Redaktionell geprüft · Arbeitsrecht & Jugendarbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 26. April 2026

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) — Pflichten für Betriebe mit Auszubildenden, Praktikanten und Ferienjobbern

Was Arbeitgeber bei der Beschäftigung Jugendlicher unter 18 wirklich beachten müssen: Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, gefährliche Arbeiten, ärztliche Pflichtuntersuchungen — und welche Aushang-Pflichten oft übersehen werden.

bis 17 Jahre
Geltungsbereich
8 h/Tag, 40 h/Woche
Max. Arbeitszeit
Bis 30.000 € (§59)
Bußgeld bei Verstoß

Wer Auszubildende, Praktikanten oder Ferienjobber unter 18 Jahren beschäftigt, fällt unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es verschärft die Regeln aus Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz für Minderjährige — mit konkreten Stundenbegrenzungen, Pausenpflichten, Urlaubs-Mindestmaßen und Verboten für gefährliche Arbeiten. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Vorschriften für 15- bis 17-Jährige gelten, was die Kinderarbeitsschutzverordnung für jüngere Beschäftigte regelt, welche Aushang- und Dokumentations-Pflichten bestehen — und welche Bußgelder bis 30.000 € bei Verstößen drohen.

JArbSchG — Wer darf wie beschäftigt werden?

unter 13 Jahre

Verboten

Keine Beschäftigung

Grundsätzliches Beschäftigungs-Verbot (§5 JArbSchG) — KindArbSchV mit sehr engen Ausnahmen

13 – 14 Jahre

Max. 2 h/Tag

Nur leichte Tätigkeiten

KindArbSchV: leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten

15 – 17 (vollzeitschulpflichtig) Jahre

Max. 4 Wochen/Jahr

Nur in Schulferien

Wie Kinder behandelt — leichte Tätigkeiten, max. 8h/Tag, nur in Schulferien

15 – 17 (nicht mehr schulpflichtig) Jahre

Berufsausbildung

Vollständiges JArbSchG

Alle JArbSchG-Regeln: 8h/Tag, 40h/Wo, Pausen, Urlaub, Verbote

Quelle: JArbSchG (Stand 2026), KindArbSchV

Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 26. April 2026

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Vollständiger Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz — JArbSchG). In Kraft seit dem 12. April 1976, seitdem mehrfach novelliert. Zweck: besonderer Schutz Minderjähriger im Arbeitsleben — da sie körperlich und geistig noch in der Entwicklung sind.

Erfasster Personenkreis

  • Kinder: unter 15 Jahre — grundsätzlich Beschäftigungs-Verbot (§5 JArbSchG)
  • Jugendliche: 15–17 Jahre — erlaubt mit Schutz-Vorschriften
  • Vollzeitschulpflichtige: rechtlich wie Kinder — max. in Schulferien, max. 4 Wochen/Jahr
  • Volljährige (≥18): kein JArbSchG — es gelten ArbZG und ArbSchG

Anwendungsbereich

  • Berufsausbildung (Auszubildende)
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse
  • Ferienjobs und Aushilfsjobs
  • Schülerpraktika
  • Auch Kurzzeit-Beschäftigungen
  • Nicht:Hilfe im elterlichen Haushalt, gelegentliche Gefälligkeiten

Verhältnis zu anderen Gesetzen

JArbSchG:Spezialgesetz — geht ArbZG und ArbSchG vor, soweit strenger
ArbSchG:Gilt parallel — GBU, Unterweisungen, PSA gelten auch für Jugendliche
KindArbSchV:Regelt Kinder-Ausnahmen (13–14 Jahre)
BBiG:Ergänzt für Auszubildende (Berufsbildungsgesetz)

Arbeitszeit — die zentralen Regeln nach §8 JArbSchG

Die Arbeitszeitgrenzen für Jugendliche sind deutlich enger als für Volljährige. §8 JArbSchG zieht klare Obergrenzen, die auch durch Vereinbarung nicht ausgehebelt werden können.

8 Stunden

täglich maximal

Ausnahme: 8,5h wenn anderer Werktag kürzer

40 Stunden

wöchentlich maximal

An maximal 5 Tagen pro Woche (§15 JArbSchG)

12 Stunden

Ruhezeit zwischen Schichten

§13 JArbSchG — zusammenhängend

Lage der Arbeitszeit — Nachtruhe nach §14 JArbSchG

Grundsatz / BrancheFrühester BeginnSpätestes Ende
Grundsatz (alle Jugendlichen)06:00 Uhr20:00 Uhr
Gastronomie, Schausteller (16+)06:00 Uhr22:00 Uhr
Bäckereien (16–17 Jahre)05:00 Uhr20:00 Uhr
Bäckereien (17 Jahre)04:00 Uhr20:00 Uhr
Mehrschichtbetriebe (16+)06:00 Uhr23:00 Uhr
Landwirtschaft (Erntezeit)05:00 Uhr21:00 Uhr

Wochenend- und Feiertagsarbeit (§§ 16–18 JArbSchG)

Samstag

§16

Grundsätzlich verboten

Gastronomie, Pflege, Landwirtschaft, Friseur, Verkehrswesen

Sonntag

§17

Grundsätzlich verboten

Eng begrenzte Ausnahmen — noch strenger als Samstag

Feiertag

§18

Grundsätzlich verboten

Ausnahmen wie Samstag, Ausgleich durch freien Werktag

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Pausen — strenger als beim ArbZG

§11 JArbSchG verlangt feststehende Ruhepausen — und zwar früher und länger als das Arbeitszeitgesetz für Volljährige.

ArbeitszeitJArbSchG (unter 18)ArbZG (Volljährige)
bis 4,5 StundenKeine Pause erforderlichKeine Pause erforderlich
4,5 bis 6 Stunden30 Min Pause (Pflicht)Keine Pflicht
6 bis 9 Stunden60 Min Pause30 Min Pause
über 9 StundenNicht zulässig (max. 8h)45 Min Pause

Mindestdauer einer Pause: 15 Minuten. Pausen frühestens nach 1 h Arbeit, spätestens 1 h vor Ende. Max. 4,5 h ohne Pause.

Schichtzeit nach §12 JArbSchG

Allgemein

Max. 10 Stunden

Arbeitszeit + Pausen zusammen

Bergbau

Max. 8 Stunden

Schärfere Grenze

Gastronomie, Landwirtschaft, Bau

Bis 11 Stunden

Erweiterung nur bei Branchenzugehörigkeit

Ruhezeit zwischen Schichten

Min. 12 Stunden

§13 JArbSchG — zusammenhängend

Urlaub — Mindestanspruch nach Alter gestaffelt

§19 JArbSchG gewährt Jugendlichen mehr Urlaub als das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für Volljährige. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

Alter (zu Jahresbeginn)Werktage (6-Tage-Wo)Arbeitstage (5-Tage-Wo)
unter 16 Jahre30 Werktage≈ 25 Arbeitstage
unter 17 Jahre27 Werktage≈ 23 Arbeitstage
unter 18 Jahre25 Werktage≈ 21 Arbeitstage
Volljährige (BUrlG Minimum)24 Werktage20 Arbeitstage

Berufsschule und Urlaub

  • Urlaub soll möglichst in Berufsschulferien gelegt werden
  • Wenn nicht möglich: für jeden Berufsschultag im Urlaub einen zusätzlichen Urlaubstag (§19 Abs. 3)
  • Berufsschultage zählen nicht als Urlaubstage

Auszahlungs-Verbot

Urlaub darf nicht ausgezahlt werden statt gewährt zu werden — das ist für Jugendliche wie Volljährige verboten. Ausnahme nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gefährliche Arbeiten — Beschäftigungs-Verbote nach §22 JArbSchG

§22 JArbSchG enthält eine umfangreiche Liste verbotener Tätigkeiten für Jugendliche. Die Liste ist nicht abschließend — bei jeder Tätigkeitszuweisung ist zu prüfen, ob das Verbot greift.

Akkordarbeit und tempogebundene Arbeit

§23 JArbSchG — auch wenn der Azubi den Akkord nicht erreichen muss

Außergewöhnliche Hitze, Kälte, Nässe

§22 Abs. 2 Nr. 4 — gilt auch für extremes Wetter bei Außenarbeit

Lärm, Erschütterungen, Strahlen

§22 Abs. 2 Nr. 5 — Grenzwerte nach Lärm-Vibrations-ArbSchV verschärft

Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe

Ausnahme: zwingend für Ausbildung nötig + Aufsicht + Schutzmaßnahmen wirksam

Arbeit unter Tage (Bergbau)

§24 JArbSchG — grundsätzliches Verbot, Ausnahmen sehr eng

Schwere Lastenhandhabung

Heben, Tragen — Grenzen aus LasthandhabV und GBU

Akkordarbeit-Verbot: häufig unterschätzt

Wer Auszubildende auf einer Maschine mit Akkordzulage einsetzt, verstößt gegen §23 JArbSchG — auch wenn der Azubi den Akkord nicht erreichen muss. Schon die Einrichtung der Tätigkeit unter Tempo-Druck ist verboten. Bußgeld bis 30.000 € möglich.

Gefährdungsbeurteilung mit Jugendlichen-Bezug

Vor Beschäftigung Jugendlicher: GBU mit besonderer Berücksichtigung des Schutzbedarfs (§5 ArbSchG i.V.m. §28a JArbSchG). Unterweisung vor Beginn und mindestens halbjährlich — statt jährlich für Volljährige.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Ärztliche Erstuntersuchung und Nachuntersuchung

Vor Beginn der Beschäftigung ist eine ärztliche Erstuntersuchung Pflicht (§32 JArbSchG). Ohne Bescheinigung darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden.

Erstuntersuchung nach §32 JArbSchG

  • Vor Aufnahme der Beschäftigung — zwingend
  • Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein
  • Arzt freier Wahl des Jugendlichen
  • Kosten trägt der Arbeitgeber
  • Inhalt: körperliche Eignung für die geplante Tätigkeit
  • Bescheinigung in Personalakte aufbewahren

Erste Nachuntersuchung nach §33 JArbSchG

  • Nach einem Jahr der Beschäftigung — vor Ablauf der 14 Monate
  • Arbeitgeber muss aktiv erinnern
  • Bei Versäumnis: keine weitere Beschäftigung
  • Anschließend jährliche Nachuntersuchungen auf Wunsch
  • Empfehlung: Erinnerung nach 11 Monaten setzen

Abgrenzung zur Eignungs-Untersuchung

Die JArbSchG-Untersuchung dient dem Schutz des Jugendlichen, nicht der Feststellung der Eignung für eine Stelle. Sie darf nicht als Bewerbungsgrundlage verwendet werden. Mehr zur Abgrenzung: Arbeitsmedizin-Leitfaden.

Aushang-Pflichten, Verzeichnis-Führung — und wie Sicherio das strukturiert

Das JArbSchG enthält drei spezifische Dokumentations- und Aushang-Pflichten, die in der Praxis oft vergessen werden — und für die eigenständige Bußgelder vorgesehen sind.

§47

Aushang des Gesetzes

ab 1 Jugendlichen

Abdruck des JArbSchG plus Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auslegen oder aushängen. Heute auch elektronisch (Intranet) zulässig.

§48

Aushang Arbeits- und Pausenzeiten

ab 3 Jugendlichen

Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen — für jeden Jugendlichen individuell oder für die Gruppe.

§49

Verzeichnis der Beschäftigten

ab 1 Jugendlichen

Vollständiges Verzeichnis: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beschäftigungs-Beginn. Muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Wie Sicherio die JArbSchG-Pflichten strukturiert

Was Sicherio konkret leistet

  • Mitarbeiterstamm mit Jugendlichen-Markierung und automatischen Hinweisen auf Sonder-Vorschriften
  • Erinnerung an Erstuntersuchung vor Beschäftigungs-Beginn
  • Erinnerung an Nachuntersuchung nach 11 Monaten (vor 14-Monats-Frist)
  • Aushang-Vorlage nach §47: PDF mit Name der Aufsichtsbehörde
  • Pausen-/Arbeitszeitübersicht für §48-Aushang generierbar
  • GBU mit Jugendlichen-Aspekt: Tätigkeiten gegen §22-/§23-Verbote prüfen
  • Halbjährliche Unterweisungs-Erinnerung statt jährlich

Was Sicherio nicht ist

  • Keine Personalverwaltungs-Software für Lohnabrechnung
  • Keine Rechtsberatung zu individuellen Schichtplänen
  • Kein Ersatz für die ärztliche Untersuchung selbst
  • Keine Schichtplanung oder ArbZG-Konto-Führung
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Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Fachberatung.

Kontrolle, Bußgelder und Strafvorschriften

Das JArbSchG unterliegt behördlicher Aufsicht mit eigenem Sanktionssystem — separat von ArbSchG und ArbZG.

Wer kontrolliert?

  • Gewerbeaufsichtsämter und Ämter für Arbeitsschutz der Länder
  • Zutritts- und Auskunftsrecht in Betriebsstätten
  • Verzeichnis nach §49 muss vorgelegt werden
  • Beschwerde-Möglichkeit für Jugendliche und Eltern

Bußgelder §59 JArbSchG

  • Bis 30.000 € für schwere Verstöße (Überschreitung Arbeitszeit, Beschäftigung ohne Erstuntersuchung)
  • Bis 2.500 € für Aushang- und Verzeichnis-Verstöße
  • Fahrlässige Variante: reduziert, aber möglich

Straftaten §58 JArbSchG

  • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe (vorsätzlich)
  • Bis 6 Monate bei Fahrlässigkeit
  • Bei beharrlicher Wiederholung trotz Bußgeld
  • Gilt für Geschäftsführer persönlich

Häufige Verstöße in der Praxis

§47-Aushang vergessen — auch elektronisch möglich

§48-Aushang bei 3+ Jugendlichen fehlt

Nachuntersuchung nach 14 Monaten nicht erinnert

Pausen unter 30 Min bei 4,5h+ Arbeitszeit

Ruhezeit unter 12 h bei Schichtwechsel

Samstagsarbeit ohne Branchen-Ausnahme

Akkordarbeit oder Tempo-gebundene Tätigkeit für Azubis

§49-Verzeichnis unvollständig oder nicht vorlegbar

JArbSchG-Pflichten ohne Excel-Wirrwarr im Griff

Mit Sicherio erkennen Sie automatisch jugendliche Beschäftigte im Mitarbeiterstamm, werden vor der Erstuntersuchung erinnert, halten den §47-Aushang aktuell und erhalten Hinweise auf gefährliche Arbeiten in der GBU. Schluss mit verpassten Nachuntersuchungs-Fristen und vergessenen Aushängen. 14 Tage kostenlos testen.

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Häufige Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 26. April 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

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