Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 28. April 2026

Sicherheitsbeauftragter — Aufgaben, Pflicht ab 21 Mitarbeitern, Abgrenzung zur SiFa

Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist ab 21 Beschäftigten nach §22 SGB VII Pflicht und eine der am häufigsten falsch verstandenen Rollen im betrieblichen Arbeitsschutz. Er ist kein externer Dienstleister, keine Fachkraft für Arbeitssicherheit — und hat keine Weisungsbefugnis und keine eigenständige Haftung.

ab 21 MA Pflicht
§22 SGB VII — regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte
§22 SGB VII
Rechtsgrundlage + DGUV Vorschrift 1 §20
Keine Haftung
beratende Rolle — Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber

Diese Seite klärt: ab wann der Sicherheitsbeauftragte Pflicht ist, welche Aufgaben er hat, wie er sich von der SiFa unterscheidet, was die Ausbildung kostet, wie die Bestellung korrekt läuft und was mit Haftung wirklich gemeint ist.

21
MA — Bestellpflicht (DGUV V1 §20)
§ 22
SGB VII — Rechtsgrundlage
2–4 T.
Grundausbildung über BG/UK
0 €
Vergütung — Ehrenamt
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 28. April 2026

Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter des Betriebs, der den Arbeitgeber bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützt. Er ist die Vertrauensperson zwischen Belegschaft und Führung in Sicherheitsfragen — ein Bindeglied, kein Vorgesetzter.

Rechtsgrundlage

§22 SGB VII — Pflicht ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Aufgaben konkretisiert in DGUV Vorschrift 1 §20.

Status

Betriebsangehöriger — kein externer Dienstleister, kein Beauftragter mit Weisungsbefugnis. Ehrenamtlich, ohne Vergütungsanspruch.

Aufgabe

Beobachten, anregen, unterstützen — aber keine Anordnungen erteilen. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Häufige Verwechslung: SiBe ≠ Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter ohne Fachausbildung und ohne Weisungsbefugnis. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine qualifizierte Fachkraft mit gesetzlicher Beratungsfunktion nach ASiG. Beide Rollen können und sollen parallel bestehen — sie ersetzen sich nicht gegenseitig. Bei Audits ist diese Verwechslung ein häufiger Befund.

Rechtsrahmen — §22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1 §20

Die Pflicht zum Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch VII (Unfallversicherung) und wird durch die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert. Beide Ebenen zusammen definieren Pflicht, Aufgaben und Rahmenbedingungen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 22 SGB VIIGrundnorm: Arbeitgeber hat Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind
  • DGUV V1 §20Konkretisierung: Aufgaben, Anzahl (entsprechend Größe und Struktur), Freistellungsanspruch, Qualifikation
  • DGUV V1 §21Pflichten des Arbeitgebers gegenüber SiBe: Unterstützung, Qualifizierung, Freistellung
  • DGUV Information 211-042Leitfaden für Sicherheitsbeauftragte — Aufgaben, Handlungsfelder, Praxishilfen
  • ASiG §§ 5–9Regelt die Fachkraft für Arbeitssicherheit — parallel zum SiBe, aber anderes Gesetz und andere Funktion

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Bestellpflicht — ab wann brauchen Betriebe einen?

Die Schwelle aus §22 SGB VII lautet: „regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte.“ Das bedeutet: ab dem 21. regelmäßig Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht.

Wichtig: Was zählt als „regelmäßig beschäftigt“?

  • Vollzeitbeschäftigte: zählen vollständig
  • Teilzeitkräfte: zählen mit, unabhängig von der Stundenzahl
  • Kurzfristig Beschäftigte: nur wenn regelmäßig wiederkehrend
  • Leiharbeitnehmer: zählen beim Entleiher, nicht beim Verleiher
  • Azubis: zählen mit
  • Nicht mitgezählt: reine Saison- oder Einmalarbeiten

Bestellpflicht — Entscheidungsbaum

1

Regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb?

Ja

Weiter zu Schritt 2

Nein

Keine gesetzliche Pflicht — freiwillig sinnvoll

2

Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

Ja

DGUV V1 gilt: Pflicht ab 21 MA

Nein

Branchenspezifische DGUV-Vorschrift: Schwelle prüfen

3

Besondere Gefahrenbereiche, Schichten oder Standorte?

Ja

Mehrere SiBe nötig — pro Bereich/Schicht denken

Nein

Ein SiBe für den Gesamtbetrieb kann ausreichen

Ergebnis: Bestellung ist Pflicht

Schriftlich, mit Zustimmung, mit dokumentierten Aufgaben und Freistellungsumfang. Betriebsrat informieren.

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

DGUV Vorschrift 1 §20 definiert den Aufgabenkatalog. Der Kerngedanke: Der SiBe ist die „verlängerte Arm“ des Arbeitgebers in Sicherheitsfragen — Beobachter und Anreger, kein Entscheider.

Beobachten und melden

Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe im eigenen Bereich auf Gefährdungen und Mängel prüfen — regelmäßig, nicht nur nach Vorfällen.

Maßnahmen anregen

Erkannte Mängel dem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber melden und Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen.

Unterweisungen unterstützen

Den Arbeitgeber bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen unterstützen — besonders im eigenen Bereich.

Bei GBU mitwirken

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Aufgabenfeld: Beobachtungen aus dem Alltag einbringen, praktische Erfahrungen liefern.

Unfälle nachbesprechen

Bei Arbeitsunfällen oder Beinahunfällen die Umstände aus Mitarbeitersicht schildern und bei der Ursachenanalyse mitwirken.

Ansprechpartner sein

Für Kollegen bei Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung stehen — niedrigschwellig und vertrauensvoll.

Was der SiBe ausdrücklich NICHT tut

  • Anweisungen erteilen oder Verbote aussprechen
  • Eigenständige Entscheidungen zu Sicherheitsmaßnahmen treffen
  • Verantwortung für die Umsetzung von Maßnahmen übernehmen
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen
  • Stellvertretend für den Arbeitgeber haften

Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Verwechslung von SiBe und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist einer der häufigsten Fehler in KMU. Beide existieren parallel und erfüllen unterschiedliche Funktionen.

SiBe vs. SiFa vs. Brandschutzbeauftragter — Vergleich

Drei Rollen, drei Rechtsgrundlagen

KriteriumSicherheitsbeauftragter (SiBe)SiFaBrandschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage§22 SGB VII, DGUV V1 §20ASiG, DGUV V2DGUV Information 205-003
Pflicht ab21 Mitarbeitern1 Mitarbeiter (Stunden-Kontingent)je nach Gefährdung / Behörde
StatusBeschäftigter aus dem Betriebexterne o. interne FachkraftBeschäftigter oder extern
Aufgabebeobachten, anregen, unterstützenberaten, prüfen, dokumentierenBrandschutz-Konzept umsetzen
QualifikationGrundausbildung über BG/UKabgeschl. Ausbildung + Lehrgang64 UE Ausbildung
Weisungsbefugnisneinnein (beratend)je nach Bestellung
Vergütungnein (Ehrenamt)ja (Vertrag/Stelle)ja (Vertrag/Stelle)

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Ausbildung und Qualifikation

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsbeauftragten für seine Aufgaben zu qualifizieren (DGUV V1 §21). Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bietet Grundausbildungen an — in der Regel 2–4 Tage, für den SiBe kostenlos.

Grundausbildung — Inhalte

  • Rechtsgrundlagen — SGB VII, DGUV V1, ASiG
  • Aufgaben und Grenzen der SiBe-Funktion
  • Gefährdungsermittlung und -beurteilung
  • Unfallursachen und Präventionsprinzipien
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Kommunikation und Konflikt bei Sicherheitsfragen

Kosten und Organisation

  • Kurskosten: von der BG/UK getragen — für SiBe kostenlos
  • Reise- und Unterkunftskosten: trägt der Arbeitgeber
  • Lohn während Ausbildung: weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt
  • Anmeldung: über die zuständige BG oder Unfallkasse
  • Format: Präsenz (2–4 Tage) oder Online-Lehrgang — je nach Träger
  • Auffrischung: alle 5 Jahre empfohlen, nicht gesetzlich vorgeschrieben

Bestellung und Doku-Pflichten

Die korrekte Bestellung ist entscheidend für die Rechtswirkung. Eine mündliche Benennung reicht nicht — ohne schriftliche Bestellung ist der SiBe rechtlich nicht bestellt.

1

Geeigneten Beschäftigten auswählen

Erfahrung mit dem Bereich, Rückhalt im Team, ausreichend Zeit. Freiwilligkeit als Grundvoraussetzung.

2

Zustimmung einholen

SiBe-Rolle ist freiwillig — keine einseitige Anordnung. Gespräch führen, Aufgaben und Zeitaufwand erklären.

3

Schriftlich bestellen

Bestellungsdokument mit Bereich, Aufgaben, Befugnissen, Freistellungsumfang. Betriebsrat informieren.

4

Zur Ausbildung anmelden

Über zuständige BG oder UK — in der Regel 2–4 Tage, für den SiBe kostenlos, Reise- und Kurskosten trägt Arbeitgeber.

Inhalt der schriftlichen Bestellung

  • Name und Position des Sicherheitsbeauftragten
  • Bereich/Standort/Abteilung der Zuständigkeit
  • Aufgaben im Überblick (Beobachten, Anregen, Unterstützen)
  • Umfang der Freistellung für SiBe-Tätigkeiten
  • Datum der Bestellung und der SiBe-Zustimmung
  • Unterschrift Arbeitgeber und Beschäftigter
  • Information an den Betriebsrat (falls vorhanden)

Haftung — was Beschäftigte wirklich tragen

Die Frage nach der Haftung ist für viele der entscheidende Grund, die SiBe-Funktion abzulehnen. Die gute Nachricht: Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine eigenständige rechtliche Verantwortung für Arbeitsunfälle oder Sicherheitsmängel.

Was der SiBe NICHT haftet

  • Für Arbeitsunfälle, die er nicht verhindert hat
  • Für Sicherheitsmängel, die er gemeldet, aber nicht beseitigt hat
  • Für fehlerhafte Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers
  • Für die Qualität von Unterweisungen, die andere durchführen
  • Eigenständig gegenüber der Berufsgenossenschaft

Ausnahme: Wenn eigenständige Pflichten übertragen wurden

  • Theoretisch Haftung möglich, wenn konkrete Handlungspflichten wirksam übertragen wurden
  • Grobe Fahrlässigkeit bei der Ausübung übertragener Pflichten
  • Geht weit über die normale SiBe-Funktion hinaus
  • Klärung im Einzelfall durch UV-Träger oder Anwalt

Grundsatz: Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt beim Arbeitgeber — immer. Der SiBe unterstützt, berät und meldet. Er ist nicht dafür verantwortlich, dass Mängel beseitigt werden. Das ist Aufgabe des Arbeitgebers und der Führungskräfte.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

So unterstützt Sicherio bei der SiBe-Dokumentation

Sicherio ist ein Dokumentations- und Erinnerungs-Tool — kein Rechtsberater. Die fachliche Auswahl und Bestellung des SiBe liegt beim Arbeitgeber, unterstützt vom Fachkraft für Arbeitssicherheit. Was Sicherio im Alltag abnimmt:

Was Sicherio leistet

  • Bestellungs-Dokumentation: Vorlage für schriftliche SiBe-Bestellung mit allen Pflichtangaben
  • Funktion + Zuständigkeit hinterlegen: SiBe-Rolle im Betrieb zuordnen und transparent machen
  • Ausbildungs-Tracking: Datum und Art der Grundausbildung dokumentieren
  • Unterweisungs-Verknüpfung: SiBe als Unterstützer bei Unterweisungen zuweisen
  • Audit-Nachweis: Bestellung und Qualifikation exportierbar für BG-Begehung

Was Sicherio NICHT ist

  • Kein Rechtsberater zur SiBe-Bestellung
  • Kein Ersatz für die Qualifizierung durch die BG
  • Keine automatische Pflichterfüllung durch Eintrag
  • Kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Rollen und Pflichten im Arbeitsschutz dokumentieren

Sicherio strukturiert die Bestellung des SiBe, hält Ausbildungsnachweis und Zuständigkeiten fest, verknüpft die Funktion mit Unterweisungen und liefert bei BG-Begehungen einen exportierbaren Nachweis. 14 Tage kostenlos testen.

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Häufige Fragen zum Sicherheitsbeauftragten

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 28. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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