Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz & Erste Hilfe · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 25. April 2026

Ersthelfer im Betrieb — Anzahl, Ausbildung, Pflichten

Was § 26 DGUV Vorschrift 1 über betriebliche Ersthelfer fordert: Wie viele Sie brauchen, welche Ausbildung Pflicht ist, wann nachgeschult werden muss — und warum die 5%-Regel oft falsch interpretiert wird.

§26 DGUV V1, §10 ArbSchG
Rechtsgrundlage
1 ab 2 Beschäftigten
Mindestanzahl
Alle 2 Jahre
Fortbildungspflicht

Ersthelfer sind in jedem Betrieb mit zwei oder mehr Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Die Pflicht ergibt sich aus §10 ArbSchG, konkretisiert durch §26 DGUV Vorschrift 1. Wer sie ausbildet, wer als Ersthelfer in Frage kommt, wie viele in welcher Schicht anwesend sein müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn niemand greifbar ist — das alles steht klar geregelt. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie praktisch organisieren müssen, wie die Ersthelfer-Liste mit der Verbandbuch-Pflicht zusammenhängt und welche typischen Fehler in deutschen KMU passieren.

Was ein Ersthelfer im Notfall tut

  • Unfallstelle absichern

    Gefahrenzone erkennen, andere warnen

  • Rettungsdienst rufen

    112 — mit vollständigen Angaben zu Ort und Hergang

  • Erste Hilfe leisten

    Reanimation, Blutstillung, stabile Seitenlage

  • Betreuen bis Rettung eintrifft

    Beruhigen, Situation beobachten, Lage stabil halten

  • Verbandbuch-Eintrag erstellen

    Dokumentation der Leistung — Pflicht nach §24 DGUV V1

Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 25. April 2026

Was ist ein betrieblicher Ersthelfer?

Ein betrieblicher Ersthelfer ist ein Beschäftigter, der speziell für die Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb ausgebildet und vom Arbeitgeber schriftlich benannt wurde. Rechtliche Grundlage: §26 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit §10 Abs. 2 ArbSchG. Die Pflicht zur Bestellung und Ausbildung liegt beim Arbeitgeber — er muss sicherstellen, dass die erforderliche Anzahl ausgebildeter Ersthelfer zu jeder Betriebszeit anwesend ist.

Was ein Ersthelfer nicht ist

Kein Sanitäter / Rettungsassistent

Ersthelfer ist ausgebildeter Laie — kein Medizin-Profi, keine invasiven Maßnahmen

Kein Arzt im Betrieb

Keine ärztlichen Maßnahmen erlaubt — Erstversorgung bis der Rettungsdienst kommt

Kein Medikamenten-Vergabe

Keine Verabreichung von Medikamenten oder Antidoten (ohne spezielle Zusatz-Ausbildung)

Kein Betriebssanitäter

In größeren Betrieben mit hohem Gefährdungspotenzial: eigene Sanitäter-Qualifikation erforderlich

Wie viele Ersthelfer braucht der Betrieb? Die §26-Regel

§26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 legt die Mindestanzahl fest. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten — nicht die Gesamt-Mitarbeiterzahl oder die Zahl der im Personalstamm geführten Personen.

Anwesende VersicherteBetriebsartMindestanzahl
2 bis 20Alle Betriebe1 Ersthelfer
Mehr als 20Verwaltungs- und Handelsbetriebe5 % der Anwesenden
Mehr als 20Sonstige Betriebe (Produktion, Handwerk, Bau)10 % der Anwesenden
Jede GruppeKindertageseinrichtungen1 Ersthelfer je Kindergruppe
AlleHochschulen10 % der Versicherten

Berechnungsbeispiele

Bürobetrieb, 30 Anwesende

5% = 2 Ersthelfer

Schreinerei, 30 Anwesende

10% = 3 Ersthelfer

Filiale, 4 Anwesende

1 Ersthelfer

2 Standorte

Pro Betriebsstätte eigene Ersthelfer

Was sind Verwaltungs- und Handelsbetriebe?

5%-Kategorie (Verwaltung/Handel)

  • Büros, kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten
  • Reine Verkaufsräume ohne Produktions-/Lagertätigkeit
  • Arztpraxen und Kanzleien

10%-Kategorie (Sonstige Betriebe)

  • Produktion, Handwerk, Fertigung
  • Lagerei, Transport, Logistik
  • Bau- und Montagestellen
  • Gastronomie und Küchenbereich

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Urlaub, Krankheit, Schichten — die kritische Lücke

§26 DGUV V1 verlangt, dass die erforderliche Ersthelfer-Anzahl zu jeder Zeit gewährleistet ist. Das ist der häufigste Fehler in deutschen KMU: Die Mindestanzahl wird im Jahres-Personalstand erfüllt — aber nicht in jeder Schicht, bei Urlaubsspitzen oder wenn mehrere Ersthelfer gleichzeitig krank sind.

Faustregel für die Praxis

Mindestens doppelte Anzahl

Immer mehr ausbilden als gesetzlich nötig — Buffer für Urlaub und Krankheit

Pro Schicht planen

Bei Schichtbetrieb: jede Schicht braucht eigene Ersthelfer — separate Benennung

Vertretung dokumentieren

Wer vertritt wen bei Abwesenheit? Explizit regeln und in der Ersthelfer-Liste festhalten

Mehrere Standorte und Baustellen

  • Jede selbstständige Betriebsstätte braucht eigene Ersthelfer
  • Auf jeder Baustelle muss ein Ersthelfer anwesend sein
  • Bei mehreren Unternehmen am gleichen Standort: Absprache möglich, aber schriftlich dokumentieren
  • Selbständige ohne Beschäftigte: keine Ersthelfer-Pflicht für sich selbst

Ausbildung zum Ersthelfer

§26 Abs. 2 DGUV V1: Die Ausbildung darf ausschließlich bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle erfolgen. Bekannte ermächtigte Stellen: DRK, ASB, Johanniter, Malteser. Der Umfang: 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten — in der Regel an einem Tag.

Lehrgangs-Inhalte (typisch)

  • Verhalten am Unfallort, Absicherung
  • Notruf richtig absetzen (5 W-Fragen)
  • Bewusstseins- und Atemkontrolle
  • Wiederbelebung (CPR) und AED-Einsatz
  • Stabile Seitenlage
  • Wundversorgung und Blutstillung
  • Schock-Bekämpfung
  • Verbrennung, Vergiftung, Stromunfall

Wer ohne Lehrgang Ersthelfer sein kann

  • Ärzte und Zahnärzte (approbiert)
  • Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter
  • Krankenpfleger, Pflegefachfrauen
  • Hebammen, Fachangestellte für Bäderbetriebe
  • Führerschein-Erste-Hilfe (max. 2 Jahre alt, ermächtigte Stelle)

Kosten der Ausbildung

Lehrgangsgebühren trägt der Unfallversicherungsträger pauschal — direkte Abrechnung zwischen Ausbildungsstelle und BG. Für den Arbeitgeber: in der Regel nur Lohnkosten für den Schulungstag.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Fortbildung — alle 2 Jahre verpflichtend

§26 DGUV V1: Ersthelfer müssen sich spätestens alle 2 Jahre fortbilden. Das Erste-Hilfe-Training hat denselben Umfang wie die Erstausbildung — 9 Unterrichtseinheiten — und muss ebenfalls bei einer ermächtigten Stelle stattfinden.

Was passiert bei verpasster Fortbildung?

  • Status als betrieblicher Ersthelfer geht verloren — sofort nach Fristablauf
  • BG und Versicherungsrecht erkennen die Person dann nicht mehr als Ersthelfer an
  • Zur Wiederherstellung: erneute Erst-Ausbildung mit 9 UE — nicht nur Training
  • Während der Lücke: Betrieb ist formal nicht §26-konform

Tracking der Fortbildungs-Termine

Typischer Fehler

Termine nur in Excel oder Outlook — bei Vertretung oder Personalwechsel geht der Überblick schnell verloren

Empfehlung

Zentrale Liste: Name, Erst-Ausbildungsdatum, letztes Training, nächste Fortbildung — mit automatischer Erinnerung 60 Tage vor Ablauf

Spezielle Zusatz-Fortbildungen

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Erste Hilfe bei Verätzungen, Vergiftungen
  • Bei ionisierender Strahlung: spezifische Notfallmaßnahmen
  • Bei Strom-Unfallrisiken: Verhalten bei Elektrounfällen
  • Koordination dieser Zusatz-Inhalte: typisch über den Betriebsarzt

Ersthelfer und Verbandbuch — die Verbindung

Eine der zentralen praktischen Aufgaben des Ersthelfers: nach jeder Erste-Hilfe-Leistung einen Eintrag im Verbandbuch vornehmen. Pflicht-Aufbewahrung der Eintragungen: 5 Jahre nach §24 Abs. 6 DGUV V1. Der Verbandbuch-Eintrag ist bei späterer Anerkennung als Berufskrankheit oft die einzige Beweisgrundlage.

Mindest-Inhalt eines Verbandbuch-Eintrags

Datum und Uhrzeit

Genaue Zeitangabe des Vorfalls

Name des Verletzten

Vollständiger Name

Hergang

Wie ist es passiert?

Art der Verletzung

Was genau ist verletzt?

Erste-Hilfe-Leistung

Wer hat was getan?

Zeugen

Namen sofern vorhanden

Datenschutz-Aspekt: Klassisches Verbandbuch ist DSGVO-Problem

Ein herkömmliches Verbandbuch, das für alle Beteiligten einsehbar aufliegt, ist seit der DSGVO ein Verstoß gegen Art. 9 DSGVO — denn Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten. Empfohlene Lösungen: Meldeblock (DGUV Information 204-021), Verbandblock mit Einzelblättern oder ein digitales Verbandbuch mit Zugangs-Kontrolle.

Mehr dazu: Verbandbuch und Datenschutz — Leitfaden.

Achtung: Fehlender Verbandbuch-Eintrag gefährdet BG-Ansprüche

Ein Ersthelfer, der nach dem Notfall keinen Verbandbuch-Eintrag erstellt, gefährdet die spätere BG-Anerkennung der Verletzung. Die Bringschuld liegt beim Arbeitgeber: Er muss organisieren, dass der Eintrag erfolgt — mit datenschutzkonformer Methode. Ohne Eintrag: kein Nachweis des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Verletzung — der Beschäftigte verliert im schlimmsten Fall seinen BG-Anspruch.

Wie Sicherio die Ersthelfer-Organisation strukturiert

Sicherio ist ein Dokumentations- und Strukturierungs-Tool — kein Ersatz für die Erste-Hilfe-Ausbildung, die nur bei ermächtigten Stellen stattfinden darf. Es bündelt die typischen Ersthelfer-Datenbestände in einem System und sorgt dafür, dass Fristen nicht vergessen und Lücken sichtbar werden.

Was Sicherio für Ersthelfer-Organisation leistet

  • Mitarbeiterstamm mit Ersthelfer-Status, Erstausbildung, letztem Training
  • Automatische Erinnerungen vor Ablauf der 2-Jahres-Fortbildungsfrist
  • Mindest-Soll-Berechnung: ausreichend Ersthelfer pro Standort und Schicht?
  • Verbandbuch digital und DSGVO-konform — Leistung verknüpft mit leistendem Ersthelfer
  • Nachweis-Dokumente zentral hinterlegt (Schulungsbescheinigungen, Benennungen)
  • Mehrere Standorte in einer Übersicht

Was Sicherio nicht ist

  • Keine Erste-Hilfe-Ausbildung — die machen DRK, ASB, Johanniter, Malteser
  • Kein Ersatz für die schriftliche Bestellung der Ersthelfer
  • Keine Rechtsberatung zur §26-Auslegung
  • Keine Festlegung der erforderlichen Anzahl — das ergibt die GBU

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Was bei einer BG-Kontrolle in Bezug auf Ersthelfer geprüft wird

BG-Begehungen prüfen die Ersthelfer-Situation systematisch. Typisch reicht schon der erste Blick auf die Personalstruktur und eine einfache Frage: „Wie viele ausgebildete Ersthelfer haben Sie aktuell, und wann war die letzte Fortbildung?“

Ausreichende Anzahl?

§26-Quote für Betriebsart und Schicht erfüllt?

Fortbildungs-Nachweise aktuell?

Letztes Training weniger als 2 Jahre her?

Schichten und Standorte abgedeckt?

Nicht nur Gesamt-Anzahl — auch Verteilung prüfbar?

Bestellungs-Dokumente vorhanden?

Schriftliche Benennung mit Datum für jeden Ersthelfer?

Verbandbuch vollständig?

Eintragungen aktuell und datenschutzkonform?

Erste-Hilfe-Material gewartet?

Verbandkasten nach DIN 13157 vollständig und nicht abgelaufen?

Häufige Mängel und Eskalation

Häufige Mängel in der Praxis

  • Mindestzahl gesamt erfüllt, aber nicht je Schicht
  • Fortbildungs-Frist abgelaufen, Status-Verlust unbemerkt
  • Verbandbuch-Eintragungen fehlen oder sind unvollständig
  • Bestellungs-Dokumente nicht auffindbar
  • Außenstandorte ohne Ersthelfer, Hauptbetrieb gut versorgt

Eskalation bei Versäumnissen

  • Aufforderung zur Nachholung der Ausbildung mit Frist
  • Bei wiederholten Verstößen: Bußgeld nach §25 ArbSchG
  • Bei Unfall ohne ausreichenden Ersthelfer: Organisationsverschulden
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführung möglich
  • BG-Regress bei Folgekosten durch ausgebliebene Erste Hilfe

Häufige Fragen zu betrieblichen Ersthelfern

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 25. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.

Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze