Was ist das Arbeitsschutzgesetz?
Der vollständige Titel lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. In Kraft seit dem 21. August 1996 (verabschiedet 7. August 1996). Es setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um, zusätzlich die Richtlinie 91/383/EWG (Sicherheit befristet Beschäftigter).
Wer ist erfasst?
Erfasste Personengruppen
- Alle Arbeitnehmer in allen Branchen
- Auszubildende
- Arbeitnehmerähnliche Personen nach §5 Abs. 1 ArbGG
- Beamte (soweit Landesrecht das regelt)
Ausgenommen
- Personal in privaten Haushalten
- Beschäftigte unter Bundesberggesetz
- Arbeitnehmer auf Seeschiffen
Aktualität — Stand 2026
22.12.2025
Letzte Änderung (BGBl. 2025 I Nr. 369, Art. 7) — u.a. Schriftform durch Textform nach §126b BGB ersetzt
22.12.2020
Arbeitsschutzkontrollgesetz: Bußgeldobergrenze von 25.000 € auf 30.000 € erhöht
2026 (geplant)
KI-Kompetenz als neue Arbeitgeberpflicht — geplante Anhebung Sicherheitsbeauftragten-Schwelle von 20 auf 50 Mitarbeiter
Aufbau des ArbSchG — die 6 Abschnitte mit allen Paragrafen
Das ArbSchG umfasst 26 Paragrafen in 6 Abschnitten. Der mit Abstand umfangreichste Abschnitt ist der zweite — die Pflichten des Arbeitgebers.
1. Allgemeine Vorschriften
- §1 — Zielsetzung und Anwendungsbereich
- §2 — Begriffsbestimmungen (Maßnahmen des Arbeitsschutzes, Beschäftigte, Arbeitgeber)
2. Pflichten des Arbeitgebers
- §3 Grundpflichten — §4 Allgemeine Grundsätze
- §5 Gefährdungsbeurteilung (inkl. psychische Belastungen)
- §6 Dokumentation — §7 Aufgaben-Übertragung
- §8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber — §9 Besondere Gefahren
- §10 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
- §11 Arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge)
- §12 Unterweisung — §13 Verantwortliche Personen — §14 Unterrichtung
3. Pflichten und Rechte der Beschäftigten
- §15 Pflichten der Beschäftigten — Sorgfalt entsprechend Unterweisung
- §16 Besondere Unterstützungspflichten
- §17 Rechte: Vorschlagsrecht, Beschwerderecht, Maßregelverbot
4. Verordnungsermächtigungen
- §18 Rechtsverordnungen — Grundlage für ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV usw.
- §19 Ausschuss für Arbeitssicherheit
5. Gemeinsame Vorschriften
- §20 Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
- §21 Behörden der Länder — §21a Zollverwaltung
6. Schlussvorschriften
- §22 Befugnisse der zuständigen Behörden (Zutritt, Auskunft, Anordnung)
- §23 Übermittlung von Informationen — §24 Bundesbehörden
- §25 Bußgeldvorschriften — bis 30.000 €
- §26 Strafvorschriften — Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
Die Kernpflichten des Arbeitgebers — was wirklich umgesetzt werden muss
§§ 3–12 ArbSchG bilden die operative Pflichtenliste jedes Arbeitgebers. Keine Ausnahme nach Branche oder Betriebsgröße — das Gesetz gilt absolut.
§3 Grundpflicht
- Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen
- Wirksamkeit überprüfen und anpassen
- Für geeignete Organisation sorgen
- Erforderliche Mittel bereitstellen
- Kosten trägt der Arbeitgeber allein — niemals auf Beschäftigte abwälzen
§5 Gefährdungsbeurteilung — Pflicht für jeden Arbeitgeber
- Systematische Beurteilung aller Gefährdungen für jeden Arbeitsplatz
- Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
- §5 Abs. 3 Nr. 6: psychische Belastungen einbezogen (seit 25.10.2013)
- Gilt ab 1 Beschäftigtem — keine Freigrenze
- Vertiefung: GBU-Pillar
§6 Dokumentation
- Ergebnisse der GBU dokumentieren
- Festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung festhalten
- Form: Textform nach §126b BGB reicht (seit Novelle 2025, keine Schriftform mehr)
- Aufbewahrung: solange die Tätigkeit ausgeübt wird
§10 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
- Strukturen für Erste Hilfe schaffen — ausgebildete Ersthelfer bereitstellen
- Brandbekämpfung organisieren — Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
- Evakuierung sicherstellen — Fluchtwege, Sammelplätze
- Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen herstellen (Rettung, Feuerwehr)
§12 Unterweisung
- Bei Einstellung — zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit
- Bei Veränderung des Aufgabenbereichs
- Bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
- Mindestens jährlich (konkretisiert durch §4 DGUV V1)
- In verständlicher Sprache — bei mehrsprachiger Belegschaft: §12 Abs. 3
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Pflichten der Beschäftigten — was Arbeitgeber wissen müssen
Das ArbSchG verpflichtet nicht nur den Arbeitgeber — auch Beschäftigte tragen nach §15 eigene Sorgfaltspflichten. Das ist für Arbeitgeber in zweierlei Hinsicht relevant: Es begründet Mitwirkungspflichten der Beschäftigten, und es setzt voraus, dass die Unterweisung verständlich und handlungsleitend war.
Pflichten nach §15 ArbSchG
- Für eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen — entsprechend Unterweisung und Weisung
- Für Sicherheit anderer betroffener Personen Sorge tragen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge und PSA bestimmungsgemäß verwenden
- Festgestellte Gefahren unverzüglich melden
- Defekte an Schutzsystemen umgehend mitteilen
Rechte nach §17 ArbSchG
- Vorschlagsrecht zu Sicherheits- und Gesundheitsfragen
- Beschwerderecht an die zuständige Behörde, wenn Maßnahmen unzureichend
- Recht auf Wunschvorsorge nach §11 ArbSchG
- Maßregelverbot: keine Benachteiligung für Wahrnehmung dieser Rechte
Praktische Folge für den Arbeitgeber
Unterweisungen müssen verständlich sein — sonst können Beschäftigte ihre Pflichten gar nicht erfüllen. Bei mehrsprachigen Belegschaften verlangt §12 Abs. 3 die Unterweisung in der vom Beschäftigten beherrschten Sprache. Eine Unterweisung, die niemand versteht, gilt rechtlich als nicht durchgeführt.
Übertragung von Aufgaben — und wer wirklich verantwortlich bleibt
§7 ArbSchG ermöglicht die schriftliche Übertragung von Arbeitsschutz-Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen. Das entlastet den Arbeitgeber aber nicht vollständig.
§13 ArbSchG — Wer verantwortlich sein kann
- Personen mit Leitungsbefugnis (Geschäftsleitung, Bereichsleiter)
- Personen, die mit Leitung eines Betriebs/Betriebsteils beauftragt sind
- Durch §7 ArbSchG schriftlich beauftragte Personen
- Sonstige Personen, die durch Verordnung oder UVV verpflichtet werden
Was nach Übertragung beim Arbeitgeber bleibt
- Auswahlverschulden: fachkundige und zuverlässige Person ausgewählt?
- Aufsichtsverschulden: Kontrolle ob Aufgaben erfüllt werden?
- Organisationsverschulden: klare Strukturen und Ressourcen geschaffen?
- Bei Versagen der beauftragten Person: GF haftet wenn Aufsicht fehlte
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Bußgelder, Strafen und Behörden-Befugnisse
Das ArbSchG sieht eine doppelte Sanktionsteilung vor: Bußgeldsystem nach §25 und Strafrecht nach §26. Dazu kommt die Aufsichtspraxis der Landesbehörden und der Berufsgenossenschaften.
§25
Bußgeld
Bis 30.000 €
- Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
- Fehlende GBU, Unterweisung oder Ersthelfer
- Erhöht 2021 von 25.000 auf 30.000 €
§26
Strafrecht
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Vorsätzliche Gefährdung von Leben/Gesundheit
- Beharrliche Wiederholung trotz Bußgeld
- Gilt für Geschäftsführer und Verantwortliche
§22
Behörden-Befugnisse
Inkl. Betriebs-Stilllegung
- Zutritt zu Betriebsstätten (auch unangemeldet)
- Auskunftsrecht — alle Unterlagen einsehbar
- Anordnung konkreter Maßnahmen mit Frist
Doppelstruktur: Behörden und BG
Landesbehörden (LIA, Gewerbeaufsicht)
Überwachen das ArbSchG und alle Verordnungen. Zuständig für öffentliches Arbeitsschutzrecht. Können Bußgeld nach §25 verhängen und Betrieb stilllegen.
Berufsgenossenschaften
Überwachen die DGUV-Vorschriften (autonomes Recht). Können eigene Bußgelder nach DGUV V1 §22 verhängen. BG-Regress bei Personenschäden ohne ausreichenden Schutz.
Fehlende GBU = Bußgeld, auch ohne Unfall
Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung kann ein Bußgeld nach §25 ArbSchG auslösen — auch wenn noch nie ein Unfall passiert ist. Die Pflicht ist proaktiv, nicht reaktiv. Wer noch nichts hatte und keine GBU dokumentiert hat, läuft formal sofort in den Verstoß. Das gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten.
Wie Sicherio die ArbSchG-Pflichten praktisch unterstützt
Sicherio ist ein Dokumentations- und Strukturierungs-Tool — keine Rechtsberatung und kein Ersatz für Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt. Das ArbSchG fordert von jedem Arbeitgeber strukturierte Dokumentation und Nachweisführung. Sicherio bündelt die Datenbestände, die sich aus dem Gesetz ergeben.
Welche §§ Sicherio strukturiert
- §5 GBUGefährdungsbeurteilung pro Arbeitsplatz, mit Versionsverwaltung und Wirksamkeitsprüfung
- §6 DokumentationMaßnahmen, Termine, Verantwortliche dokumentiert — Textform-konform
- §10 Erste HilfeVerbandbuch digital, Ersthelfer-Liste mit Fortbildungs-Tracking
- §12 UnterweisungPro Mitarbeiter und Tätigkeit, mit Verständnisbestätigung und Spracheinstellung
- §22 BG-BegehungAlle Nachweise zentral — bei Kontrolle sofort abrufbar
Was Sicherio nicht ist
- Keine Rechtsberatung — ArbSchG-Auslegung ist Sache des Fachanwalts oder der Behörde
- Kein Ersatz für die Bestellung von SiFa oder Betriebsarzt
- Keine Bußgeldfreiheit — Sicherio dokumentiert das, was tatsächlich passiert
- Keine Gefährdungsbeurteilung: GBU muss der AG oder die SiFa erstellen
Praktischer Nutzen
- BG- oder Behörden-Kontrolle: alle Unterlagen zentral verfügbar
- Personalwechsel: keine Wissens-Lücken durch zentrale Daten
- Multi-Standort: einheitlicher Stand für alle Niederlassungen
- BG-Regress nach Unfall: lückenlose Dokumentations-Kette
Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.
Welche Verordnungen das ArbSchG konkretisieren
Das ArbSchG bleibt bewusst allgemein — die konkrete Umsetzung erfolgt durch Verordnungen, die auf Grundlage von §18 ArbSchG erlassen werden. Diese Verordnungen sind ebenso bindend wie das Gesetz selbst.
Arbeitsstättenverordnung
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten — Raumklima, Beleuchtung, Fluchtwege
Betriebssicherheitsverordnung
Verwendung von Arbeitsmitteln, Prüffristen für Maschinen und Anlagen
Gefahrstoffverordnung
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen — GBU, STOP-Prinzip, Sicherheitsdatenblatt
Biostoffverordnung
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen — z.B. Gesundheitswesen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Betriebsarzt-Bestellung
PSA-Benutzungsverordnung
Persönliche Schutzausrüstung — Bereitstellung, Eignung, Unterweisung
Lastenhandhabungsverordnung
Manuelle Lastenhandhabung — Beurteilung und Maßnahmen
Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzV
Grenzwerte und Maßnahmen bei Lärm und Vibration am Arbeitsplatz
Die Konkretisierungs-Pyramide
EU-Recht
Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
Bundesgesetz
ArbSchG — die Grundlage
Bundesverordnungen
ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, ArbMedVV, PSA-BV ...
Technische Regeln
TRBS, TRGS, ASR — Vermutungswirkung (sicher, wenn eingehalten)
DGUV-Recht
DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen (V1, V2, V3 ...)
DGUV Vorschriften — wichtigste für KMU
Grundsätze der Prävention
Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter, Unterweisungen
Betriebsärzte & SiFa
Bestellungspflicht, Einsatzzeiten, ASiG-Konkretisierung
Alle Themen aus dem ArbSchG im Detail
Das ArbSchG verlinkt zu jedem dieser Bereiche — jede Seite vertieft die Pflichten aus dem entsprechenden Paragrafen.
Gefährdungsbeurteilung
§5 ArbSchGGBU für jeden Arbeitsplatz — Pflicht ab dem ersten Beschäftigten.
Unterweisungen
§12 ArbSchGWas wann und wie zu unterweisen ist — vollständiger Leitfaden.
Verbandbuch
§10 ArbSchG§10 verlangt Erste-Hilfe-Maßnahmen — Verbandbuch als zentrales Nachweis-Dokument.
Prüffristen
BetrSichV §3Konkretisiert durch BetrSichV — Übersicht aller Prüffristen für Arbeitsmittel.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
§11 ArbSchG§11 begründet die Wunschvorsorge — Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge im Detail.
Gefahrstoffe
GefStoffV / §18 ArbSchGKonkretisierung des ArbSchG durch GefStoffV — Pflichten bei Gefahrstoff-Tätigkeiten.
Brandschutz
§10 ArbSchG§10 verlangt Brandschutz — konkretisiert durch ArbStättV und ASR A2.2.
DGUV Vorschrift 3
DGUV V3Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
ASiG / DGUV V2Die SiFa unterstützt bei der Umsetzung des ArbSchG — Bestellung und Einsatzzeiten.
Ersthelfer im Betrieb
§10 ArbSchG§10 verlangt Ersthelfer — konkretisiert durch §26 DGUV V1.
ArbSchG-Pflichten strukturiert dokumentieren
Vom GBU-Tracking nach §5 über Unterweisungen nach §12 bis zum Verbandbuch nach §10 — Sicherio bündelt alle Pflicht-Dokumentationen aus dem ArbSchG in einem System. Mit automatischen Erinnerungen, lückenloser Historie und sauberer Datenbasis für jede Behörden- oder BG-Begehung. 14 Tage kostenlos testen.
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