UVV-Prüfung vs. HU: der Unterschied, die Anrechnung und was der TÜV nicht abdeckt

Der TÜV-Termin und die UVV-Prüfung werden im Fuhrpark ständig in einen Topf geworfen. Es sind zwei Prüfungen aus zwei Rechtsgebieten, mit eigenen Fristen, eigenen Prüfern und eigenen Nachweisen. Wo sie sich berühren und wo nicht, steht im Wortlaut von § 57 DGUV Vorschrift 70.

Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 31. Juli 2026

Die Plakette klebt hinten am Kennzeichen, der Termin beim TÜV ist abgehakt, und damit gilt das Fahrzeug im Kopf als geprüft. Die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 ist damit aber nicht erledigt. Sie kommt aus dem Arbeitsschutz, die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO aus dem Verkehrsrecht. Beide prüfen unterschiedliche Dinge, in unterschiedlichem Rhythmus, durch unterschiedliche Personen. Diese Seite stellt die beiden Prüfungen sauber nebeneinander, zeigt am Wortlaut der Vorschrift, welcher Teil sich tatsächlich anrechnen lässt, und klärt, was bei Anhängern, Transportern, Baumaschinen sowie bei Leasing- und Mietfahrzeugen gilt.

UVV-Prüfung§ 57 DGUV Vorschrift 70
Hauptuntersuchung§ 29 StVZO, Anlage VIII
Deckt die HU die UVV ab?nur den verkehrssicheren Teil
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 31. Juli 2026

UVV-Prüfung und HU im direkten Vergleich

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 stammen aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten. Die HU gehört ins Verkehrsrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr weiterlaufen darf, und wird über die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen nachgewiesen. Die UVV-Prüfung gehört in den Arbeitsschutz. Sie richtet sich an den Unternehmer, der das Fahrzeug im Betrieb einsetzt, und fragt danach, ob die Beschäftigten damit sicher arbeiten können.

Aus dieser Herkunft folgt fast alles Weitere: andere Prüfer, andere Intervalle, andere Nachweise und andere Folgen, wenn etwas liegen bleibt. Die Übersicht stellt beide Prüfungen nebeneinander.

DimensionUVV-PrüfungHauptuntersuchung (HU)
RechtsgebietArbeitsschutz, UnfallverhütungVerkehrsrecht, Fahrzeugzulassung
Rechtsgrundlage§ 57 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, dazu ArbSchG und BetrSichV§ 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIa
Wer verlangt esBerufsgenossenschaft, Pflicht des UnternehmersZulassungsrecht, Nachweis über die Prüfplakette
Prüfumfangbetriebssicherer Zustand: verkehrssicher und arbeitssicher, also auch Aufbauten, Ladebordwand, Kran und Ladungssicherungvorschriftsmäßiger Zustand des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr
Wer prüftSachkundiger nach DGUV Vorschrift 70amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) oder Prüfingenieur (PI)
Intervallbei Bedarf, mindestens einmal jährlich; die konkrete Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilungje Fahrzeugart nach Anlage VIII: Pkw erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate; Lkw über 3,5 t jährlich
Nachweisschriftliches Prüfergebnis, aufzubewahren mindestens bis zur nächsten PrüfungUntersuchungsbericht und Prüfplakette am Kennzeichen, Bericht aufzubewahren mindestens bis zur nächsten HU
Folge bei VersäumnisOrdnungswidrigkeit nach § 58 DGUV Vorschrift 70 in Verbindung mit § 209 SGB VII, dazu der Vorwurf des Organisationsverschuldens und möglicher Regress der BGkeine neue Prüfplakette, Verwarnungs- oder Bußgeld, im Ergebnis kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder beschränken

Warum die Verwechslung so verbreitet ist

Die HU ist sichtbar. Sie klebt als bunte Plakette am Kennzeichen, jeder im Betrieb kennt sie, und der Termin kommt zuverlässig ins Bewusstsein, weil bei Überziehung die Polizei mitredet. Die UVV-Prüfung dagegen endet als Blatt Papier in einem Ordner. Wer nur auf das schaut, was am Fahrzeug klebt, hält ein Fahrzeug für geprüft, bei dem die arbeitsschutzrechtliche Seite offen ist.

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Was ist die UVV-Prüfung?

Die UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung betrieblich genutzter Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand. Der Vorschriftentext ist kurz. § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 lautet: „Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“ Absatz 2 ergänzt, dass die Ergebnisse schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren sind.

Der Schlüsselbegriff ist „betriebssicher“. Die Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1 stellt klar: „Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.“ Damit ist der Umfang von vornherein weiter gesteckt als bei der HU. Bei einem Transporter mit Ladebordwand geht es neben Bremsen und Beleuchtung um die Hebeeinrichtung, die Zurrpunkte, die Bordwände und alles, womit die Beschäftigten täglich hantieren.

Prüfen darf ein Sachkundiger. Die Durchführungsanweisung beschreibt ihn als jemanden, der aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse der Fahrzeugtechnik hat und mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. In der Praxis ist das typischerweise ein Kfz-Meister oder ein erfahrener Kfz-Techniker mit passender Weiterbildung, intern im Betrieb oder extern in einer Werkstatt.

Was passiert, wenn die Prüfung ausbleibt

§ 58 DGUV Vorschrift 70 erklärt einen Verstoß gegen § 57 ausdrücklich zur Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der dortige Bußgeldrahmen reicht bis zehntausend Euro. Praktisch schwerer wiegt meist der zweite Punkt: Kommt es zu einem Unfall und fehlt der Prüfnachweis, steht schnell die Frage im Raum, wie die Organisation im Betrieb aufgestellt war. Dann geht es nicht mehr um den defekten Bremsschlauch. Dann geht es darum, warum niemand den fälligen Termin nachgehalten hat.

Die jährliche Prüfung ist der Regelrahmen aus § 57 Abs. 1. „Bei Bedarf“ bedeutet, dass bei starker Beanspruchung kürzere Intervalle angezeigt sein können. Die konkrete Frist für ein einzelnes Fahrzeug ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.

Was die HU nach § 29 StVZO prüft

Die Hauptuntersuchung ist eine Halterpflicht aus dem Zulassungsrecht. § 29 Abs. 1 StVZO verpflichtet die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge, diese auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Durchgeführt wird sie nach Anlage VIII Nr. 3.1.1 von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS sind Namen solcher Organisationen, keine eigene Prüfungsart.

Nachgewiesen wird die HU doppelt: über die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen (§ 29 Abs. 2) und über den Untersuchungsbericht, den der Prüfer nach § 29 Abs. 9 ausstellt und aushändigt. Nach § 29 Abs. 10 hat der Halter diesen Bericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren und ihn zuständigen Personen und Behörden auf Anforderung auszuhändigen. Fehlt eine gültige Prüfplakette, kann die zuständige Behörde nach § 29 Abs. 7 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.

Die Intervalle stehen in Anlage VIII Nr. 2.1 und hängen an Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse. Genau hier entsteht die Lücke zur jährlichen UVV-Prüfung, denn die meisten leichten Fahrzeuge müssen nur alle zwei Jahre zur HU.

FahrzeugartHU-IntervallFundstelle in Anlage VIII
Pkw, erste Hauptuntersuchung nach Erstzulassung36 MonateNr. 2.1.2.1.1
Pkw, alle weiteren Hauptuntersuchungen24 MonateNr. 2.1.2.1.2
Krafträder24 MonateNr. 2.1.1
Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t zGM oder bauartbedingt bis 40 km/h24 MonateNr. 2.1.4.1
Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 3,5 t bis 7,5 t zGM12 MonateNr. 2.1.4.2
Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 7,5 t zGM12 Monate, ab einem bestimmten Alter zusätzlich Sicherheitsprüfung alle 6 MonateNr. 2.1.4.3 und 2.1.4.4
Anhänger bis 0,75 t zGM oder ohne eigene Bremsanlageerste HU 36 Monate, danach 24 MonateNr. 2.1.5.1
Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t zGM24 MonateNr. 2.1.5.2
Anhänger über 3,5 t bis 10 t zGM12 MonateNr. 2.1.5.3
Anhänger über 10 t zGM12 Monate, nach den ersten 24 Monaten zusätzlich Sicherheitsprüfung alle 6 MonateNr. 2.1.5.4

Die Tabelle gibt die Regelfälle aus Anlage VIII Nr. 2.1 wieder. Für Kraftomnibusse, Krankenkraftwagen, Wohnmobile, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge im Personenbeförderungsverkehr gelten eigene Zeitabstände. Maßgeblich ist immer der Volltext der Anlage VIII.

Ersetzt eine bestandene HU die UVV-Prüfung?

Aufbauten und arbeitsschutzspezifische Einrichtungen am Fahrzeug werden von der Hauptuntersuchung in keinem Fall abgedeckt. Ladebordwand, Ladekran, Hubarbeitsbühne und die Einrichtungen zur Ladungssicherung bleiben Sache der UVV-Prüfung und haben teils sogar eigene wiederkehrende Prüfungen.

Das ist die Frage, die im Fuhrpark am häufigsten falsch beantwortet wird, in beide Richtungen. Manche halten die HU für ausreichend, andere behaupten, sie zähle überhaupt nicht. Die Antwort steht in der Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70, und sie ist präziser als beide Lager.

Der maßgebliche Satz lautet wörtlich: „Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.“ Es gibt also eine Anrechnung, und sie ist ausdrücklich vorgesehen. Sie hat aber eine klar gezogene Grenze.

Die Grenze ergibt sich aus dem Satz davor, der den Prüfumfang in zwei Teile zerlegt: verkehrssicherer und arbeitssicherer Zustand. Die Anrechnung greift nur beim ersten Teil. Alles, was am Fahrzeug Arbeitsmittel ist, bleibt vollständig offen: Ladebordwand, Ladekran, Hubarbeitsbühne, Aufbauten, Anhängevorrichtungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Warnkleidung. Eine mängelfreie HU verkleinert den Umfang der Sachkundigenprüfung. Sie macht die Prüfung nicht überflüssig, und sie ersetzt die Dokumentationspflicht aus § 57 Abs. 2 nicht.

Zwei Dinge sagt die Durchführungsanweisung ausdrücklich nicht. Sie nennt keine Frist, innerhalb derer die StVZO-Untersuchung liegen muss, und sie beschreibt kein Verfahren, wie eine Anrechnung zu dokumentieren wäre. Wer sich darauf stützt, sollte im UVV-Prüfbericht festhalten, auf welchen Untersuchungsbericht mit welchem Datum Bezug genommen wird. Bei einer HU, die zwanzig Monate zurückliegt, trägt der Satz erkennbar weniger weit als bei einer HU vom selben Tag. Diese Einschätzung ist eine Frage der fachlichen Bewertung im Einzelfall, keine geschriebene Regel.

Der Sonderfall Pkw und Krafträder

Für zwei Fahrzeuggruppen geht die Durchführungsanweisung noch einen Schritt weiter: „Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.“

Das ist ein praktikabler Weg für den Firmen-Pkw, hat aber drei Bedingungen im Text stehen: eine vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion, eine autorisierte Fachwerkstatt und ein Ergebnis, das den arbeitssicheren Zustand mit ausweist. Ein Rechnungsbeleg über einen Ölwechsel erfüllt das nicht. Wer diesen Weg gehen will, sollte der Werkstatt vorab sagen, dass der Nachweis diesen Punkt enthalten muss.

Die zitierten Sätze stehen in der Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70, nicht im Vorschriftentext selbst. Durchführungsanweisungen zeigen Wege auf, wie die Anforderung erfüllt werden kann. Ob und wie weit sich eine HU im konkreten Betrieb anrechnen lässt, klären Sie mit Ihrer Berufsgenossenschaft und der prüfenden sachkundigen Person, statt es pauschal anzunehmen.

HU und UVV-Prüfung im selben Termin

Praktisch spricht nichts dagegen, beides am selben Tag erledigen zu lassen. Viele Werkstätten und Prüforganisationen bieten die UVV-Prüfung als eigene Leistung an und koppeln sie an den HU-Termin. Das Fahrzeug steht ohnehin auf der Hebebühne, die Standzeit fällt nur einmal an, und die Anrechnung des verkehrssicheren Teils funktioniert dann ohne zeitlichen Abstand.

Es bleiben trotzdem zwei Prüfungen mit zwei Nachweisen. Die HU endet im Untersuchungsbericht nach § 29 Abs. 9 StVZO und in der Prüfplakette. Die UVV-Prüfung endet im schriftlichen Prüfergebnis nach § 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70. Ein Papier, auf dem nur „HU bestanden“ steht, ist kein UVV-Nachweis, auch wenn beides in derselben Halle stattgefunden hat. Bei einer Begehung zählt, was auf dem Blatt steht.

Aufpassen sollten Sie beim Rhythmus. Ein Pkw fährt alle 24 Monate zur HU, die UVV-Prüfung ist jedes Jahr fällig. Wer beide Termine fest aneinander koppelt, hat in jedem zweiten Jahr keinen HU-Anker und übersieht die UVV-Prüfung leicht. Bei Fahrzeugen über 3,5 t passt es besser, weil dort ohnehin jährlich vorgeführt wird.

  • Der Prüfbericht weist ausdrücklich eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 aus, nicht nur eine HU oder eine Inspektion.
  • Name und Qualifikation der sachkundigen Person sind genannt.
  • Fahrzeug ist eindeutig identifiziert, mit Prüfdatum.
  • Der Prüfumfang benennt die Aufbauten und Arbeitseinrichtungen am Fahrzeug.
  • Festgestellte Mängel stehen drin, mit Frist zur Beseitigung.
  • Wird der verkehrssichere Teil angerechnet, ist der zugrunde liegende Untersuchungsbericht mit Datum vermerkt.

Anhänger, Transporter und Baumaschinen

Der Transporter bis 3,5 t ist der klassische Fall für die Lücke. Er fällt unter Anlage VIII Nr. 2.1.4.1 und muss damit nur alle 24 Monate zur HU, während § 57 DGUV Vorschrift 70 jährlich greift. In einem Handwerksbetrieb, dessen Fuhrpark überwiegend aus solchen Fahrzeugen besteht, liegt jedes zweite Jahr komplett ohne HU-Termin und trotzdem mit voller UVV-Pflicht.

Anhänger sind der zweite blinde Fleck. Sie stehen meist hinten auf dem Hof, gehören niemandem so richtig und rutschen aus jeder Terminliste. Dabei sind sie Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 und damit jährlich zu prüfen, während die HU je nach Gewicht zwischen zwölf und 36 Monaten liegt. Geprüft werden bei ihnen auch Anhängevorrichtung, Bordwände, Auffahrrampen und die Zurrpunkte, also genau die Teile, an denen im Alltag gearbeitet wird.

Bei Baumaschinen kommt es darauf an, ob sie im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind. Die Untersuchungspflicht aus § 29 Abs. 1 StVZO knüpft an zulassungs- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge an. Ein Radlader mit Zulassung fällt als selbstfahrende Arbeitsmaschine unter Anlage VIII Nr. 2.1.4. Eine Maschine, die den Hof nie verlässt, kennt keine HU. Die Prüfpflicht als Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung bleibt davon unberührt, Art und Frist ergeben sich dort aus der Gefährdungsbeurteilung.

Aufbauten haben zusätzlich eigene Prüfungen

Die Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1 sagt es selbst: Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn das durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie bestimmt ist. Genannt werden dort unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung, das Gefahrgutrecht, die Vorschrift für Krane, die Vorschrift für Winden, Hub- und Zuggeräte und das Kapitel zum Betreiben von Hebebühnen. Ein Lkw mit Ladekran hat damit drei Ebenen: HU, UVV-Prüfung des Fahrzeugs und die eigene Kranprüfung.

Leasing-, Miet- und Poolfahrzeuge

Wem das Fahrzeug gehört, ist für beide Prüfungen zweitrangig. Die HU knüpft in § 29 Abs. 1 StVZO an den Halter an, und Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber ausübt. Beim klassischen Leasing ist das in aller Regel der Leasingnehmer, weil das Fahrzeug auf ihn zugelassen wird. § 31 Abs. 2 StVZO verbietet dem Halter zusätzlich, die Inbetriebnahme anzuordnen oder zuzulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist.

Auf der Arbeitsschutzseite ist die Lage noch eindeutiger. § 57 DGUV Vorschrift 70 richtet sich an den Unternehmer, der die Fahrzeuge im Betrieb einsetzt. Wer seine Beschäftigten mit einem Fahrzeug arbeiten lässt, ist für dessen betriebssicheren Zustand verantwortlich, ob gekauft, geleast oder gemietet. Ein Leasingvertrag verschiebt diese Verantwortung nicht, er regelt Wartung und Kosten.

Bei kurzfristiger Anmietung bleibt das Fahrzeug beim Vermieter zugelassen. Für gewerbsmäßig ohne Fahrergestellung vermietete Fahrzeuge, die nicht auf den Mieter zugelassen sind, setzt Anlage VIII Nr. 2.2 die HU-Frist in allen Fällen auf zwölf Monate; bei einer Mindestmietdauer von einem Jahr gelten für Pkw 36 Monate und für Lastkraftwagen bis 3,5 t 24 Monate. Für den Betrieb, der ein solches Fahrzeug einsetzt, bleibt die arbeitsschutzrechtliche Seite trotzdem relevant. Lassen Sie sich den Prüfnachweis geben und legen Sie ihn zur eigenen Fahrzeugakte, statt sich auf die Zusicherung am Telefon zu verlassen.

Wer im Einzelfall Halter ist, hängt an der tatsächlichen Verfügungsgewalt und an der Vertragsgestaltung. Bei Leasing-, Miet- und Poolmodellen mit geteilter Verantwortung lohnt sich ein Blick in den Vertrag und eine schriftliche Zuordnung im Betrieb.

Typische Fehler bei der Abgrenzung

Diese Punkte tauchen bei Begehungen und nach Vorfällen immer wieder auf. Fast alle lassen sich vermeiden, indem Fahrzeugliste, Gefährdungsbeurteilung und Prüfkalender einmal zusammengelegt werden.

  • Plakette gleich geprüft: Die Prüfplakette am Kennzeichen sagt etwas über die HU aus und nichts über die UVV-Prüfung.
  • Anrechnung zu weit gedehnt: Der Satz aus der Durchführungsanweisung deckt den verkehrssicheren Teil ab und hört bei den Aufbauten auf.
  • Rhythmen fest gekoppelt: Beim Pkw fällt die HU nur alle zwei Jahre an, die UVV-Prüfung jedes Jahr.
  • Inspektion mit Sachkundigenprüfung verwechselt: Ein Werkstattdurchgang zählt erst, wenn das Ergebnis auch den arbeitssicheren Zustand ausweist.
  • Anhänger und Wechselaufbauten vergessen: Sie stehen in keiner Fahrzeugliste und haben trotzdem beide Prüfpflichten.
  • Nachweis nicht auffindbar: Geprüft ohne Beleg wird im Ernstfall wie nicht geprüft behandelt.
  • Mietfahrzeuge ausgeklammert: Auch ein für vier Wochen angemieteter Transporter wird von Beschäftigten gefahren.
  • Mängel dokumentiert, aber nicht abgearbeitet: Ein offener, schriftlich festgehaltener Mangel wiegt nach einem Unfall besonders schwer.

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Diese Seite ordnet die Abgrenzung von UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung anhand des Wortlauts von § 57 DGUV Vorschrift 70 und § 29 StVZO mit Anlage VIII ein. Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs noch die fachliche Bewertung durch eine sachkundige Person. Welche Prüfung ein einzelnes Fahrzeug wann braucht, entscheidet der Unternehmer als Halter.

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 31. Juli 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

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