnis als Teil der Gefährdungsbeurteilung
- BG-Audit-Export: druckbares oder digitales Verzeichnis auf Knopfdruck
- Multi-Standort: standortspezifische Verzeichnisse zentral verwalten
Was Sicherio NICHT ist
- Kein Ersteller von Sicherheitsdatenblättern
- Keine Prüfung der chemischen Richtigkeit von SDB-Angaben
- Keine Rechtsberatung zum Gefahrstoffrecht
- Kein Ersatz für SiFa oder Betriebsarzt
- Keine Betriebsanweisung-Vorlage (eigenes Modul)
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Gefährdungsbeurteilung erstellen
Das Verzeichnis ist Bestandteil der GBU — die 'geringe Gefährdung' muss dort dokumentiert sein.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
SiFa unterstützt bei Aufbau und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses.
Betriebsarzt
Vorsorgeuntersuchungen bei Gefahrstoff-Tätigkeiten — basieren auf Verzeichnis und SDB.
Pflicht-Unterweisungen
Gefahrstoff-Unterweisung nach §14 GefStoffV — Verzeichnis ist Grundlage.
Gefahrstoffverzeichnis digital und aktuell halten
Sicherio strukturiert alle 7 Pflichtangaben pro Gefahrstoff, verknüpft SDBs automatisch, erinnert bei Update-Bedarf und liefert bei BG-Begehung das vollständige Verzeichnis mit Versionshistorie in Sekunden. 14 Tage kostenlos testen.
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