Darf die Berufsgenossenschaft unangemeldet kommen?
Kurze Antwort: Ja. Die BG darf Betriebe grundsätzlich jederzeit und ohne Ankündigung aufsuchen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 19 des Siebten Sozialgesetzbuchs. In der Praxis kündigen die Aufsichtspersonen Besichtigungen aber meistens an — unangemeldet kommen sie vor allem bei begründetem Anlass, bei Unfällen oder bei konkreten Hinweisen.
Zuletzt aktualisiert: 15. April 2026 · Lesedauer: ca. 8 Minuten
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Rechtsgrundlage: § 19 SGB VII
- 2. Wann kommt die BG unangemeldet?
- 3. Welche Rechte hat die Aufsichtsperson?
- 4. Welche Pflichten hat der Betrieb?
- 5. Ablauf einer unangemeldeten Kontrolle
- 6. Was Sie in den ersten 10 Minuten tun sollten
- 7. Was Sie auf keinen Fall tun sollten
- 8. Welche Folgen kann die Kontrolle haben?
- 9. So bereiten Sie sich auf die nächste Kontrolle vor
- 10. Häufige Fragen
Die Rechtsgrundlage: § 19 SGB VII
Die Befugnis der Berufsgenossenschaft, Betriebe zu kontrollieren, steht im Siebten Sozialgesetzbuch. Nach § 19 SGB VII sind die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger berechtigt, Grundstücke und Betriebsstätten während der Betriebszeit zu betreten, Prüfungen vorzunehmen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das gilt ausdrücklich ohne Vorankündigung.
Der Hintergrund ist einfach: Ein Betrieb, der wüsste, wann die Kontrolle kommt, könnte kurzfristig aufräumen, Unterweisungen nachholen oder Prüfplaketten ergänzen. Die Aufsicht soll aber den tatsächlichen Zustand des Betriebs beurteilen — nicht den präparierten. Deshalb ist das unangemeldete Kommen ausdrücklich erlaubt und in der Praxis ein legitimes Aufsichtsmittel.
Kurz gesagt
Die Aufsichtsperson darf während der Betriebszeit ohne Voranmeldung kommen, das Gelände betreten, Anlagen prüfen und Unterlagen einsehen. Das ist gesetzlich klar geregelt und von Ihnen zu dulden.
Was zählt als Betriebszeit?
Betriebszeit ist die Zeit, zu der im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird. Das umfasst Schichtbetrieb, Wochenendarbeit und Nachtschichten. Wenn in Ihrem Betrieb nachts gearbeitet wird, darf die Aufsichtsperson also auch nachts erscheinen. Außerhalb der Betriebszeit — etwa sonntags in einem reinen Werktagsbetrieb — darf die BG das Gelände nur mit Einwilligung betreten oder wenn eine konkrete Gefahr in Verzug ist.
Wann kommt die BG unangemeldet?
In der Praxis kündigen die meisten Aufsichtspersonen ihre Besichtigungen an — einige Wochen oder Tage vorher, oft per Brief oder Telefon. Unangemeldete Besuche sind die Ausnahme, aber sie kommen in bestimmten Konstellationen vor.
Nach einem Arbeitsunfall
Nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall (mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit) oder einem tödlichen Unfall erscheint die Aufsichtsperson häufig kurzfristig und ohne Ankündigung. Der Grund: Spuren und Zustände sollen gesichert werden, bevor sie sich ändern.
Nach einem konkreten Hinweis
Beschwerden von Mitarbeitern, ehemaligen Beschäftigten oder Dritten können eine unangemeldete Kontrolle auslösen. Die Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt. Auch Meldungen von anderen Behörden — etwa der Gewerbeaufsicht — können zum unangemeldeten Erscheinen führen.
Bei Nachkontrollen
Wurden bei einer vorherigen Besichtigung Mängel festgestellt und mit Fristen zur Behebung versehen, kann die Aufsichtsperson unangemeldet nachkontrollieren, ob die Auflagen umgesetzt wurden. Das ist besonders bei erheblichen Mängeln üblich.
Bei Baustellen und mobilen Einsatzorten
Baustellenaufsicht erfolgt fast immer unangemeldet. Die Aufsichtsperson kommt direkt zur Baustelle, kontrolliert Absturzsicherung, PSA, Unterweisungen der Beschäftigten und die Baustellendokumentation (SiGe-Plan, Anmeldung bei der BG Bau).
In allen anderen Fällen — also bei routinemäßigen Betriebsbesichtigungen — wird die Besichtigung in der Regel einige Tage bis Wochen vorher angekündigt. Das heißt aber nicht, dass ein unangemeldetes Erscheinen ausgeschlossen wäre. Die BG entscheidet das nach eigenem Ermessen.
Welche Rechte hat die Aufsichtsperson?
Die Aufsichtsperson — oft auch Technische Aufsichtsperson oder kurz TAP genannt — hat weitreichende Befugnisse. Sie ist Amtsträgerin und handelt im öffentlichen Auftrag. § 19 SGB VII listet die einzelnen Rechte auf. Im Wesentlichen darf die Aufsichtsperson:
Das Gelände und die Betriebsstätten betreten
Dazu gehören Werkstätten, Büros, Lager, Hallen, Pausenräume, Sanitärbereiche und Außenflächen — alles, was zum Betrieb gehört. Auch Baustellen und mobile Einsatzorte sind eingeschlossen.
Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel prüfen
Dazu zählt die visuelle Prüfung auf offensichtliche Mängel, das Kontrollieren von Prüfplaketten und die Sichtung aktueller Prüfprotokolle. Bei Zweifeln kann die Aufsichtsperson eine sofortige Prüfung oder Stilllegung anordnen.
Unterlagen einsehen und Kopien anfordern
Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle nach DGUV Vorschrift 3, Verbandbuch, Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Bestellung des Betriebsarztes — all das darf die Aufsichtsperson sehen. Sie kann Kopien oder die Vorlage von Originalen verlangen.
Mitarbeiter befragen
Die Aufsichtsperson darf Beschäftigte zum Arbeitsschutz befragen — ob Unterweisungen stattgefunden haben, ob PSA verfügbar ist, ob Gefährdungen bekannt sind. Die Mitarbeiter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Die Identität der Befragten wird gegenüber dem Arbeitgeber nicht offengelegt.
Fotos und Messungen anfertigen
Zur Beweissicherung darf die Aufsichtsperson Fotos machen und Messungen durchführen (Lärm, Staub, Beleuchtung, Gefahrstoff-Konzentrationen). Diese Aufnahmen werden nicht öffentlich verwendet, dürfen aber in den Kontrollbericht einfließen.
Anordnungen treffen — sofort verbindlich
Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit kann die Aufsichtsperson sofortige Maßnahmen anordnen: Stilllegung einer Maschine, Sperrung eines Bereichs, Benutzungsverbot. Diese Anordnungen sind sofort vollziehbar. Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Welche Pflichten hat der Betrieb?
Die Pflichten des Betriebs sind die Kehrseite der Rechte der Aufsichtsperson. Sie sind ebenfalls in § 19 SGB VII geregelt — und in anderen Teilen auch in § 21 SGB VII und im Arbeitsschutzgesetz. Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie:
- 1
Zutritt gewähren
Die Aufsichtsperson muss das Betriebsgelände betreten dürfen. Verweigerung ist nicht nur rechtlich unzulässig, sondern wirkt auch als Verdachtsmoment. Eine Behinderung der Aufsicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- 2
Unterlagen vorlegen
Alle arbeitsschutzrelevanten Unterlagen müssen auf Verlangen gezeigt werden: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle, Verbandbuch, Bestellungen von SiFa und Betriebsarzt. Wer Unterlagen nicht vorlegen kann, muss mit Beanstandungen rechnen.
- 3
Auskunft geben
Fragen zur Betriebsorganisation, zu Arbeitsabläufen und zu einzelnen Arbeitsplätzen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Auskunftspflicht betrifft die Geschäftsführung und die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen.
- 4
Maßnahmen dulden und umsetzen
Ordnet die Aufsichtsperson sofortige Maßnahmen an — etwa die Stilllegung einer Maschine — sind diese zu befolgen. Ein formeller Widerspruch ist später möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung.
- 5
Fristen einhalten
Werden Mängel festgestellt, gibt die Aufsichtsperson Fristen zur Behebung. Diese Fristen sind verbindlich. Wer sie nicht einhält, muss mit Nachkontrollen und gegebenenfalls Bußgeldern rechnen.
Ablauf einer unangemeldeten Kontrolle
Eine unangemeldete BG-Kontrolle dauert typischerweise zwei bis vier Stunden. Hier der übliche Ablauf — keine zwei Kontrollen sind identisch, aber die Phasen wiederholen sich in dieser Reihenfolge.
Ankunft und Ausweisung
Die Aufsichtsperson meldet sich am Empfang oder bei der Geschäftsführung. Sie zeigt unaufgefordert ihren Dienstausweis. Dieser enthält Name, Foto, die ausstellende Berufsgenossenschaft und das Dienstsiegel. Sie haben das Recht, den Ausweis in Ruhe anzusehen und sich Namen und Dienstnummer zu notieren.
Einführungsgespräch
In einem kurzen Gespräch erläutert die Aufsichtsperson den Anlass des Besuchs und den geplanten Ablauf. Oft wird nach den Zuständigkeiten gefragt: Wer ist Fachkraft für Arbeitssicherheit? Wer ist Betriebsarzt? Wer ist Sicherheitsbeauftragter? Seien Sie freundlich, sachlich und knapp. Wenn Sie unsicher sind, bitten Sie um ein paar Minuten, um die verantwortlichen Personen hinzuzuziehen.
Dokumentenprüfung
Meistens beginnt die Kontrolle im Büro mit der Sichtung der Unterlagen. Typisch angefragt werden: aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise (in der Regel der letzten zwei Jahre), Prüfprotokolle nach DGUV Vorschrift 3 für elektrische Betriebsmittel, Prüfprotokolle für Arbeitsmittel (Leitern, Kran, Stapler usw.), das Verbandbuch, die schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.
Betriebsrundgang
Danach folgt der Rundgang durch die Betriebsstätten. Die Aufsichtsperson prüft Prüfplaketten, schaut sich PSA-Nutzung an, prüft Fluchtwege, Kennzeichnungen, Gefahrstoff-Lagerung und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Oft werden Mitarbeiter kurz befragt — zur letzten Unterweisung, zur Verfügbarkeit von PSA oder zu bekannten Gefährdungen.
Abschlussgespräch und Bericht
Am Ende findet ein Abschlussgespräch statt. Die Aufsichtsperson fasst die Beobachtungen zusammen, benennt Mängel und legt Fristen zur Behebung fest. Sofortige Anordnungen — etwa Stilllegungen — werden mündlich ausgesprochen und später schriftlich bestätigt. Innerhalb einiger Wochen erhalten Sie einen schriftlichen Kontrollbericht mit den genauen Feststellungen und Fristen.
Was Sie in den ersten 10 Minuten tun sollten
Wenn die Aufsichtsperson tatsächlich vor der Tür steht, zählt jede Minute. Nicht weil Sie etwas verschleiern sollten — das wäre ein Fehler — sondern weil ein geordnetes Auftreten den Ton der gesamten Kontrolle prägt. Diese fünf Schritte helfen Ihnen, professionell zu reagieren.
Ruhe bewahren und freundlich begrüßen
Eine BG-Kontrolle ist kein Verhör, sondern eine routinemäßige Aufsichtsmaßnahme. Die Aufsichtsperson ist nicht Ihr Gegner. Sie erledigt ihren Job. Ein freundlicher, sachlicher Ton ist der beste Einstieg.
Dienstausweis zeigen lassen und notieren
Notieren Sie sich Namen, Dienstnummer und zuständige Berufsgenossenschaft. Das ist Ihr Recht und macht deutlich, dass Sie strukturiert arbeiten. Bei Zweifeln dürfen Sie kurz bei der BG zurückrufen und die Identität prüfen lassen.
Geschäftsführung und SiFa informieren
Wer bei der Ankunft der Aufsichtsperson nicht vor Ort ist, sollte sofort informiert werden. Die Geschäftsführung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören zur Begleitung des Kontrolltermins. Bitten Sie um ein paar Minuten, bis die relevanten Personen hinzukommen — das ist üblich und wird respektiert.
Dokumente bereitlegen
Bitten Sie die Aufsichtsperson in einen Besprechungsraum und legen Sie die typischerweise angefragten Unterlagen bereit: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle, Verbandbuch, Bestellungen SiFa/Betriebsarzt. Wenn die Dokumente digital verwaltet werden, haben Sie einen Zugangspunkt bereit.
Eigene Notizen machen
Führen Sie ab Beginn der Kontrolle ein eigenes Protokoll: Welche Räume wurden begangen, welche Unterlagen wurden gesichtet, welche Mitarbeiter wurden befragt, welche Beanstandungen wurden mündlich geäußert. Das schützt Sie später bei Diskussionen über den Kontrollbericht.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten
Einige Reaktionen machen die Situation messbar schlimmer. Diese sollten Sie vermeiden — egal, wie unangenehm der Moment ist.
Zutritt verweigern
Die Aufsichtsperson hat ein gesetzliches Zutrittsrecht während der Betriebszeit. Eine Verweigerung ist nicht nur wirkungslos — sie wird später im Bericht als behindernd gewertet und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Selbst wenn der Zeitpunkt ungünstig ist, Zutritt gewähren und ruhig bleiben.
Unterlagen verheimlichen oder manipulieren
Nachträgliches Einfügen von Unterschriften, Antedatieren von Unterweisungen oder das Verstecken von Dokumenten ist kein Kavaliersdelikt. Es ist Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Wenn etwas fehlt, sagen Sie das ehrlich — fehlende Unterlagen sind ein Mangel, Urkundenfälschung ist eine Straftat.
Mitarbeiter anweisen, bestimmte Dinge zu sagen
Das Befragen von Mitarbeitern ist Teil der Kontrolle. Versuche, Aussagen zu beeinflussen, sind erstens meist erkennbar und zweitens kontraproduktiv — sie machen die Aufsichtsperson misstrauisch und verlängern die Kontrolle. Mitarbeiter dürfen wahrheitsgemäß antworten, und das ist auch richtig so.
Ausflüchte suchen oder Rechtsbelehrung geben
„Das haben wir immer so gemacht" oder „Das steht aber nicht im Gesetz" — diese Sätze verlängern die Kontrolle und verschlechtern den Ton. Die Aufsichtsperson kennt die Rechtsgrundlagen besser als die meisten Unternehmer. Beanstandungen nüchtern entgegennehmen, später prüfen, gegebenenfalls fristgerecht widersprechen.
Emotional werden
Ärger, Panik oder aggressives Verhalten schaden nur Ihnen. Die Aufsichtsperson hat ihre Beobachtungen bereits gemacht, lange bevor sie ins Abschlussgespräch geht. Ein professioneller Umgang öffnet Türen für pragmatische Lösungen und Fristenverlängerungen; emotional eskalierte Gespräche schließen diese Türen.
Welche Folgen kann die Kontrolle haben?
Die möglichen Konsequenzen reichen vom freundlichen Hinweis bis zur Strafanzeige. Das tatsächliche Ergebnis hängt davon ab, was gefunden wird — und wie stark der Verstoß ist.
Bestmöglicher Fall
Keine Mängel — kurzer Bericht
Die Aufsichtsperson stellt keine wesentlichen Mängel fest. Sie erhalten einen kurzen Bestätigungsbericht. Die Kontrolle wird intern bei der BG dokumentiert, hat aber keine weiteren Konsequenzen.
Typischer Fall
Mängel mit Behebungsfristen
Die Aufsichtsperson stellt einen oder mehrere Mängel fest — fehlende Unterweisungen, veraltete Gefährdungsbeurteilungen, abgelaufene Prüfungen. Sie erhalten schriftlich eine Liste der Beanstandungen mit Fristen zur Behebung, typischerweise zwischen vier und zwölf Wochen.
Bei erheblichen Mängeln
Sofortige Anordnungen
Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit werden sofortige Maßnahmen verfügt: Stilllegung einer Maschine, Sperrung eines Arbeitsplatzes, Benutzungsverbot. Diese Anordnungen sind sofort vollziehbar. Die Nichtbefolgung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Bußgeld oder Strafanzeige
Bußgelder nach § 25 ArbSchG können bis zu 30.000 € pro Verstoß betragen. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit und Vorsatz kommt eine Strafanzeige nach § 26 ArbSchG hinzu. Bei einem Arbeitsunfall mit Personenschaden prüft die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Diese Übersicht ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächlichen Konsequenzen im Einzelfall hängen von Art und Schwere des Verstoßes ab.
So bereiten Sie sich auf die nächste Kontrolle vor
Eine unangemeldete BG-Kontrolle ist nur dann stressig, wenn die Unterlagen nicht bereit liegen. Betriebe mit ordentlicher Dokumentation erleben die Kontrolle meist unspektakulär — die Aufsichtsperson prüft, nickt, gibt Rückmeldung, geht. Der Unterschied liegt nicht in der Kontrolle selbst, sondern in der Vorbereitung.
Die meisten Beanstandungen in KMU-Betrieben betreffen immer dieselben vier Bereiche: fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen, nicht dokumentierte Unterweisungen, abgelaufene Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 und ein nicht DSGVO-konform geführtes Verbandbuch. Wer diese vier Bereiche im Griff hat, übersteht fast jede Kontrolle problemlos.
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