TRGS 510 — Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Was die TRGS 510 regelt, welchen rechtlichen Rang eine Technische Regel für Gefahrstoffe hat, wie Mengenschwellen, Lagerklassen und Zusammenlagerung funktionieren und was das für die Lagerung im Betrieb bedeutet.
Die TRGS 510 ist die zentrale Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, also in Fässern, Kanistern, Kleingebinden, Druckgasflaschen und ähnlichen Verpackungen. Sie beschreibt, welche Grundanforderungen für jede Lagerung gelten, ab welchen Mengen zusätzliche Schutzmaßnahmen greifen und welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was in der TRGS 510 steht, welche Bindungswirkung sie hat und wie das Lagerklassensystem und die Zusammenlagerungsregeln in der Praxis funktionieren.
Was ist die TRGS 510 und welchen rechtlichen Rang hat sie?
TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Diese Regeln werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemacht und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Die TRGS 510 trägt den amtlichen Titel „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Die aktuelle Fassung stammt aus der Ausgabe Dezember 2020 und wurde im GMBl 2021 bekannt gemacht.
Eine TRGS ist selbst kein Gesetz und keine Verordnung. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und beschreibt, wie deren abstrakte Pflichten praktisch erfüllt werden. Daraus ergibt sich die sogenannte Vermutungswirkung: Wer die TRGS 510 einhält, bei dem wird vermutet, dass er die zugehörigen Anforderungen der GefStoffV erfüllt. Der Arbeitgeber darf von der TRGS abweichen, muss dann aber auf anderem Weg nachweisen, dass er mindestens die gleiche Sicherheit erreicht.
Für den Betrieb heißt das: Die TRGS 510 ist die praktische Arbeitsgrundlage, wenn Gefahrstoffe gelagert werden. Sie liefert das Raster für Mengenschwellen, Lagerklassen, Zusammenlagerung und die baulichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Sie nimmt dem Betrieb aber nicht die eigene Gefährdungsbeurteilung ab, die nach GefStoffV und TRGS 400 ohnehin für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen zu erstellen ist.
Vermutungswirkung — was heißt das konkret?
Hält der Betrieb die Anforderungen der TRGS 510 ein, geht die Aufsichtsbehörde im Regelfall davon aus, dass die Lagerung den Anforderungen der GefStoffV genügt. Wer eigene Lösungen wählt, trägt die Nachweislast dafür, dass sie gleichwertig sicher sind. Für die meisten mittelständischen Betriebe ist es deutlich einfacher, sich an der TRGS 510 zu orientieren, als eine eigene gleichwertige Lösung zu dokumentieren.
Wann gilt die TRGS 510 — und wann nicht?
Die TRGS 510 gilt für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Ortsbewegliche Behälter sind Verpackungen und Gebinde, die transportiert werden können, etwa Kanister, Fässer, Flaschen, Kleingebinde, Kartuschen und Druckgasflaschen. Für die Lagerung in ortsfesten Behältern wie Tanks und Silos gilt stattdessen die TRGS 509.
Lagern im Sinne der TRGS 510 bedeutet das Aufbewahren zur späteren Verwendung, Abgabe oder Beseitigung. Nicht jedes Vorhalten von Gefahrstoffen ist automatisch Lagern: Die Bereitstellung am Arbeitsplatz für den Fortgang der Arbeit, etwa die Tagesmenge an einer Maschine, gilt nach der Systematik der Regel nicht als Lagerung. Die Abgrenzung ist im Betrieb wichtig, weil erst mit der Einstufung als Lagerung die Anforderungen der TRGS 510 vollständig greifen.
Bestimmte Bereiche sind ausgenommen oder gesondert geregelt, etwa Gefahrgut während der Beförderung oder die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe nach dem Sprengstoffrecht. Wer unsicher ist, ob eine Situation im Betrieb unter die TRGS 510 fällt, sollte den Anwendungsbereich im amtlichen Text abgleichen, bevor Maßnahmen abgeleitet werden.
Mengenschwellen und Kleinmengenregelung
Der Umfang der Pflichten steigt mit der gelagerten Menge. Die TRGS 510 arbeitet dafür mit gestaffelten Mengenschwellen: Unterhalb bestimmter Schwellen genügen die allgemeinen Grundanforderungen an eine sichere Aufbewahrung, oberhalb greifen zusätzliche Anforderungen, bis hin zur Lagerung in einem eigenen Gefahrstofflager. Die Schwellen sind nach den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe gestaffelt, sodass für besonders kritische Stoffe schon kleine Mengen zusätzliche Maßnahmen auslösen.
Als Kleinmenge gilt die Lagerung unterhalb der stoffbezogenen Schwellen aus Tabelle 1 der TRGS 510. Diese Schwellen sind je nach Gefährlichkeit teils sehr niedrig. Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 müssen bereits ab etwa 20 Kilogramm in einem Gefahrstofflager gelagert werden, für Kategorie 3 liegt die Schwelle bei rund 100 Kilogramm. Ab 200 Kilogramm (Kategorien 1 und 2) kommen zusätzliche Schutzmaßnahmen hinzu. Für akut toxische Stoffe der höheren Kategorien greift die Lagerpflicht bereits ab etwa 50 Kilogramm. Weil diese Einzelwerte sicherheitsrelevant sind, gilt im Zweifel immer der amtliche Volltext der TRGS 510.
Zusätzlich zu den stoffbezogenen Schwellen kennt die TRGS 510 eine Obergrenze für die Gesamtmenge, die außerhalb eines eigenen Gefahrstofflagers als Kleinmenge aufbewahrt werden darf. Diese Obergrenze liegt bei 1.500 Kilogramm je Betriebsgebäude oder Brandbekämpfungsabschnitt. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich ein Gefahrstofflager mit den erweiterten baulichen Anforderungen erforderlich.
Warum die Menge über den Aufwand entscheidet
Das gestaffelte System sorgt dafür, dass ein kleiner Handwerksbetrieb mit wenigen Kanistern nicht die gleichen baulichen Anforderungen erfüllen muss wie ein Lager mit Tonnen an Chemikalien. Für den Betrieb bedeutet das im ersten Schritt, den eigenen Bestand vollständig zu kennen: Welche Gefahrstoffe liegen wo, in welcher Menge und mit welcher Einstufung. Ohne diese Datengrundlage lässt sich nicht sauber bestimmen, welche Schwelle bereits überschritten ist.
Die genannten Mengenwerte dienen der Orientierung über die Systematik. Die konkreten stoffbezogenen Mengenschwellen ergeben sich aus den Tabellen der TRGS 510 und sind vor der Anwendung am amtlichen Text zu prüfen.
Das Lagerklassensystem (LGK)
Für die Frage, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen, ordnet die TRGS 510 jeden Gefahrstoff einer Lagerklasse (LGK) zu. Die Lagerklasse richtet sich nach den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften eines Stoffes, etwa Entzündbarkeit, Brandförderung, Toxizität oder Reaktivität. Insgesamt gibt es 24 Lagerklassen; die Nummerierung reicht bis zur Lagerklasse 13, weil mehrere Klassen in Unterklassen aufgeteilt sind, zum Beispiel 2A und 2B oder 4.1A und 4.1B.
Die Zuordnung eines Stoffes zu seiner Lagerklasse erfolgt anhand seiner Einstufung, wie sie sich aus dem Sicherheitsdatenblatt und der CLP-Kennzeichnung ergibt. Die LGK ist damit die Brücke zwischen der Gefahrstoffeinstufung und der praktischen Lagerentscheidung. Erst wenn jeder gelagerte Stoff einer Lagerklasse zugeordnet ist, lässt sich die Zusammenlagerung sauber beurteilen.
Einige Lagerklassen sind im Umgang besonders einfach, weil sie ohne besondere Einschränkung zusammen gelagert werden dürfen. Das betrifft nach der TRGS 510 die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B, 10, 11, 12 und 13. Für die übrigen Klassen gelten je nach Kombination Beschränkungen oder Verbote, die sich aus der Zusammenlagerungstabelle der Regel ergeben.
Zusammenlagerung: getrennt, separat, verboten
Der Kern der TRGS 510 ist die Frage, welche Gefahrstoffe gemeinsam in einem Lagerbereich stehen dürfen. Grundprinzip ist, dass verschiedene Stoffe nur dann zusammen gelagert werden dürfen, wenn dadurch keine Erhöhung der Gefährdung entsteht. Reagieren Stoffe im Brandfall oder bei Freisetzung gefährlich miteinander, verstärken sie ein Feuer oder bilden sie giftige Gase, dürfen sie nicht ungetrennt nebeneinander stehen.
Die Regel unterscheidet dafür Abstufungen der Trennung. Bei der Getrenntlagerung stehen unterschiedliche Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts, getrennt durch Abstände, Barrieren oder eigene Auffangräume. Bei der Separatlagerung befinden sich die Stoffe in verschiedenen Lagerabschnitten, die durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten getrennt sind; auch geeignete Sicherheitsschränke können diese Trennung erfüllen. Für manche Kombinationen ist die Zusammenlagerung ganz ausgeschlossen.
Praktisch liest man das über die Zusammenlagerungstabelle: Für jede Kombination zweier Lagerklassen gibt sie an, ob eine Zusammenlagerung ohne Einschränkung, nur unter Bedingungen oder gar nicht zulässig ist. Wer mehrere Gefahrstoffe lagert, sollte diese Tabelle systematisch auf seinen eigenen Bestand anwenden, statt sich auf Erfahrungswerte zu verlassen.
Getrenntlagerung und Separatlagerung — der Unterschied
Getrenntlagerung bedeutet räumliche Trennung innerhalb desselben Lagerabschnitts, etwa durch Mindestabstände oder nichtbrennbare Trennwände. Separatlagerung bedeutet die Trennung in baulich eigenständige Abschnitte mit definierter Feuerwiderstandsdauer. Welche Stufe nötig ist, hängt von den beteiligten Lagerklassen ab. Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 gibt für jede Kombination vor, welche Trennstufe ausreicht.
Welche Lagerklassen zusammen, nur getrennt, nur separat oder gar nicht gelagert werden dürfen, ergibt sich aus der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510. Die konkrete Kombination ist im Einzelfall am amtlichen Text zu prüfen.
Schutzmaßnahmen: von Grundanforderungen bis zu Sonderregeln
Für jede Lagerung gelten zunächst allgemeine Grundanforderungen. Dazu zählen unter anderem eine geeignete, standsichere Aufbewahrung, der Schutz der Behälter vor Beschädigung, Ordnung und Sauberkeit im Lager, Schutz vor unbefugtem Zugriff sowie eine ausreichende Kennzeichnung. Für Stoffe, die den Boden oder das Wasser gefährden können, ist das Auffangen austretender Flüssigkeiten sicherzustellen, in der Praxis häufig über Auffangwannen.
Oberhalb der Mengenschwellen und für bestimmte Gefahrenklassen kommen spezielle Anforderungen hinzu. Die TRGS 510 enthält eigene Abschnitte für entzündbare Flüssigkeiten, brandfördernde und oxidierende Stoffe, akut toxische und giftige Stoffe, Aerosolpackungen sowie Druckgasbehälter. Je nach Klasse geht es dabei um Brandschutz, Zündquellenfreiheit, Lüftung, Explosionsschutz, Temperaturgrenzen oder die Sicherung gegen Umfallen bei Druckgasflaschen.
Ergänzend gehören organisatorische Maßnahmen dazu. Beschäftigte, die im Lager tätig sind, brauchen eine Betriebsanweisung und eine Unterweisung zum sicheren Umgang mit den gelagerten Stoffen. Ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis und die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter sind die Grundlage, um die Lagerung überhaupt korrekt einzustufen und im Ereignisfall richtig zu reagieren.
TRGS 510 im Zusammenspiel mit GefStoffV, TRGS 400, 509 und BetrSichV
Die TRGS 510 steht nicht allein. Übergeordnet ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die grundlegenden Pflichten im Umgang mit Gefahrstoffen setzt. Die TRGS 400 beschreibt, wie die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erstellt wird; sie ist der Ausgangspunkt, aus dem sich unter anderem die Lageranforderungen ergeben. Die TRGS 509 regelt die Lagerung in ortsfesten Behältern und ergänzt damit die TRGS 510 für Tanks und Silos.
Wo Lageranlagen zugleich Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen sind, etwa Druckanlagen, kommt zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ins Spiel. In der Praxis greifen diese Regelwerke ineinander: Die GefStoffV setzt den Rahmen, die TRGS 400 liefert die Gefährdungsbeurteilung, und die TRGS 510 übersetzt das Ergebnis in konkrete Lageranforderungen für ortsbewegliche Behälter.
Für den Betrieb bedeutet diese Struktur, dass die Lagerung kein isoliertes Thema ist. Sie hängt an sauber gepflegten Grunddaten: an einem vollständigen Gefahrstoffverzeichnis, aktuellen Sicherheitsdatenblättern und passenden Betriebsanweisungen. Fehlen diese Grundlagen, lässt sich auch die TRGS 510 nicht belastbar anwenden.
Häufige Fehler bei der Gefahrstofflagerung
Der teuerste Fehler ist die unkontrollierte Zusammenlagerung reaktiver Stoffe. Stehen Stoffe zusammen, die im Brand- oder Leckagefall gefährlich miteinander reagieren, kann aus einem kleinen Zwischenfall schnell ein Großschaden werden.
Die folgenden Punkte tauchen bei Begehungen und in der Praxis immer wieder auf. Sie sind vermeidbar, wenn Bestand, Einstufung und Lagerort systematisch zusammengeführt werden.
- Kein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis: ohne bekannten Bestand lässt sich keine Mengenschwelle und keine Zusammenlagerung sauber beurteilen.
- Mengenschwellen nicht geprüft: der Betrieb geht von Kleinmengen aus, obwohl die Gesamtmenge längst ein Gefahrstofflager verlangt.
- Zusammenlagerung nach Bauchgefühl: Stoffe stehen nebeneinander, weil dort Platz war, nicht weil die Lagerklassen es zulassen.
- Fehlende oder unterdimensionierte Auffangwannen für wassergefährdende oder umweltgefährdende Flüssigkeiten.
- Druckgasflaschen ungesichert gegen Umfallen oder ohne ausreichende Lüftung gelagert.
- Keine Betriebsanweisung und Unterweisung für die im Lager Beschäftigten.
- Veraltete Sicherheitsdatenblätter, dadurch falsche Einstufung und falsche Lagerklasse.
Verwandte Themen
Gefahrstoff-Dokumentation strukturiert im Griff
Mit Sicherio führen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis, hinterlegen Sicherheitsdatenblätter und Lagerdaten und halten die zugehörigen Betriebsanweisungen an einem Ort zusammen. So haben Sie die Datengrundlage für die Lagerung nach TRGS 510 jederzeit parat.
Häufige Fragen
Zum Inhalt dieser Seite
Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 29. Juli 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.
Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.
Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.
Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir gerne unter kontakt@sicherio.de entgegen.
Mehr zu unserem Vorgehen: Redaktionelle Grundsätze