Digitale Unterweisung: Was zulässig ist — und was nicht
Kurze Antwort
Ja, Sie dürfen digital unterweisen — als Unterstützung, nicht als Ersatz. Die DGUV Regel 100-001 stellt drei Bedingungen: Die Inhalte müssen zum konkreten Arbeitsplatz passen, das Verständnis muss geprüft werden, und ein Gespräch mit einer unterweisenden Person muss jederzeit möglich sein. Ein Video oder Online-Kurs allein, ohne Rückfragemöglichkeit, ist keine wirksame Unterweisung.
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Woraus sich die Regeln ergeben
Drei Ebenen greifen ineinander. § 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte ausreichend und angemessen zu unterweisen — vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren. § 4 der DGUV Vorschrift 1 ergänzt die wiederkehrende Unterweisung mindestens einmal jährlich. Und die DGUV Regel 100-001, zuletzt im Juni 2025 überarbeitet, konkretisiert, wie das ablaufen muss — dort steht auch, unter welchen Bedingungen elektronische Hilfsmittel zulässig sind.
Was dort nicht steht: eine Freigabe für vollautomatische Unterweisungen. Im Netz kursiert die Behauptung, eine „DGUV-Reform 2026" habe rein digitale Unterweisungen vollständig zulässig gemacht. Das verwechselt zwei Vorschriften: Die DGUV Vorschrift 2 wurde tatsächlich modernisiert — sie regelt aber die Betreuung durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft, nicht die Unterweisung.
Die drei Bedingungen für digitale Formate
Arbeitsplatzbezogene Inhalte
Die Inhalte müssen zur konkreten Tätigkeit passen. Ein allgemeines Video über Arbeitssicherheit unterweist niemanden über die Absauganlage in seiner Werkstatt. Standard-Module funktionieren als Grundlage — der Bezug zum eigenen Arbeitsplatz muss dazukommen.
Verständnisprüfung
Es muss geprüft werden, ob die Inhalte angekommen sind — durch Fragen im Gespräch oder eine Wissensabfrage im Anschluss. Ein bloßes „Weiter“-Klicken durch Folien ist keine Verständnisprüfung.
Gespräch jederzeit möglich
Beschäftigte müssen mit einer unterweisenden Person sprechen können — direkt, per Video oder Telefon. Wer sein Team mit einer Software allein lässt, hat nicht unterwiesen. Genau daran scheitern rein automatisierte Angebote.
Wofür sich digitale Formate eignen — und wofür nicht
Digital gut machbar
- Theorie-Anteile: Rechtsgrundlagen, Verhaltensregeln, Abläufe
- Wiederholungs-Unterweisungen zu bekannten Themen
- Unterweisung im Homeoffice — per Video oder Telefon mit Rückfragemöglichkeit (DGUV FBORG-004)
- Wissensabfragen und Nachweise im Anschluss
Präsenz bleibt nötig
- Praktische Übungen: Feuerlöscher-Handhabung, Erste Hilfe
- Einweisung an der konkreten Maschine oder Anlage
- Erstunterweisung neuer Beschäftigter am Arbeitsplatz
- Alles, wo das Gerät oder der Ort selbst der Inhalt ist
In der Praxis läuft es auf eine Kombination hinaus: Theorie digital, Praxis am Gerät, Nachweis für beides. Ein Anbieter, der Ihnen eine Unterweisung ganz ohne menschliche Beteiligung verspricht, verspricht etwas, das die DGUV Regel 100-001 nicht hergibt.
Der Nachweis: dokumentieren wie jede Unterweisung
Für digitale Unterweisungen gilt dieselbe Nachweislogik wie für Präsenz: Thema, Datum, Inhalte, unterweisende Person und die Bestätigung der Teilnehmenden. Die Bestätigung darf elektronisch erfolgen, wenn sie der Person eindeutig zuzuordnen ist. Bei Gefahrstoff-Unterweisungen schreibt § 14 GefStoffV die schriftliche Festhaltung mit Bestätigung ausdrücklich vor.
Bei einer BG-Besichtigung zählt am Ende genau das: Wer wurde wann zu welchem Thema unterwiesen, und wo ist die Bestätigung. Die Form — Papier oder digital — ist zweitrangig; die Auffindbarkeit nicht.
Häufige Fragen
Was Sicherio dabei übernimmt — und was nicht
Sicherio plant Ihre Unterweisungen, erinnert vor Fälligkeit, erfasst Teilnehmer samt Bestätigung und bündelt die Nachweise für den Audit-Termin. Die Unterweisung selbst — das Gespräch, die Verständnisprüfung, der Arbeitsplatzbezug — bleibt bei Ihnen. Software, die Ihnen das abzunehmen verspricht, sollte Sie misstrauisch machen.
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- Kopffelder für Thema, Art, Datum und unterweisende Person
- Schreiblinien für die Inhalte, denn ohne sie belegt der Nachweis nichts
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- Die Intervalle aus DGUV Vorschrift 1, JArbSchG und GefStoffV im Hinweiskasten
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