Wertschöpfungskettenobergrenze: Was Lieferanten bis 1.000 Beschäftigte nach Richtlinie (EU) 2026/470 nicht mehr beantworten müssen

Seit dem Omnibus-Paket dürfen berichtspflichtige Konzerne von kleineren Zulieferern nur noch das verlangen, was der freiwillige Standard vorsieht. Wer als geschütztes Unternehmen gilt, wie die Selbsterklärung aussieht, was die Obergrenze nicht deckt, und warum das Datum 19. März 2027 zählt.

Redaktionell geprüft · Berichtspflichten · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 02. September 2026

Der Lieferantenfragebogen zur Nachhaltigkeit ist in vielen Betrieben das lästigste Dokument des Jahres. Ein Großkunde fragt nach Emissionen, Menschenrechten, Zertifikaten und Lieferanten der Lieferanten, oft mit Frist und mit dem Hinweis, dass die Antwort Voraussetzung für die Auftragsvergabe sei. Die IHK Region Stuttgart hat gemessen, was das kostet: Ein Drittel der befragten Unternehmen fällt selbst nicht unter das Lieferkettengesetz, wird aber über Großkunden hineingezogen, und die Hälfte bindet dafür bis zu eine Vollzeitkraft. Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 setzt dem eine Grenze. Sie führt in die Bilanzrichtlinie eine Wertschöpfungskettenobergrenze ein: Unternehmen, die nicht mehr als 1.000 Beschäftigte haben und in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens stehen, dürfen Informationen ablehnen, die über den freiwilligen Standard hinausgehen. Der Größennachweis läuft über eine Selbsterklärung. Diese Seite zeigt, was im Amtsblatt steht, wo die Grenze der Grenze liegt und wie ein Betrieb mit 20 bis 200 Beschäftigten den nächsten Fragebogen beantwortet.

FundstelleArt. 19a Abs. 3 RL 2013/34/EU i. d. F. RL (EU) 2026/470
SchwelleØ 1.000 Beschäftigte im Vorjahr
Umsetzung in Deutschlandbis 19. März 2027
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 02. September 2026

Was die Wertschöpfungskettenobergrenze regelt

Die Regelung steht nicht in einem eigenen Gesetz, sondern in der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geändert wurde. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie fügt in Artikel 19a Absatz 3 der Bilanzrichtlinie neue Unterabsätze ein. Der Kernsatz lautet: „Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden.“ Für Konzernabschlüsse steht dieselbe Regelung wortgleich in Artikel 29a Absatz 3.

Der Hintergrund steht in Erwägungsgrund 12 der Änderungsrichtlinie. Dort heißt es, es sei belegt, dass von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, „in unverhältnismäßigem Ausmaß Informationen durch die berichtspflichtigen Unternehmen angefordert werden“. Deshalb müssten Schutzmaßnahmen für Unternehmen eingeführt werden, bei denen die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten nicht überschritten wird. Der Gesetzgeber hat also genau den Mechanismus vor Augen, den Betriebe aus dem Alltag kennen: Der Konzern ist berichtspflichtig, der Zulieferer nicht, und der Fragebogen landet trotzdem beim Zulieferer.

Drei Dinge sind an dieser Regelung neu. Erstens gibt es eine feste Zahl, 1.000 Beschäftigte, und keine Abwägung. Zweitens gibt es einen Maßstab dafür, was zu viel ist: alles, was über den freiwilligen Standard hinausgeht. Drittens gibt es eine Rechtsfolge für Verträge, die mehr verlangen. Diese drei Punkte sind der Kern dieser Seite. Was die Regelung nicht ist, steht weiter unten und ist genauso wichtig, weil die Obergrenze nur für einen Teil der Fragebogen gilt, die ein Betrieb bekommt.

Die Bilanzrichtlinie und die CSRD

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Unternehmen wurde 2022 durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, die CSRD, in die Bilanzrichtlinie eingefügt. Das Omnibus-Paket vom Februar 2026 ändert beide Richtlinien und zusätzlich die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten (EU) 2024/1760. Berichtspflichtig sind nach Artikel 19a Absatz 1 in der neuen Fassung nur noch Unternehmen, die am Bilanzstichtag sowohl 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse als auch durchschnittlich 1.000 Beschäftigte überschreiten. Ein Betrieb mit 80 Beschäftigten ist davon weit entfernt. Er ist aber Teil der Wertschöpfungskette seiner Kunden, und über diese Kette kommt der Fragebogen.

Der nächste Fragebogen kommt. Die Antworten liegen dann schon da. Im Musterbetrieb ansehen oder 14 Tage kostenlos testen. Der Text geht darunter weiter.

Wer als geschütztes Unternehmen gilt

Die Richtlinie definiert den Begriff mit zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen. Ein geschütztes Unternehmen ist ein Unternehmen, „bei dem am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird“ und „das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet“. Die erste Voraussetzung ist eine Zahl aus dem eigenen Jahresabschluss. Die zweite ist die Stellung zum anfragenden Unternehmen: Lieferant, Dienstleister, Unterauftragnehmer.

Auf den Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres kommt es an, nicht auf den Stand am Tag der Anfrage. Wer im Dezember 1.010 Beschäftigte hatte, im Jahresschnitt aber 960, liegt unter der Grenze. Wer die Grenze mit Saisonkräften im Schnitt überschreitet, liegt darüber. Wie Beschäftigte zu zählen sind, sagt die Änderungsrichtlinie nicht neu; maßgeblich ist die Zählweise, die der Betrieb ohnehin für seinen Jahresabschluss verwendet.

Der Nachweis der Größe ist bewusst einfach gehalten. Die Richtlinie sagt: „Die Bericht erstattenden Unternehmen können sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen. Die berichtspflichtigen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Schritte zur Überprüfung der in einer solchen Selbsterklärung enthaltenen Informationen zu unternehmen.“ Der Konzern muss also keine Handelsregisterauszüge anfordern und keine Lohnlisten sehen. Ein Satz mit Unterschrift genügt ihm nach der Richtlinie.

Dazu gehört ein Satz, der die Verantwortung beim Erklärenden lässt: Berichtspflichtige Unternehmen „dürfen sich jedoch nicht auf die Selbsterklärung verlassen, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten“. Wer mit 1.400 Beschäftigten erklärt, unter der Grenze zu liegen, hat davon nichts. Der Auftraggeber kennt seinen Lieferanten meist gut genug, um eine offensichtlich falsche Zahl zu erkennen.

Ob ein Unternehmen im Einzelfall Teil der Wertschöpfungskette eines bestimmten berichtspflichtigen Unternehmens ist und wie Beschäftigte bei Konzernstrukturen, Leiharbeit oder Teilzeit zu zählen sind, beantwortet diese Seite nicht.

Der Maßstab: Was der freiwillige Standard vorsieht

Die Obergrenze verbietet nicht jede Frage, sondern nur Fragen, die über „die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen“ hinausgehen. Gemeint sind die freiwillig anwendbaren Standards nach dem neuen Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie. Die Kommission wurde ermächtigt, sie bis zum 19. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt zu erlassen, und hat das nach Berichten von Rödl & Partner am 3. Juli 2026 getan. Der Standard heißt Voluntary Standard, kurz VS, und ist der Nachfolger des VSME-Standards, den die EFRAG 2024 für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen entwickelt hatte.

Der VS ist modular aufgebaut. Ein Basismodul mit elf Angaben ist der Kern, ein Zusatzmodul liefert weitere Datenpunkte auf Abruf. Zum Basismodul gehören unter anderem Angaben zu Energieverbrauch und zu Treibhausgasemissionen aus dem eigenen Betrieb und aus eingekaufter Energie, also Scope 1 und Scope 2. Wer erwartet, mit der Obergrenze Emissionsfragen loszuwerden, irrt deshalb: Diese Angaben liegen innerhalb des Standards und bleiben anfragbar. Was die Obergrenze abfängt, sind die Fragen jenseits davon, etwa detaillierte Angaben zur eigenen Lieferkette, Szenarioanalysen, Kennzahlen nach dem vollen Berichtsstandard für große Unternehmen.

Der Standard soll für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Bis der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt steht, bleibt die genaue Liste der abfragbaren Datenpunkte ein Dokument im Verfahren; Parlament und Rat haben nach der Annahme durch die Kommission eine Prüffrist. Für die Praxis heißt das: Wer heute einen Fragebogen bekommt, kann ihn mit dem VSME-Entwurf vergleichen und sieht, welche Fragen dem Umfang des Standards entsprechen. Eine rechtssichere Abgrenzung im Einzelfall ist das nicht, und die Seite behauptet sie auch nicht.

Weniger als der Standard ist ausdrücklich gewollt

Erwägungsgrund 12 enthält einen Satz, der in Fragebogen selten ankommt: Es sei wichtig, dass berichtspflichtige Unternehmen „weniger als die in den freiwillig anwendbaren Standards angegebenen Informationen anfordern, wenn sie nicht alle in diesen Standards angegebenen Informationen benötigen“. Der Standard ist die Obergrenze, nicht die Vorlage für den Fragebogen. Ein Auftraggeber, der alle elf Angaben des Basismoduls von jedem Schraubenlieferanten verlangt, handelt gegen den Geist der Regelung, auch wenn er ihren Buchstaben einhält.

Der Inhalt des freiwilligen Standards ist hier nach Sekundärquellen wiedergegeben. Welche Datenpunkte im Einzelnen abfragbar sind, ergibt sich aus dem delegierten Rechtsakt in seiner veröffentlichten Fassung.

Wo die Grenze der Grenze liegt

Wer die Obergrenze auf einen Sorgfaltspflichten-Fragebogen anwendet, riskiert den Lieferantenstatus ohne rechtlichen Rückhalt. Der Zweck der Anfrage entscheidet, und er steht nicht immer im Bogen.

Die Obergrenze gilt nur für einen Zweck. Wer sie auf jeden Fragebogen anwendet, macht sie falsch.

Die Richtlinie sagt es selbst, in Unterabsatz 5 des geänderten Artikels 19a Absatz 3: Die Regelung „berührt weder Ersuchen um Informationen zu anderen Zwecken als denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Ersuchen zur Einhaltung der Unionsvorschriften für Unternehmen zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten“. Erwägungsgrund 12 ergänzt das Risikomanagement des berichtspflichtigen Unternehmens als weiteren Zweck, der nicht erfasst ist.

Für den Alltag heißt das: Ein Fragebogen, den ein Auftraggeber für seinen eigenen Nachhaltigkeitsbericht verschickt, fällt unter die Obergrenze. Ein Fragebogen, den derselbe Auftraggeber verschickt, weil er nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder nach der europäischen Sorgfaltspflichtenrichtlinie seine Lieferanten beurteilen muss, fällt nicht darunter. Ein Fragebogen zur Qualitätssicherung, zum Arbeitsschutz auf der Baustelle des Kunden oder zur Informationssicherheit fällt ebenfalls nicht darunter. Und ein Fragebogen, dessen Zweck nirgends steht, lässt sich erst einordnen, wenn der Zweck geklärt ist.

Zwei weitere Einschränkungen nennt Erwägungsgrund 12. Die Obergrenze soll den freiwilligen Austausch von Informationen nicht verbieten, etwa solche, die in einer Branche üblicherweise zwischen Unternehmen ausgetauscht werden. Und sie soll Verpflichtungen aus Verträgen oder aus Unions- und nationalem Recht nicht berühren, Informationen bereitzustellen, die den freiwilligen Standard nicht überschreiten. Wer also in einem laufenden Vertrag zugesagt hat, jährlich seinen Energieverbrauch zu melden, hat diese Zusage weiterhin.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist an dieser Stelle ein eigenes Kapitel. Es gilt nach § 1 Absatz 1 LkSG für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Ein Betrieb darunter ist nicht unmittelbar verpflichtet. Er bekommt den Lieferkettenfragebogen trotzdem, weil sein Auftraggeber verpflichtet ist und dessen Pflichten vertraglich weiterreicht. Für diesen Fragebogen hilft die Obergrenze aus der Bilanzrichtlinie nicht. Er ist eine Frage des Vertrags mit dem Auftraggeber, nicht des Berichtsrechts.

Zweck der AnfrageObergrenze anwendbar?Grundlage
Nachhaltigkeitsbericht des Auftraggebers (CSRD)JaArt. 19a Abs. 3 UAbs. 3 RL 2013/34/EU n. F.
Sorgfaltspflichten nach LkSG oder CSDDDNeinArt. 19a Abs. 3 UAbs. 5 Buchst. a
Risikomanagement des AuftraggebersNeinErwägungsgrund 12
Qualität, Arbeitsschutz, SicherheitNeinanderer Zweck als Berichterstattung
Informationssicherheit, TISAXNeinanderer Zweck als Berichterstattung
Angaben im Umfang des freiwilligen StandardsNein, bleiben anfragbarArt. 19a Abs. 3 UAbs. 3
Zweck nicht erkennbarErst klärenInformationspflicht, UAbs. 4 Buchst. c

Vertragsklauseln, die mehr verlangen

Viele Einkaufsbedingungen enthalten seit einigen Jahren Klauseln, nach denen der Lieferant alle Nachhaltigkeitsinformationen liefert, die der Auftraggeber für seine Berichterstattung benötigt. Die Richtlinie nimmt sich solche Klauseln in Unterabsatz 4 vor. Buchstabe a: „Beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie an die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von geschützten Unternehmen keine Informationen verlangen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen.“ Buchstabe b: „Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.“

Das ist eine scharfe Rechtsfolge, und sie ist bewusst eng gezogen. Unwirksam ist nur der Teil der Klausel, der mehr verlangt als den Standard, und nur, wenn die Vereinbarung dem Zweck der Berichterstattung dient. Der Rest des Vertrags bleibt. Eine Klausel, die Auskünfte für die Lieferantenbewertung nach dem Lieferkettengesetz verlangt, ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Der dritte Buchstabe ist für den Alltag vielleicht der nützlichste. Fordert ein berichtspflichtiges Unternehmen Informationen an, die über den Standard hinausgehen, stellt es nach Buchstabe c sicher, dass das geschützte Unternehmen darüber informiert wird, welche Informationen über den Standard hinausgehen und dass es das Recht hat, deren Bereitstellung zu verweigern. Erwägungsgrund 12 begründet das damit, dass kleinere Unternehmen nicht selbst prüfen müssen sollen, ob das Recht auf sie zutrifft. Ein Fragebogen, der diese Information nicht enthält, ist ein Anlass nachzufragen.

Was die Richtlinie nicht sagt: ob eine konkrete Klausel in einem konkreten Vertrag unter Buchstabe b fällt. Das hängt davon ab, wozu die Vereinbarung geschlossen wurde, wer die Vertragspartner sind und ob die Regelung im Land des Vertrags schon umgesetzt ist. Diese Frage gehört zum Rechtsbeistand, nicht auf eine Ratgeberseite.

Ob eine bestimmte Vertragsklausel unwirksam ist, lässt sich nur am Vertrag und am Stand der Umsetzung beurteilen. Diese Seite gibt den Wortlaut der Richtlinie wieder und wendet ihn nicht an.

Zeitplan: Was seit wann gilt

Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist nach Artikel 6 am zwanzigsten Tag danach in Kraft getreten, also am 18. März 2026. In Kraft ist damit die Richtlinie, nicht die Regelung zwischen zwei Unternehmen. Eine Richtlinie richtet sich nach Artikel 7 an die Mitgliedstaaten; die müssen sie in nationales Recht umsetzen. Artikel 5 Absatz 1 gibt dafür die Frist: Die Mitgliedstaaten setzen die Vorschriften in Kraft, „um den Artikeln 1, 2 und 3 zum 19. März 2027 nachzukommen“. Die Änderungen der Sorgfaltspflichtenrichtlinie in Artikel 4 haben eine längere Frist bis zum 26. Juli 2028.

In Deutschland läuft die Umsetzung über das CSRD-Umsetzungsgesetz, das seit September 2025 als Regierungsentwurf im Bundestag liegt. Die Koalitionsfraktionen haben Ende März 2026 einen Änderungsantrag vorgelegt, der nach Angaben des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee die Änderungen durch das Omnibus-Paket berücksichtigt; die öffentliche Anhörung fand am 13. April 2026 statt. Ob und mit welchem Wortlaut das Gesetz seitdem verabschiedet wurde, war beim Stand dieser Seite am 2. September 2026 nicht belegt. Wer sich auf die Obergrenze berufen will, sollte den Stand beim Bundesministerium der Justiz nachsehen.

Was folgt daraus für einen Fragebogen, der heute auf dem Tisch liegt? Die Richtlinie ist beschlossen und veröffentlicht, ihre Wertung ist eindeutig, und der Auftraggeber kennt sie in aller Regel. Bis zur Umsetzung ist sie aber ein Argument und noch kein Anspruch, den ein Zulieferer gegen seinen Kunden vor Gericht durchsetzen könnte. Die Antwort auf den Fragebogen kann sich deshalb auf die Richtlinie beziehen und um Beschränkung auf den freiwilligen Standard bitten. Eine glatte Verweigerung mit Verweis auf ein Recht, das im deutschen Recht noch nicht steht, ist eine Wette auf den Auftrag.

Der freiwillige Standard selbst soll für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gelten. Für Fragebogen zum Geschäftsjahr 2026, die 2027 verschickt werden, ist deshalb offen, an welchem Maßstab die Obergrenze gemessen wird; naheliegend ist der VSME-Entwurf, auf dem der Standard aufbaut. Auch das ist eine Frage, die der Rechtsbeistand beantwortet und nicht diese Seite.

DatumWas passiertQuelle
24.02.2026Richtlinie (EU) 2026/470 beschlossenABl. L, 2026/470
26.02.2026Veröffentlichung im AmtsblattABl. L, 2026/470
18.03.2026Inkrafttreten der RichtlinieArt. 6
03.07.2026Kommission nimmt den freiwilligen Standard (VS) anSekundärquelle, siehe Primärquellen
01.01.2027Freiwilliger Standard gilt für neue GeschäftsjahreSekundärquelle
19.03.2027Frist für die Umsetzung in nationales RechtArt. 5 Abs. 1
26.07.2028Frist für die Änderungen der SorgfaltspflichtenrichtlinieArt. 5 Abs. 1

Der Stand des deutschen Umsetzungsgesetzes ändert sich laufend. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Bundesgesetzblatt vorliegt; bis dahin gilt der hier genannte Stand vom 2. September 2026.

Wie eine Größen-Selbsterklärung aufgebaut ist

Die Richtlinie schreibt keine Form vor. Sie sagt nur, worauf sich das berichtspflichtige Unternehmen stützen darf: auf eine Selbsterklärung zur Größe. Aus den beiden Voraussetzungen des Begriffs ergibt sich, was auf das Blatt gehört. Erstens das vorangegangene Geschäftsjahr und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in diesem Jahr, gezählt wie im Jahresabschluss. Zweitens die Stellung zum anfragenden Unternehmen, also die Aussage, dass der Erklärende Lieferant, Dienstleister oder auf andere Weise Teil von dessen Wertschöpfungskette ist. Dazu Bilanzstichtag, Referenz des Fragebogens, Datum und Unterschrift einer Person, die für das Unternehmen erklären darf.

Zwei Sätze gehören außerdem hinein, weil sie Missverständnisse vermeiden. Der erste nennt den Zweck: Die Erklärung bezieht sich auf Informationen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Auftraggebers angefordert werden. Damit ist klar, dass sie für den Lieferkettenfragebogen desselben Kunden nicht gilt. Der zweite sagt, wie mit der Anfrage umgegangen wird: Angaben im Umfang des freiwilligen Standards werden bereitgestellt, für weitergehende Angaben wird um Beschränkung gebeten. Wer das so formuliert, verweigert nichts und bleibt bei dem, was die Richtlinie vorsieht.

Die Erklärung ist eine Aussage des Betriebs, nicht einer Software und nicht einer Vorlage. Das ist mehr als eine Formalie. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen sich nicht auf eine Selbsterklärung verlassen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder kennen mussten. Wer erklärt, muss die Zahl also kennen und die Stellung in der Kette selbst beurteilen. Eine Vorlage kann die Sätze liefern und die Felder; das Kreuz macht der Betrieb.

Weil sich die Erklärung auf das vorangegangene Geschäftsjahr bezieht, veraltet sie mit dem nächsten Bilanzstichtag. Ein Betrieb, der viele Fragebogen bekommt, erneuert sie deshalb einmal im Jahr und legt sie jeder Antwort bei, statt für jeden Kunden neu zu formulieren. Das ist auch der Grund, warum die Erklärung in Sicherio mit einer Wiedervorlage auf den Bilanzstichtag verbunden ist.

  • Erklärendes Unternehmen mit Rechtsform und Anschrift
  • Anfragendes Unternehmen und Referenz des Fragebogens
  • Vorangegangenes Geschäftsjahr und durchschnittliche Zahl der Beschäftigten
  • Stellung in der Wertschöpfungskette des Anfragenden
  • Zweck der Anfrage: Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Umgang mit weitergehenden Fragen: Bitte um Beschränkung auf den freiwilligen Standard
  • Bilanzstichtag, Datum, Unterschrift mit Name und Funktion

Den nächsten Fragebogen beantworten: ein Vorgehen

Der erste Schritt ist der Zweck. Steht im Anschreiben oder im Bogen, dass die Angaben für den Nachhaltigkeitsbericht des Auftraggebers gebraucht werden, ist die Obergrenze das richtige Werkzeug. Steht dort das Lieferkettengesetz, ein Verhaltenskodex oder die Lieferantenbewertung, ist sie es nicht. Steht dort nichts, ist die Nachfrage beim Einkauf des Kunden der richtige Weg, und die Richtlinie gibt dafür ein Argument: Der Auftraggeber hat den Zulieferer darüber zu informieren, welche Angaben über den Standard hinausgehen.

Der zweite Schritt ist die Bestandsaufnahme dessen, was ohnehin da ist. Viele Fragen eines Nachhaltigkeitsbogens haben Antworten, die im Betrieb längst dokumentiert sind: Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen für den Arbeitsschutz, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für den Datenschutz, der Meldekanal für das Beschwerdeverfahren, das Gefahrstoffverzeichnis für den Umweltteil. Wer diese Antworten einmal aufschreibt und mit einem Prüfdatum versieht, beantwortet den nächsten Bogen aus der Bibliothek statt aus dem Kopf.

Der dritte Schritt ist die Antwort selbst. Für den Nachhaltigkeitsbogen: die Größen-Selbsterklärung beilegen, die Fragen im Umfang des Standards beantworten, für den Rest um Beschränkung bitten. Für den Lieferkettenbogen: die Frage nach der eigenen Größe ehrlich beantworten, die Sachfragen freiwillig beantworten und dabei sagen, dass der Betrieb nicht unmittelbar verpflichtet ist. Für Qualitäts- und Sicherheitsbogen: die Nachweise beilegen, die es gibt. Was der Betrieb nicht hat, sagt er; was er nicht sagen will, lässt er weg. Beides ist besser als eine Antwort, die beim ersten Audit nicht hält.

Der vierte Schritt ist die Wiedervorlage. Antworten, die drei Jahre alt sind, sind beim nächsten Bogen eine Fehlerquelle. Ein Prüfdatum je Antwort und eine Erinnerung, bevor es abläuft, sind der einfachste Schutz dagegen. Das gilt auch für die Selbsterklärung, die nach dem Bilanzstichtag neu zu machen ist.

Wie Sicherio Anfragen, Antwortbibliothek, Nachweismappe und Erklärungen an einer Stelle führt

Häufige Fehler

Die Obergrenze ist neu, und die meisten Fehler entstehen daraus, dass sie für mehr gehalten wird, als sie ist. Die fünf häufigsten aus Gesprächen mit Betrieben und aus den ersten Beiträgen dazu:

  • Die Obergrenze auf jeden Fragebogen anwenden. Sie gilt nur für Anfragen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung, nicht für Sorgfaltspflichten, Qualität oder Sicherheit.
  • Emissionsfragen pauschal ablehnen. Energieverbrauch und Emissionen aus Scope 1 und 2 gehören zum Basismodul des freiwilligen Standards und bleiben anfragbar.
  • Mit einem Recht argumentieren, das im deutschen Recht noch nicht steht. Bis zur Umsetzung ist die Richtlinie ein Argument; die Antwort bittet, sie verweigert nicht.
  • Die Beschäftigtenzahl vom Tag der Anfrage nehmen. Es zählt der Durchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres, gezählt wie im Jahresabschluss.
  • Die Erklärung einmal schreiben und nie erneuern. Sie bezieht sich auf das Vorjahr und ist nach dem Bilanzstichtag neu abzugeben.

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Der nächste Fragebogen kommt. Die Antworten liegen dann schon da.

Sicherio führt eingegangene Fragebogen als Vorgang, hält einmal gegebene Antworten mit Prüfdatum in einer Bibliothek und bündelt die Nachweise aus Arbeitsschutz, Datenschutz, Hinweisgeberschutz und KI-Compliance zu einer Mappe. Die Größen-Selbsterklärung entsteht aus Auswahlfragen und festen Sätzen; was zutrifft, kreuzen Sie an.

Häufige Fragen

Zum Mitnehmen

Größen-Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2026/470

Das Blatt, mit dem ein Betrieb bis 1.000 Beschäftigte einem berichtspflichtigen Auftraggeber seine Größe erklärt. Die Sätze stehen drin, Sie kreuzen an, was zutrifft.

PDF, 2 Seiten hoch, ein Blatt je Anfrage

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Diese Seite gibt den Stand der Richtlinie (EU) 2026/470 nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Februar 2026 wieder, gelesen am 2. September 2026. Die Umsetzung in deutsches Recht stand zu diesem Zeitpunkt aus. Ob und ab wann sich ein Unternehmen gegenüber einem Vertragspartner auf die Obergrenze berufen kann, welche Angaben der freiwillige Standard im Einzelnen umfasst und ob eine bestimmte Vertragsklausel betroffen ist, sind Fragen des Einzelfalls, die diese Seite nicht beantwortet.

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 2. September 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer mit Schwerpunkt Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettenrecht. Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

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