Redaktionell geprüft · Arbeitsrecht & Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 26. April 2026

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — Pflichten, Struktur, Änderungen 2026

Das Arbeitsschutzgesetz ist die Grundlage aller deutschen Arbeitsschutz-Pflichten — von der Gefährdungsbeurteilung nach §5 über die Unterweisung nach §12 bis zur Ersten Hilfe nach §10. Was es konkret verlangt, was die Novelle vom 22.12.2025 verändert und welche Bußgelder bis 30.000 € bei Verstößen drohen.

7. August 1996
In Kraft seit
22. Dezember 2025
Letzte Änderung
Bis 30.000 € (§25)
Bußgeld bei Verstoß

Das ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu schützen — unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Beschäftigungsform. 26 Paragrafen in 6 Abschnitten legen fest, was zu tun ist. Konkretisiert wird das Gesetz durch zahlreiche Verordnungen — von der ArbStättV bis zur GefStoffV — und die DGUV-Vorschriften. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das ArbSchG aufgebaut ist, welche Pflichten direkt aus dem Gesetz folgen, was die Novelle vom 22.12.2025 verändert hat und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Die Pflicht-Paragrafen im Überblick

  • §3 Grundpflichten

    Schutzmaßnahmen treffen, Kosten trägt AG

  • §5 Gefährdungsbeurteilung

    Auch psychische Belastungen (seit 2013)

  • §6 Dokumentation

    Textform reicht (Stand 2025)

  • §10 Erste Hilfe

    Ersthelfer, Brandschutz, Evakuierung

  • §12 Unterweisung

    Bei Einstellung, Änderung, mind. jährlich

  • §25 Bußgeld bis 30.000 €

    Auch ohne Unfall — proaktive Pflicht

Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 26. April 2026

Was ist das Arbeitsschutzgesetz?

Der vollständige Titel lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. In Kraft seit dem 21. August 1996 (verabschiedet 7. August 1996). Es setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um, zusätzlich die Richtlinie 91/383/EWG (Sicherheit befristet Beschäftigter).

Wer ist erfasst?

Erfasste Personengruppen

  • Alle Arbeitnehmer in allen Branchen
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmerähnliche Personen nach §5 Abs. 1 ArbGG
  • Beamte (soweit Landesrecht das regelt)

Ausgenommen

  • Personal in privaten Haushalten
  • Beschäftigte unter Bundesberggesetz
  • Arbeitnehmer auf Seeschiffen

Aktualität — Stand 2026

22.12.2025

Letzte Änderung (BGBl. 2025 I Nr. 369, Art. 7) — u.a. Schriftform durch Textform nach §126b BGB ersetzt

22.12.2020

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Bußgeldobergrenze von 25.000 € auf 30.000 € erhöht

2026 (geplant)

KI-Kompetenz als neue Arbeitgeberpflicht — geplante Anhebung Sicherheitsbeauftragten-Schwelle von 20 auf 50 Mitarbeiter

Aufbau des ArbSchG — die 6 Abschnitte mit allen Paragrafen

Das ArbSchG umfasst 26 Paragrafen in 6 Abschnitten. Der mit Abstand umfangreichste Abschnitt ist der zweite — die Pflichten des Arbeitgebers.

1. Allgemeine Vorschriften

§§ 1–2
  • §1 — Zielsetzung und Anwendungsbereich
  • §2 — Begriffsbestimmungen (Maßnahmen des Arbeitsschutzes, Beschäftigte, Arbeitgeber)

2. Pflichten des Arbeitgebers

Wichtigstes Kapitel§§ 3–14
  • §3 Grundpflichten — §4 Allgemeine Grundsätze
  • §5 Gefährdungsbeurteilung (inkl. psychische Belastungen)
  • §6 Dokumentation — §7 Aufgaben-Übertragung
  • §8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber — §9 Besondere Gefahren
  • §10 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
  • §11 Arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge)
  • §12 Unterweisung — §13 Verantwortliche Personen — §14 Unterrichtung

3. Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§§ 15–17
  • §15 Pflichten der Beschäftigten — Sorgfalt entsprechend Unterweisung
  • §16 Besondere Unterstützungspflichten
  • §17 Rechte: Vorschlagsrecht, Beschwerderecht, Maßregelverbot

4. Verordnungsermächtigungen

§§ 18–19
  • §18 Rechtsverordnungen — Grundlage für ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV usw.
  • §19 Ausschuss für Arbeitssicherheit

5. Gemeinsame Vorschriften

§§ 20–21a
  • §20 Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
  • §21 Behörden der Länder — §21a Zollverwaltung

6. Schlussvorschriften

§§ 22–26
  • §22 Befugnisse der zuständigen Behörden (Zutritt, Auskunft, Anordnung)
  • §23 Übermittlung von Informationen — §24 Bundesbehörden
  • §25 Bußgeldvorschriften — bis 30.000 €
  • §26 Strafvorschriften — Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

Die Kernpflichten des Arbeitgebers — was wirklich umgesetzt werden muss

§§ 3–12 ArbSchG bilden die operative Pflichtenliste jedes Arbeitgebers. Keine Ausnahme nach Branche oder Betriebsgröße — das Gesetz gilt absolut.

§3 Grundpflicht

  • Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen
  • Wirksamkeit überprüfen und anpassen
  • Für geeignete Organisation sorgen
  • Erforderliche Mittel bereitstellen
  • Kosten trägt der Arbeitgeber allein — niemals auf Beschäftigte abwälzen

§5 Gefährdungsbeurteilung — Pflicht für jeden Arbeitgeber

  • Systematische Beurteilung aller Gefährdungen für jeden Arbeitsplatz
  • Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
  • §5 Abs. 3 Nr. 6: psychische Belastungen einbezogen (seit 25.10.2013)
  • Gilt ab 1 Beschäftigtem — keine Freigrenze
  • Vertiefung: GBU-Pillar
Zur Gefährdungsbeurteilung

§6 Dokumentation

  • Ergebnisse der GBU dokumentieren
  • Festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung festhalten
  • Form: Textform nach §126b BGB reicht (seit Novelle 2025, keine Schriftform mehr)
  • Aufbewahrung: solange die Tätigkeit ausgeübt wird

§10 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen

  • Strukturen für Erste Hilfe schaffen — ausgebildete Ersthelfer bereitstellen
  • Brandbekämpfung organisieren — Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
  • Evakuierung sicherstellen — Fluchtwege, Sammelplätze
  • Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen herstellen (Rettung, Feuerwehr)

§12 Unterweisung

  • Bei Einstellung — zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Bei Veränderung des Aufgabenbereichs
  • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
  • Mindestens jährlich (konkretisiert durch §4 DGUV V1)
  • In verständlicher Sprache — bei mehrsprachiger Belegschaft: §12 Abs. 3
Zum Unterweisungs-Leitfaden

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Pflichten der Beschäftigten — was Arbeitgeber wissen müssen

Das ArbSchG verpflichtet nicht nur den Arbeitgeber — auch Beschäftigte tragen nach §15 eigene Sorgfaltspflichten. Das ist für Arbeitgeber in zweierlei Hinsicht relevant: Es begründet Mitwirkungspflichten der Beschäftigten, und es setzt voraus, dass die Unterweisung verständlich und handlungsleitend war.

Pflichten nach §15 ArbSchG

  • Für eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen — entsprechend Unterweisung und Weisung
  • Für Sicherheit anderer betroffener Personen Sorge tragen
  • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und PSA bestimmungsgemäß verwenden
  • Festgestellte Gefahren unverzüglich melden
  • Defekte an Schutzsystemen umgehend mitteilen

Rechte nach §17 ArbSchG

  • Vorschlagsrecht zu Sicherheits- und Gesundheitsfragen
  • Beschwerderecht an die zuständige Behörde, wenn Maßnahmen unzureichend
  • Recht auf Wunschvorsorge nach §11 ArbSchG
  • Maßregelverbot: keine Benachteiligung für Wahrnehmung dieser Rechte
Wunschvorsorge nach §11 — Arbeitsmedizin-Leitfaden

Praktische Folge für den Arbeitgeber

Unterweisungen müssen verständlich sein — sonst können Beschäftigte ihre Pflichten gar nicht erfüllen. Bei mehrsprachigen Belegschaften verlangt §12 Abs. 3 die Unterweisung in der vom Beschäftigten beherrschten Sprache. Eine Unterweisung, die niemand versteht, gilt rechtlich als nicht durchgeführt.

Übertragung von Aufgaben — und wer wirklich verantwortlich bleibt

§7 ArbSchG ermöglicht die schriftliche Übertragung von Arbeitsschutz-Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen. Das entlastet den Arbeitgeber aber nicht vollständig.

§13 ArbSchG — Wer verantwortlich sein kann

  • Personen mit Leitungsbefugnis (Geschäftsleitung, Bereichsleiter)
  • Personen, die mit Leitung eines Betriebs/Betriebsteils beauftragt sind
  • Durch §7 ArbSchG schriftlich beauftragte Personen
  • Sonstige Personen, die durch Verordnung oder UVV verpflichtet werden

Was nach Übertragung beim Arbeitgeber bleibt

  • Auswahlverschulden: fachkundige und zuverlässige Person ausgewählt?
  • Aufsichtsverschulden: Kontrolle ob Aufgaben erfüllt werden?
  • Organisationsverschulden: klare Strukturen und Ressourcen geschaffen?
  • Bei Versagen der beauftragten Person: GF haftet wenn Aufsicht fehlte

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Bußgelder, Strafen und Behörden-Befugnisse

Das ArbSchG sieht eine doppelte Sanktionsteilung vor: Bußgeldsystem nach §25 und Strafrecht nach §26. Dazu kommt die Aufsichtspraxis der Landesbehörden und der Berufsgenossenschaften.

§25

Bußgeld

Bis 30.000 €

  • Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
  • Fehlende GBU, Unterweisung oder Ersthelfer
  • Erhöht 2021 von 25.000 auf 30.000 €

§26

Strafrecht

Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

  • Vorsätzliche Gefährdung von Leben/Gesundheit
  • Beharrliche Wiederholung trotz Bußgeld
  • Gilt für Geschäftsführer und Verantwortliche

§22

Behörden-Befugnisse

Inkl. Betriebs-Stilllegung

  • Zutritt zu Betriebsstätten (auch unangemeldet)
  • Auskunftsrecht — alle Unterlagen einsehbar
  • Anordnung konkreter Maßnahmen mit Frist

Doppelstruktur: Behörden und BG

Landesbehörden (LIA, Gewerbeaufsicht)

Überwachen das ArbSchG und alle Verordnungen. Zuständig für öffentliches Arbeitsschutzrecht. Können Bußgeld nach §25 verhängen und Betrieb stilllegen.

Berufsgenossenschaften

Überwachen die DGUV-Vorschriften (autonomes Recht). Können eigene Bußgelder nach DGUV V1 §22 verhängen. BG-Regress bei Personenschäden ohne ausreichenden Schutz.

Fehlende GBU = Bußgeld, auch ohne Unfall

Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung kann ein Bußgeld nach §25 ArbSchG auslösen — auch wenn noch nie ein Unfall passiert ist. Die Pflicht ist proaktiv, nicht reaktiv. Wer noch nichts hatte und keine GBU dokumentiert hat, läuft formal sofort in den Verstoß. Das gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten.

Wie Sicherio die ArbSchG-Pflichten praktisch unterstützt

Sicherio ist ein Dokumentations- und Strukturierungs-Tool — keine Rechtsberatung und kein Ersatz für Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt. Das ArbSchG fordert von jedem Arbeitgeber strukturierte Dokumentation und Nachweisführung. Sicherio bündelt die Datenbestände, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Welche §§ Sicherio strukturiert

  • §5 GBUGefährdungsbeurteilung pro Arbeitsplatz, mit Versionsverwaltung und Wirksamkeitsprüfung
  • §6 DokumentationMaßnahmen, Termine, Verantwortliche dokumentiert — Textform-konform
  • §10 Erste HilfeVerbandbuch digital, Ersthelfer-Liste mit Fortbildungs-Tracking
  • §12 UnterweisungPro Mitarbeiter und Tätigkeit, mit Verständnisbestätigung und Spracheinstellung
  • §22 BG-BegehungAlle Nachweise zentral — bei Kontrolle sofort abrufbar

Was Sicherio nicht ist

  • Keine Rechtsberatung — ArbSchG-Auslegung ist Sache des Fachanwalts oder der Behörde
  • Kein Ersatz für die Bestellung von SiFa oder Betriebsarzt
  • Keine Bußgeldfreiheit — Sicherio dokumentiert das, was tatsächlich passiert
  • Keine Gefährdungsbeurteilung: GBU muss der AG oder die SiFa erstellen

Praktischer Nutzen

  • BG- oder Behörden-Kontrolle: alle Unterlagen zentral verfügbar
  • Personalwechsel: keine Wissens-Lücken durch zentrale Daten
  • Multi-Standort: einheitlicher Stand für alle Niederlassungen
  • BG-Regress nach Unfall: lückenlose Dokumentations-Kette
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Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Welche Verordnungen das ArbSchG konkretisieren

Das ArbSchG bleibt bewusst allgemein — die konkrete Umsetzung erfolgt durch Verordnungen, die auf Grundlage von §18 ArbSchG erlassen werden. Diese Verordnungen sind ebenso bindend wie das Gesetz selbst.

ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten — Raumklima, Beleuchtung, Fluchtwege

BetrSichVLeitfaden

Betriebssicherheitsverordnung

Verwendung von Arbeitsmitteln, Prüffristen für Maschinen und Anlagen

GefStoffVLeitfaden

Gefahrstoffverordnung

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen — GBU, STOP-Prinzip, Sicherheitsdatenblatt

BioStoffV

Biostoffverordnung

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen — z.B. Gesundheitswesen

ArbMedVVLeitfaden

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Betriebsarzt-Bestellung

PSA-BV

PSA-Benutzungsverordnung

Persönliche Schutzausrüstung — Bereitstellung, Eignung, Unterweisung

LasthandhabV

Lastenhandhabungsverordnung

Manuelle Lastenhandhabung — Beurteilung und Maßnahmen

LärmVibrationsArbSchV

Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzV

Grenzwerte und Maßnahmen bei Lärm und Vibration am Arbeitsplatz

Die Konkretisierungs-Pyramide

EU-Recht

Rahmenrichtlinie 89/391/EWG

Bundesgesetz

ArbSchG — die Grundlage

Bundesverordnungen

ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, ArbMedVV, PSA-BV ...

Technische Regeln

TRBS, TRGS, ASR — Vermutungswirkung (sicher, wenn eingehalten)

DGUV-Recht

DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen (V1, V2, V3 ...)

DGUV Vorschriften — wichtigste für KMU

DGUV V1

Grundsätze der Prävention

Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter, Unterweisungen

DGUV V2

Betriebsärzte & SiFa

Bestellungspflicht, Einsatzzeiten, ASiG-Konkretisierung

DGUV V3

Elektrische Anlagen

Prüfpflichten für ortsveränderliche Betriebsmittel

Leitfaden

Das ArbSchG verlinkt zu jedem dieser Bereiche — jede Seite vertieft die Pflichten aus dem entsprechenden Paragrafen.

ArbSchG-Pflichten strukturiert dokumentieren

Vom GBU-Tracking nach §5 über Unterweisungen nach §12 bis zum Verbandbuch nach §10 — Sicherio bündelt alle Pflicht-Dokumentationen aus dem ArbSchG in einem System. Mit automatischen Erinnerungen, lückenloser Historie und sauberer Datenbasis für jede Behörden- oder BG-Begehung. 14 Tage kostenlos testen.

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Häufige Fragen zum Arbeitsschutzgesetz

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 26. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

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