Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz & Arbeitsstätten · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 26. April 2026

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — Pflichten, ASR und Praxis (Stand 2026)

Die ArbStättV ist neben dem ArbSchG die zentrale Verordnung für jeden Betrieb in Deutschland — sie regelt, wie Räume, Beleuchtung, Klima, Sanitär und Sozial-Bereiche gestaltet sein müssen. Wer die 20 Technischen Regeln (ASR) befolgt, erfüllt automatisch die Verordnung.

§ 18 ArbSchG
Rechtsgrundlage
27. März 2024
Letzte Änderung
20 ASR mit Vermutungswirkung
Konkretisierung

Die Verordnung über Arbeitsstätten konkretisiert den Auftrag aus § 18 Arbeitsschutzgesetz: Sie legt fest, welche baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen Arbeitgeber bei der Einrichtung und beim Betrieb ihrer Arbeitsstätten beachten müssen. Vom kleinsten Büroraum bis zur Großbaustelle gilt die gleiche Verordnung — nur die Auslegung über die 20 Technischen Regeln für Arbeitsstätten variiert nach Branche und Tätigkeit. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die drei Ebenen ArbSchG → ArbStättV → ASR zusammenspielen, welche Mindestanforderungen für Räume gelten, was die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 verlangt und welche Sanktionen bei Verstößen drohen — bis 30.000 € Bußgeld.

10
Paragraphen + Anhang
20
Technische Regeln (ASR)
6
Anhang-Abschnitte
30.000 €
Maximales Bußgeld
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 26. April 2026

Was ist die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung ist eine Bundes-Rechtsverordnung nach § 18 ArbSchG zur Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Aktueller Stand: ArbStättV vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

Aufbau und Charakter

10 Paragraphen + Anhang

Kompakte Verordnung mit klarer Struktur: Pflichten in §§ 3a, 4, 5, GBU in § 3, Bußgeld in § 9.

6 Anhang-Abschnitte

Allgemein, Brände, Arbeitsbedingungen, Sonderräume, Baustellen, Bildschirmarbeit.

Schutzziele statt Maßzahlen

Verordnung gibt Ziele vor (z.B. 'ausreichend belüften') — Maßzahlen kommen aus den ASR.

EU-Hintergrund

Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG und Richtlinie 92/58/EWG (Sicherheitskennzeichnung).

Die drei-stufige Hierarchie verstehen

Wer Arbeitsschutz strukturiert betreibt, muss drei Ebenen unterscheiden — sie hängen logisch aufeinander auf:

  1. 1

    ArbSchG (Bundesgesetz)

    Schutzziele und Grundpflichten — z.B. 'Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit gewährleisten'.

  2. 2

    ArbStättV (Rechtsverordnung)

    Anforderungen an Arbeitsstätten — z.B. 'Räume müssen ausreichend belüftet sein'.

  3. 3

    ASR (Technische Regel)

    Konkrete Umsetzung mit Maßzahlen — z.B. 'Lüftungsrate von X m³/h pro Person' (ASR A3.6).

Vermutungswirkung der ASR

Wer die ASR befolgt, erfüllt die ArbStättV. Wer abweicht, muss gleichwertige Sicherheit nachweisen — und das im Streitfall vor der Behörde belegen.

ArbSchG, ArbStättV und ASR im direkten Vergleich

KriteriumArbSchG
(Gesetz)
ArbStättV
(Verordnung)
ASR
(Technische Regel)
EbeneBundesgesetzRechtsverordnungTechnische Konkretisierung
CharakterSchutzziele, PflichtenAnforderungen ArbeitsstättenKonkrete Umsetzung
VerbindlichkeitVollständig verbindlichVollständig verbindlichNicht verpflichtend (Vermutungswirkung)
Beispiel'Sichere Arbeitsbedingungen schaffen''Räume ausreichend belüften''ASR A3.6: Lüftungsraten in m³/h'
Wer erstellt?BundestagBMAS mit Bundesrats-ZustimmungASTA, BMAS bekanntmacht
Bei VerstoßBußgeld bis 30.000 € + StrafrechtBußgeld bis 30.000 €Beweislast für Alternative

Wo gilt die ArbStättV — und wo nicht?

Geltungsbereich (§ 1 ArbStättV)

Die ArbStättV gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland, unabhängig von Größe oder Branche. Eine Arbeitsstätte sind nach § 2 Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Betriebsgelände — einschließlich Baustellen.

  • Auch Orte im Freien auf Betriebsgelände (z.B. Parkplätze, Außenanlagen)
  • Telearbeitsplätze (vertraglich vereinbart) seit 2016 erfasst
  • Mobiles Arbeiten ohne Vertrag (z.B. gelegentlich aus dem Café) NICHT erfasst

Wer ist nicht erfasst?

Bergbaubetriebe

Geregelt im Bundesberggesetz — eigenes Regelwerk

Reisegewerbe und Marktverkehr

Mit Ausnahme Nichtraucherschutz

Transportmittel im öffentlichen Verkehr

Bus, Bahn, Flugzeug — separate Regelungen

Verhältnis zu anderen Vorschriften

  • Bauordnungsrecht der Länder: Geht vor, soweit es über ArbStättV hinausgeht (§ 3a Abs. 4)
  • BetrSichV: Für Arbeitsmittel — ArbStättV für Räumlichkeiten
  • GefStoffV: Für Gefahrstoffe — ArbStättV ergänzt mit Lüftung, Lagerung

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Die ArbStättV definiert Pflichten in zwei Hauptbereichen: bauliche/technische Anforderungen (§ 3a) und betriebliche Anforderungen (§ 4).

§ 3a — Bauliche und technische Anforderungen

  • Einhaltung der Mindestanforderungen aus dem Anhang
  • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung (§ 3a Abs. 2)
  • Stand der Technik beachten
  • Bei Anmietung: Eignung der Räume prüfen

§ 4 — Betriebliche Anforderungen

  • Arbeitsstätten instand halten
  • Gefährdungen unverzüglich beseitigen
  • Bei Mängeln: Tätigkeit ggf. einstellen
  • Reinigung nach hygienischen Erfordernissen (ASR A4.1)
  • Sicherheits-Kennzeichnung wo nötig (ASR A1.3)

§ 5 — Nichtraucherschutz

Wirksamer Schutz vor Tabakrauch durch andere. Bei Publikumsverkehr ist gegebenenfalls ein Rauchverbot einzurichten.

Mindestanforderungen für die wichtigsten Raumtypen

A

Arbeitsräume

  • • Min. 1,5 m² unverstellte Bewegungsfläche pro Person
  • • Raumhöhe: 2,50 m (bis 50 m²) bis 3,25 m (ab 2.000 m²)
  • • Tageslicht und Sichtverbindung nach außen
  • • Beleuchtung nach ASR A3.4

Konkretisierung: ASR A1.2, ASR A3.4

S

Sanitärräume

  • • Bis 5 MA: 1 Toilette
  • • Bis 10 MA: 2 Toiletten
  • • Bis 50 MA: 3 Toiletten
  • • Ab 50 MA: +1 pro 20 weitere MA

Konkretisierung: ASR A4.1

P

Pausenräume

  • • Pflicht ab 10 gleichzeitig anwesenden MA
  • • Oder bei Gefährdungen (z.B. Lärm, Baustellen)
  • • Min. 1 m² Sitzfläche pro nutzender Person
  • • Zugang zu Trinkwasser

Konkretisierung: ASR A4.2

Weitere Raumtypen

Erste-Hilfe-Räume

Pflicht ab bestimmter Betriebsgröße — ASR A4.3

Unterkünfte

Wenn Beschäftigte unterkommen — ASR A4.4

Bildschirmarbeitsplätze

Anhang Ziffer 6 — separater Abschnitt

Baustellen

Anhang Ziffer 5 — Sonderbestimmungen

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Anhang der ArbStättV und die 20 ASR

Anhang der ArbStättV — 6 Abschnitte

  1. 1

    Allgemeine Anforderungen

    Standsicherheit, elektrische Anlagen, Energieverteilung

  2. 2

    Maßnahmen gegen Brände

    Brandbekämpfung, Fluchtwege, Beleuchtung im Notfall

  3. 3

    Arbeitsbedingungen

    Bewegungsflächen, Verkehrswege, Türen, Tore, Klima, Beleuchtung, Sicht

  4. 4

    Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

    Sanitär-, Pausen-, Ruheräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

  5. 5

    Baustellen

    Sonderbestimmungen für Bau- und Montagearbeiten

  6. 6

    Bildschirmarbeit

    Eigener Abschnitt mit Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

ASR — Technische Regeln für Arbeitsstätten

20 Regeln, vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie sind nicht zwingend, haben aber Vermutungswirkung — Alternativen sind möglich, aber gleiches Schutzniveau muss gegeben sein.

Die 20 ASR — gruppiert nach Themen

Konkretisierungen mit Vermutungswirkung — wer sie befolgt, erfüllt die ArbStättV

A1

Raum & Verkehr

  • A1.2 — Raumabmessungen, Bewegungsflächen
  • A1.3 — Sicherheitskennzeichnung
  • A1.5 — Fußböden
  • A1.6 — Fenster, Oberlichter
  • A1.7 — Türen, Tore
  • A1.8 — Verkehrswege
A2

Brand & Flucht

  • A2.1 — Schutz vor Absturz
  • A2.2 — Maßnahmen gegen Brände
  • A2.3 — Fluchtwege & Notausgänge
A3

Klima & Licht

  • A3.4 — Beleuchtung
  • A3.5 — Raumtemperatur (Hitze!)
  • A3.6 — Lüftung
  • A3.7 — Lärm
A4

Sozial & Sanitär

  • A4.1 — Sanitärräume
  • A4.2 — Pausen- & Bereitschaftsräume
  • A4.3 — Erste-Hilfe-Räume
  • A4.4 — Unterkünfte

Vermutungswirkung: Die ASR sind nicht zwingend — Arbeitgeber können andere Lösungen wählen, müssen aber das gleiche Schutzniveau erreichen. Wer die ASR einhält, erfüllt die ArbStättV automatisch.

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV

Die GBU nach § 3 ArbStättV ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — nicht zusätzlich, aber zwingend integriert.

Worauf bezieht sich die GBU nach ArbStättV?

  • Auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte selbst
  • Physische Belastungen der Beschäftigten (Lärm, Klima, Bewegung)
  • Psychische Belastungen (seit 2016 ausdrücklich erfasst)
  • Bildschirmarbeit: Belastung der Augen / Gefährdung Sehvermögen

Verhältnis zur GBU nach § 5 ArbSchG

  • Die ArbStättV-GBU ist integriert in die GBU nach ArbSchG
  • Keine separate Beurteilung nötig — aber Aspekte der Arbeitsstätte zwingend berücksichtigen
  • Ergebnisse müssen dokumentiert werden (§ 3 Abs. 3 ArbStättV)

Pflicht zur Fachkundigkeit und Vorlage

Fachkunde

Ohne eigene Fachkenntnisse ist fachkundige Beratung Pflicht — typischerweise Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oder externer Berater.

Vorlagepflicht

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die GBU-Dokumentation vorzulegen (§ 3 Abs. 3). Verstoß: Bußgeld nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV.

Praxis-Beispiel: Bürobetrieb mit 15 Beschäftigten

  • GBU prüft Bildschirmarbeitsplätze, Beleuchtung (ASR A3.4), Klima (ASR A3.5/A3.6)
  • Sanitärräume nach ASR A4.1 — 3 Toiletten ausreichend
  • Pausenraum ab 10 MA Pflicht — Größe nach ASR A4.2
  • Fluchtwege nach ASR A2.3
  • Psychische Belastungen einbeziehen

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Wie Sicherio die ArbStättV-Compliance strukturiert

Sicherio ist ein Dokumentations-Tool — kein Bauplanungs-Werkzeug. Es hilft dabei, die GBU- und Begehungs-Pflichten rund um die ArbStättV strukturiert zu erfüllen.

Was Sicherio konkret leistet

  • GBU-Modul: ArbStättV-Aspekte (Räume, Klima, Beleuchtung, psychische Belastung) als eigene GBU-Kategorien
  • ASR-Checklisten: für jede ASR eine Checkliste mit den wichtigsten Prüfpunkten
  • Begehungs-Dokumentation: ArbStättV-Begehungen mit Foto-Anhang, Mängel-Tracking
  • Mängel-Verfolgung: wer ist verantwortlich, bis wann behoben
  • Multi-Standort-Übersicht: aktuelle GBU pro Standort, durchgeführte Begehungen
  • Vorlagen-Bibliothek: Sanitärraum-Pflege, Reinigungsplan, Notausgangs-Kontrolle

Was Sicherio nicht ist

  • Keine CAD-Software für Raumplanung
  • Kein Werkzeug für Beleuchtungs-Berechnungen oder Klima-Simulationen
  • Keine Rechtsberatung zu Sonderfällen
  • Kein Ersatz für die fachliche Bewertung durch SiFa oder externe Gutachter

Praktischer Mehrwert

  • Bei Behörden-Begehung: GBU + ASR-Checklisten zentral verfügbar
  • Bei Renovierung/Umbau: Mängel aus GBU systematisch in Planung einbeziehen
  • Bei Wechsel der SiFa: keine Informations-Lücken
  • Bei Audits (z.B. ISO 45001): saubere Compliance-Dokumentation
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Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Kontrolle, Sanktionen und häufige Fehler

Wer kontrolliert?

  • Gewerbeaufsichtsämter (in den meisten Bundesländern)
  • Landesarbeitsschutzbehörden
  • Berufsgenossenschaften im Rahmen der BG-Begehung
  • Bauaufsicht bei Sonderbauten

Mögliche Sanktionen

  • Bußgeld bis 30.000 € nach § 9 ArbStättV (OWi)
  • § 25 ArbSchG: Strafrecht bei vorsätzlicher Gefährdung
  • Stilllegung von Räumen oder Arbeitsstätten
  • Versicherer-Regress bei Personenschaden

Häufige Mängel in der Praxis

GBU nach § 3 ArbStättV nicht oder unvollständig dokumentiert

ASR ignoriert ohne Alternativ-Lösung

Fluchtwege zugestellt oder unklar gekennzeichnet (ASR A2.3)

Beleuchtung unterhalb ASR A3.4-Werte

Pausenraum ab 10 MA fehlt oder zu klein

Sanitärräume nicht ausreichend (ASR A4.1)

Psychische Belastungen in der GBU nicht erfasst

Bei Anmietung: keine Eignungs-Prüfung der Räume

GBU-Dokumentations-Pflicht — die häufigste übersehene Lücke

Die häufigste Falle ist die Annahme, dass eine „allgemeine“ GBU nach ArbSchG ausreicht. § 3 Abs. 3 ArbStättV verlangt, dass die Aspekte der Arbeitsstätte ausdrücklich Teil der GBU sind und dokumentiert werden. Fehlende Dokumentation ist eine eigenständige Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 30.000 € — auch ohne dass etwas passiert ist.

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Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 26. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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