Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter des Betriebs, der den Arbeitgeber bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützt. Er ist die Vertrauensperson zwischen Belegschaft und Führung in Sicherheitsfragen — ein Bindeglied, kein Vorgesetzter.
Rechtsgrundlage
§22 SGB VII — Bestellpflicht seit Mai 2026 in der Regel ab 50 Beschäftigten (21–49 nur bei besonderer Gefährdung). Aufgaben konkretisiert in DGUV Vorschrift 1 §20.
Status
Betriebsangehöriger — kein externer Dienstleister, kein Beauftragter mit Weisungsbefugnis. Ehrenamtlich, ohne Vergütungsanspruch.
Aufgabe
Beobachten, anregen, unterstützen — aber keine Anordnungen erteilen. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Häufige Verwechslung: SiBe ≠ Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter ohne Fachausbildung und ohne Weisungsbefugnis. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine qualifizierte Fachkraft mit gesetzlicher Beratungsfunktion nach ASiG. Beide Rollen können und sollen parallel bestehen — sie ersetzen sich nicht gegenseitig. Bei Audits ist diese Verwechslung ein häufiger Befund.
Rechtsrahmen — §22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1 §20
Die Pflicht zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch VII (Unfallversicherung) und wird durch die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert. Beide Ebenen zusammen definieren Pflicht, Aufgaben und Rahmenbedingungen.
Rechtliche Grundlagen
- § 22 SGB VIIGrundnorm (Fassung seit 29.05.2026): Bestellpflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten; bei mehr als 20 und weniger als 50 nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG)
- DGUV V1 §20Konkretisierung: Aufgaben, Anzahl (entsprechend Größe und Struktur) sowie Arbeitgeberpflichten gegenüber SiBe. Hinweis: Die DGUV V1 wird erst Ende 2026 an die neue §22-Schwelle angepasst — bis dahin hat der Gesetzeswortlaut Vorrang
- DGUV V1 §21Unterrichtung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen
- DGUV Information 211-042Leitfaden für Sicherheitsbeauftragte — Aufgaben, Handlungsfelder, Praxishilfen
- ASiG §§ 5–9Regelt die Fachkraft für Arbeitssicherheit — parallel zum SiBe, aber anderes Gesetz und andere Funktion
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Bestellpflicht — ab wann brauchen Betriebe einen?
Die Bestellpflicht wurde mit der Neufassung von §22 SGB VII zum 29. Mai 2026 neu gestaffelt. Maßgeblich sind jetzt Betriebsgröße undGefährdungslage — die frühere pauschale Schwelle „ab 21 Beschäftigten“ gilt nicht mehr:
bis 20 Beschäftigte
Keine Bestellpflicht (unverändert). Der Unfallversicherungsträger kann sie bei besonderer Gefährdung anordnen.
21 – 49 Beschäftigte
Pflicht nur, wenn laut Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
ab 50 Beschäftigte
Generelle Bestellpflicht. Bei unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter.
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Wichtig: Was zählt als „regelmäßig beschäftigt“?
- Vollzeitbeschäftigte: zählen vollständig
- Teilzeitkräfte: zählen mit, unabhängig von der Stundenzahl
- Kurzfristig Beschäftigte: nur wenn regelmäßig wiederkehrend
- Leiharbeitnehmer: zählen beim Entleiher, nicht beim Verleiher
- Azubis: zählen mit
- Nicht mitgezählt: reine Saison- oder Einmalarbeiten
Bestellpflicht — Entscheidungsbaum
Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte?
Ja
Bestellpflicht — weiter zu Schritt 3
Nein
Weiter zu Schritt 2
21–49 Beschäftigte mit besonderer Gefährdung laut GBU (§5 ArbSchG)?
Ja
Bestellpflicht — mindestens einen SiBe bestellen
Nein
Keine gesetzliche Pflicht — freiwillig sinnvoll (UV-Träger kann anordnen)
Besondere Gefahrenbereiche, Schichten oder Standorte?
Ja
Mehrere SiBe nötig — pro Bereich/Schicht denken
Nein
Ein SiBe für den Gesamtbetrieb kann ausreichen
Wenn Pflicht: so bestellen
Schriftlich, mit Zustimmung, mit dokumentierten Aufgaben und Freistellungsumfang. Betriebsrat informieren.
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
DGUV Vorschrift 1 §20 definiert den Aufgabenkatalog. Der Kerngedanke: Der SiBe ist die „verlängerte Arm“ des Arbeitgebers in Sicherheitsfragen — Beobachter und Anreger, kein Entscheider.
Beobachten und melden
Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe im eigenen Bereich auf Gefährdungen und Mängel prüfen — regelmäßig, nicht nur nach Vorfällen.
Maßnahmen anregen
Erkannte Mängel dem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber melden und Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen.
Unterweisungen unterstützen
Den Arbeitgeber bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen unterstützen — besonders im eigenen Bereich.
Bei GBU mitwirken
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Aufgabenfeld: Beobachtungen aus dem Alltag einbringen, praktische Erfahrungen liefern.
Unfälle nachbesprechen
Bei Arbeitsunfällen oder Beinahunfällen die Umstände aus Mitarbeitersicht schildern und bei der Ursachenanalyse mitwirken.
Ansprechpartner sein
Für Kollegen bei Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung stehen — niedrigschwellig und vertrauensvoll.
Was der SiBe ausdrücklich NICHT tut
- Anweisungen erteilen oder Verbote aussprechen
- Eigenständige Entscheidungen zu Sicherheitsmaßnahmen treffen
- Verantwortung für die Umsetzung von Maßnahmen übernehmen
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen
- Stellvertretend für den Arbeitgeber haften
Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
Die Verwechslung von SiBe und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist einer der häufigsten Fehler in KMU. Beide existieren parallel und erfüllen unterschiedliche Funktionen.
SiBe vs. SiFa vs. Brandschutzbeauftragter — Vergleich
Drei Rollen, drei Rechtsgrundlagen
| Kriterium | Sicherheitsbeauftragter (SiBe) | SiFa | Brandschutzbeauftragter |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §22 SGB VII, DGUV V1 §20 | ASiG, DGUV V2 | DGUV Information 205-003 |
| Pflicht ab | 50 MA (21–49 nur bei bes. Gefährdung) | 1 Mitarbeiter (Stunden-Kontingent) | je nach Gefährdung / Behörde |
| Status | Beschäftigter aus dem Betrieb | externe o. interne Fachkraft | Beschäftigter oder extern |
| Aufgabe | beobachten, anregen, unterstützen | beraten, prüfen, dokumentieren | Brandschutz-Konzept umsetzen |
| Qualifikation | Grundausbildung über BG/UK | abgeschl. Ausbildung + Lehrgang | 64 UE Ausbildung |
| Weisungsbefugnis | nein | nein (beratend) | je nach Bestellung |
| Vergütung | nein (Ehrenamt) | ja (Vertrag/Stelle) | ja (Vertrag/Stelle) |
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Ausbildung und Qualifikation
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsbeauftragten für seine Aufgaben zu qualifizieren (DGUV V1 §20). Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bietet Grundausbildungen an — in der Regel 2–4 Tage, für den SiBe kostenlos.
Grundausbildung — Inhalte
- Rechtsgrundlagen — SGB VII, DGUV V1, ASiG
- Aufgaben und Grenzen der SiBe-Funktion
- Gefährdungsermittlung und -beurteilung
- Unfallursachen und Präventionsprinzipien
- Persönliche Schutzausrüstung
- Kommunikation und Konflikt bei Sicherheitsfragen
Kosten und Organisation
- Kurskosten: von der BG/UK getragen — für SiBe kostenlos
- Reise- und Unterkunftskosten: trägt der Arbeitgeber
- Lohn während Ausbildung: weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt
- Anmeldung: über die zuständige BG oder Unfallkasse
- Format: Präsenz (2–4 Tage) oder Online-Lehrgang — je nach Träger
- Auffrischung: DGUV empfiehlt alle 3-5 Jahre, nicht gesetzlich vorgeschrieben
Bestellung und Doku-Pflichten
Die korrekte Bestellung ist entscheidend für die Rechtswirkung. Eine mündliche Benennung reicht nicht — ohne schriftliche Bestellung ist der SiBe rechtlich nicht bestellt.
Geeigneten Beschäftigten auswählen
Erfahrung mit dem Bereich, Rückhalt im Team, ausreichend Zeit. Freiwilligkeit als Grundvoraussetzung.
Zustimmung einholen
SiBe-Rolle ist freiwillig — keine einseitige Anordnung. Gespräch führen, Aufgaben und Zeitaufwand erklären.
Schriftlich bestellen
Bestellungsdokument mit Bereich, Aufgaben, Befugnissen, Freistellungsumfang. Betriebsrat informieren.
Zur Ausbildung anmelden
Über zuständige BG oder UK — in der Regel 2–4 Tage, für den SiBe kostenlos, Reise- und Kurskosten trägt Arbeitgeber.
Inhalt der schriftlichen Bestellung
- Name und Position des Sicherheitsbeauftragten
- Bereich/Standort/Abteilung der Zuständigkeit
- Aufgaben im Überblick (Beobachten, Anregen, Unterstützen)
- Umfang der Freistellung für SiBe-Tätigkeiten
- Datum der Bestellung und der SiBe-Zustimmung
- Unterschrift Arbeitgeber und Beschäftigter
- Information an den Betriebsrat (falls vorhanden)
Haftung — was Beschäftigte wirklich tragen
Die Frage nach der Haftung ist für viele der entscheidende Grund, die SiBe-Funktion abzulehnen. Die gute Nachricht: Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine eigenständige rechtliche Verantwortung für Arbeitsunfälle oder Sicherheitsmängel.
Was der SiBe NICHT haftet
- Für Arbeitsunfälle, die er nicht verhindert hat
- Für Sicherheitsmängel, die er gemeldet, aber nicht beseitigt hat
- Für fehlerhafte Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers
- Für die Qualität von Unterweisungen, die andere durchführen
- Eigenständig gegenüber der Berufsgenossenschaft
Ausnahme: Wenn eigenständige Pflichten übertragen wurden
- Theoretisch Haftung möglich, wenn konkrete Handlungspflichten wirksam übertragen wurden
- Grobe Fahrlässigkeit bei der Ausübung übertragener Pflichten
- Geht weit über die normale SiBe-Funktion hinaus
- Klärung im Einzelfall durch UV-Träger oder Anwalt
Grundsatz: Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber — immer. Der SiBe unterstützt, berät und meldet. Er ist nicht dafür verantwortlich, dass Mängel beseitigt werden. Das ist Aufgabe des Arbeitgebers und der Führungskräfte.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
So unterstützt Sicherio bei der SiBe-Dokumentation
Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — kein Rechtsberater. Die fachliche Auswahl und Bestellung des SiBe liegt beim Arbeitgeber, unterstützt vom Fachkraft für Arbeitssicherheit. Was Sicherio im Alltag abnimmt:
Was Sicherio leistet
- Bestellungs-Dokumentation: Vorlage für schriftliche SiBe-Bestellung mit allen Pflichtangaben
- Funktion + Zuständigkeit hinterlegen: SiBe-Rolle im Betrieb zuordnen und transparent machen
- Ausbildungs-Tracking: Datum und Art der Grundausbildung dokumentieren
- Unterweisungs-Verknüpfung: SiBe als Unterstützer bei Unterweisungen zuweisen
- Audit-Nachweis: Bestellung und Qualifikation exportierbar für BG-Begehung
Was Sicherio NICHT ist
- Kein Rechtsberater zur SiBe-Bestellung
- Kein Ersatz für die Qualifizierung durch die BG
- Keine automatische Pflichterfüllung durch Eintrag
- Kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Sicherio strukturiert die Bestellung des SiBe, hält Ausbildungsnachweis und Zuständigkeiten fest, verknüpft die Funktion mit Unterweisungen und liefert bei BG-Begehungen einen exportierbaren Nachweis. 14 Tage kostenlos testen.
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