Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung ist eine Bundes-Rechtsverordnung nach § 18 ArbSchG zur Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Aktueller Stand: ArbStättV vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
Aufbau und Charakter
10 Paragraphen + Anhang
Kompakte Verordnung mit klarer Struktur: Pflichten in §§ 3a, 4, 5, GBU in § 3, Bußgeld in § 9.
6 Anhang-Abschnitte
Allgemein, Brände, Arbeitsbedingungen, Sonderräume, Baustellen, Bildschirmarbeit.
Schutzziele statt Maßzahlen
Verordnung gibt Ziele vor (z.B. 'ausreichend belüften') — Maßzahlen kommen aus den ASR.
EU-Hintergrund
Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG und Richtlinie 92/58/EWG (Sicherheitskennzeichnung).
Die drei-stufige Hierarchie verstehen
Wer Arbeitsschutz strukturiert betreibt, muss drei Ebenen unterscheiden — sie hängen logisch aufeinander auf:
- 1
ArbSchG (Bundesgesetz)
Schutzziele und Grundpflichten — z.B. 'Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit gewährleisten'.
- 2
ArbStättV (Rechtsverordnung)
Anforderungen an Arbeitsstätten — z.B. 'Räume müssen ausreichend belüftet sein'.
- 3
ASR (Technische Regel)
Konkrete Umsetzung mit Maßzahlen — z.B. 'Lüftungsrate von X m³/h pro Person' (ASR A3.6).
Vermutungswirkung der ASR
Wer die ASR befolgt, erfüllt die ArbStättV. Wer abweicht, muss gleichwertige Sicherheit nachweisen — und das im Streitfall vor der Behörde belegen.
ArbSchG, ArbStättV und ASR im direkten Vergleich
| Kriterium | ArbSchG (Gesetz) | ArbStättV (Verordnung) | ASR (Technische Regel) |
|---|---|---|---|
| Ebene | Bundesgesetz | Rechtsverordnung | Technische Konkretisierung |
| Charakter | Schutzziele, Pflichten | Anforderungen Arbeitsstätten | Konkrete Umsetzung |
| Verbindlichkeit | Vollständig verbindlich | Vollständig verbindlich | Nicht verpflichtend (Vermutungswirkung) |
| Beispiel | 'Sichere Arbeitsbedingungen schaffen' | 'Räume ausreichend belüften' | 'ASR A3.6: Lüftungsraten in m³/h' |
| Wer erstellt? | Bundestag | BMAS mit Bundesrats-Zustimmung | ASTA, BMAS bekanntmacht |
| Bei Verstoß | Bußgeld bis 30.000 € + Strafrecht | Bußgeld bis 30.000 € | Beweislast für Alternative |
Wo gilt die ArbStättV — und wo nicht?
Geltungsbereich (§ 1 ArbStättV)
Die ArbStättV gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland, unabhängig von Größe oder Branche. Eine Arbeitsstätte sind nach § 2 Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Betriebsgelände — einschließlich Baustellen.
- Auch Orte im Freien auf Betriebsgelände (z.B. Parkplätze, Außenanlagen)
- Telearbeitsplätze (vertraglich vereinbart) seit 2016 erfasst
- Mobiles Arbeiten ohne Vertrag (z.B. gelegentlich aus dem Café) NICHT erfasst
Wer ist nicht erfasst?
Bergbaubetriebe
Geregelt im Bundesberggesetz — eigenes Regelwerk
Reisegewerbe und Marktverkehr
Mit Ausnahme Nichtraucherschutz
Transportmittel im öffentlichen Verkehr
Bus, Bahn, Flugzeug — separate Regelungen
Verhältnis zu anderen Vorschriften
- Bauordnungsrecht der Länder: Geht vor, soweit es über ArbStättV hinausgeht (§ 3a Abs. 4)
- BetrSichV: Für Arbeitsmittel — ArbStättV für Räumlichkeiten
- GefStoffV: Für Gefahrstoffe — ArbStättV ergänzt mit Lüftung, Lagerung
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
Die ArbStättV definiert Pflichten in zwei Hauptbereichen: bauliche/technische Anforderungen (§ 3a) und betriebliche Anforderungen (§ 4).
§ 3a — Bauliche und technische Anforderungen
- Einhaltung der Mindestanforderungen aus dem Anhang
- Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung (§ 3a Abs. 2)
- Stand der Technik beachten
- Bei Anmietung: Eignung der Räume prüfen
§ 4 — Betriebliche Anforderungen
- Arbeitsstätten instand halten
- Gefährdungen unverzüglich beseitigen
- Bei Mängeln: Tätigkeit ggf. einstellen
- Reinigung nach hygienischen Erfordernissen (ASR A4.1)
- Sicherheits-Kennzeichnung wo nötig (ASR A1.3)
§ 5 — Nichtraucherschutz
Wirksamer Schutz vor Tabakrauch durch andere. Bei Publikumsverkehr ist gegebenenfalls ein Rauchverbot einzurichten.
Mindestanforderungen für die wichtigsten Raumtypen
Arbeitsräume
- • Min. 1,5 m² unverstellte Bewegungsfläche pro Person
- • Raumhöhe: 2,50 m (bis 50 m²) bis 3,25 m (ab 2.000 m²)
- • Tageslicht und Sichtverbindung nach außen
- • Beleuchtung nach ASR A3.4
Konkretisierung: ASR A1.2, ASR A3.4
Sanitärräume
- • Bis 5 MA: 1 Toilette
- • Bis 10 MA: 2 Toiletten
- • Bis 50 MA: 3 Toiletten
- • Ab 50 MA: +1 pro 20 weitere MA
Konkretisierung: ASR A4.1
Pausenräume
- • Pflicht ab 10 gleichzeitig anwesenden MA
- • Oder bei Gefährdungen (z.B. Lärm, Baustellen)
- • Min. 1 m² Sitzfläche pro nutzender Person
- • Zugang zu Trinkwasser
Konkretisierung: ASR A4.2
Weitere Raumtypen
Erste-Hilfe-Räume
Pflicht ab bestimmter Betriebsgröße — ASR A4.3
Unterkünfte
Wenn Beschäftigte unterkommen — ASR A4.4
Bildschirmarbeitsplätze
Anhang Ziffer 6 — separater Abschnitt
Baustellen
Anhang Ziffer 5 — Sonderbestimmungen
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Anhang der ArbStättV und die 20 ASR
Anhang der ArbStättV — 6 Abschnitte
- 1
Allgemeine Anforderungen
Standsicherheit, elektrische Anlagen, Energieverteilung
- 2
Maßnahmen gegen Brände
Brandbekämpfung, Fluchtwege, Beleuchtung im Notfall
- 3
Arbeitsbedingungen
Bewegungsflächen, Verkehrswege, Türen, Tore, Klima, Beleuchtung, Sicht
- 4
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
Sanitär-, Pausen-, Ruheräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
- 5
Baustellen
Sonderbestimmungen für Bau- und Montagearbeiten
- 6
Bildschirmarbeit
Eigener Abschnitt mit Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
ASR — Technische Regeln für Arbeitsstätten
20 Regeln, vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie sind nicht zwingend, haben aber Vermutungswirkung — Alternativen sind möglich, aber gleiches Schutzniveau muss gegeben sein.
Die 20 ASR — gruppiert nach Themen
Konkretisierungen mit Vermutungswirkung — wer sie befolgt, erfüllt die ArbStättV
Raum & Verkehr
- A1.2 — Raumabmessungen, Bewegungsflächen
- A1.3 — Sicherheitskennzeichnung
- A1.5 — Fußböden
- A1.6 — Fenster, Oberlichter
- A1.7 — Türen, Tore
- A1.8 — Verkehrswege
Brand & Flucht
- A2.1 — Schutz vor Absturz
- A2.2 — Maßnahmen gegen Brände
- A2.3 — Fluchtwege & Notausgänge
Klima & Licht
- A3.4 — Beleuchtung
- A3.5 — Raumtemperatur (Hitze!)
- A3.6 — Lüftung
- A3.7 — Lärm
Sozial & Sanitär
- A4.1 — Sanitärräume
- A4.2 — Pausen- & Bereitschaftsräume
- A4.3 — Erste-Hilfe-Räume
- A4.4 — Unterkünfte
Vermutungswirkung: Die ASR sind nicht zwingend — Arbeitgeber können andere Lösungen wählen, müssen aber das gleiche Schutzniveau erreichen. Wer die ASR einhält, erfüllt die ArbStättV automatisch.
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV
Die GBU nach § 3 ArbStättV ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — nicht zusätzlich, aber zwingend integriert.
Worauf bezieht sich die GBU nach ArbStättV?
- Auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte selbst
- Physische Belastungen der Beschäftigten (Lärm, Klima, Bewegung)
- Psychische Belastungen (seit 2016 ausdrücklich erfasst)
- Bildschirmarbeit: Belastung der Augen / Gefährdung Sehvermögen
Verhältnis zur GBU nach § 5 ArbSchG
- Die ArbStättV-GBU ist integriert in die GBU nach ArbSchG
- Keine separate Beurteilung nötig — aber Aspekte der Arbeitsstätte zwingend berücksichtigen
- Ergebnisse müssen dokumentiert werden (§ 3 Abs. 3 ArbStättV)
Pflicht zur Fachkundigkeit und Vorlage
Fachkunde
Ohne eigene Fachkenntnisse ist fachkundige Beratung Pflicht — typischerweise Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oder externer Berater.
Vorlagepflicht
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die GBU-Dokumentation vorzulegen (§ 3 Abs. 3). Verstoß: Bußgeld nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV.
Praxis-Beispiel: Bürobetrieb mit 15 Beschäftigten
- GBU prüft Bildschirmarbeitsplätze, Beleuchtung (ASR A3.4), Klima (ASR A3.5/A3.6)
- Sanitärräume nach ASR A4.1 — 3 Toiletten ausreichend
- Pausenraum ab 10 MA Pflicht — Größe nach ASR A4.2
- Fluchtwege nach ASR A2.3
- Psychische Belastungen einbeziehen
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Wie Sicherio die ArbStättV-Compliance strukturiert
Sicherio ist ein Dokumentations-Tool — kein Bauplanungs-Werkzeug. Es hilft dabei, die GBU- und Begehungs-Pflichten rund um die ArbStättV strukturiert zu erfüllen.
Was Sicherio konkret leistet
- GBU-Modul: ArbStättV-Aspekte (Räume, Klima, Beleuchtung, psychische Belastung) als eigene GBU-Kategorien
- ASR-Checklisten: für jede ASR eine Checkliste mit den wichtigsten Prüfpunkten
- Begehungs-Dokumentation: ArbStättV-Begehungen mit Foto-Anhang, Mängel-Tracking
- Mängel-Verfolgung: wer ist verantwortlich, bis wann behoben
- Multi-Standort-Übersicht: aktuelle GBU pro Standort, durchgeführte Begehungen
- Vorlagen-Bibliothek: Sanitärraum-Pflege, Reinigungsplan, Notausgangs-Kontrolle
Was Sicherio nicht ist
- Keine CAD-Software für Raumplanung
- Kein Werkzeug für Beleuchtungs-Berechnungen oder Klima-Simulationen
- Keine Rechtsberatung zu Sonderfällen
- Kein Ersatz für die fachliche Bewertung durch SiFa oder externe Gutachter
Praktischer Mehrwert
- Bei Behörden-Begehung: GBU + ASR-Checklisten zentral verfügbar
- Bei Renovierung/Umbau: Mängel aus GBU systematisch in Planung einbeziehen
- Bei Wechsel der SiFa: keine Informations-Lücken
- Bei Audits (z.B. ISO 45001): saubere Compliance-Dokumentation
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Kontrolle, Sanktionen und häufige Fehler
Wer kontrolliert?
- Gewerbeaufsichtsämter (in den meisten Bundesländern)
- Landesarbeitsschutzbehörden
- Berufsgenossenschaften im Rahmen der BG-Begehung
- Bauaufsicht bei Sonderbauten
Mögliche Sanktionen
- Bußgeld bis 30.000 € nach § 9 ArbStättV (OWi)
- § 25 ArbSchG: Strafrecht bei vorsätzlicher Gefährdung
- Stilllegung von Räumen oder Arbeitsstätten
- Versicherer-Regress bei Personenschaden
Häufige Mängel in der Praxis
GBU nach § 3 ArbStättV nicht oder unvollständig dokumentiert
ASR ignoriert ohne Alternativ-Lösung
Fluchtwege zugestellt oder unklar gekennzeichnet (ASR A2.3)
Beleuchtung unterhalb ASR A3.4-Werte
Pausenraum ab 10 MA fehlt oder zu klein
Sanitärräume nicht ausreichend (ASR A4.1)
Psychische Belastungen in der GBU nicht erfasst
Bei Anmietung: keine Eignungs-Prüfung der Räume
GBU-Dokumentations-Pflicht — die häufigste übersehene Lücke
Die häufigste Falle ist die Annahme, dass eine „allgemeine“ GBU nach ArbSchG ausreicht. § 3 Abs. 3 ArbStättV verlangt, dass die Aspekte der Arbeitsstätte ausdrücklich Teil der GBU sind und dokumentiert werden. Fehlende Dokumentation ist eine eigenständige Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 30.000 € — auch ohne dass etwas passiert ist.
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
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Hitze am Arbeitsplatz (ASR A3.5)
ASR A3.5 zur Raumtemperatur — die wichtigste Konkretisierung im Sommer.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Ergänzende Anforderungen bei Beschäftigung von unter 18-Jährigen.
Brandschutz im Betrieb
ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) und ASR A2.3 (Fluchtwege) sind Teil der Brandschutz-Pillar.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die SiFa ist typischerweise fachkundig für die GBU nach ArbStättV.
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