TRGS 400 — Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Was die TRGS 400 regelt, welchen Rechtsstatus sie hat und wie das systematische Vorgehen von der Informationsermittlung über die Substitutionsprüfung bis zum Schutzmaßnahmenkonzept und zur Dokumentation aussieht.
Die TRGS 400 ist die zentrale Technische Regel für Gefahrstoffe zur Frage, wie eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgebaut wird. Sie konkretisiert die Pflicht aus § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und beschreibt Schritt für Schritt, wie ein Betrieb Informationen ermittelt, Gefährdungen bewertet, Substitution prüft, Schutzmaßnahmen festlegt und das Ergebnis dokumentiert. Diese Seite erklärt den Aufbau der TRGS 400, ihren Rechtsstatus mit der sogenannten Vermutungswirkung und ihren Platz im übrigen Gefahrstoff-Regelwerk.
Was ist die TRGS 400?
TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Die TRGS 400 trägt den Titel „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und beschreibt, wie ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV systematisch durchführt. Sie ist damit die methodische Klammer für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen oder solchen ausgesetzt sein können, vom Umgang mit Reinigungschemie über Lacke und Kleber bis zu Stäuben, Dämpfen und Prozessemissionen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Grundlage dafür ist § 20 GefStoffV, der den AGS und dieses Verfahren regelt. Die TRGS geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.
Die aktuell bekannt gegebene Fassung der TRGS 400 stammt aus dem September 2017 (GMBl 2017 Nr. 36 S. 638) und hat die vorherige Fassung aus dem Dezember 2010 abgelöst. Vor einer verbindlichen Anwendung im Betrieb lohnt der Blick auf die BAuA-Seite zur TRGS 400, weil dort die jeweils zuletzt bekannt gegebene Fassung und mögliche spätere Änderungen stehen.
Für wen gilt die TRGS 400?
Die TRGS 400 richtet sich an alle Arbeitgeber, in deren Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung selbst hängt nicht von der Betriebsgröße ab. Sobald mit Gefahrstoffen umgegangen wird oder solche entstehen, greift § 6 GefStoffV, und die TRGS 400 zeigt den fachlich anerkannten Weg dorthin.
Ist die TRGS 400 ein Gesetz? Rechtsstatus und Vermutungswirkung
Die TRGS 400 ist selbst kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Verbindlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung. Die TRGS konkretisiert diese Vorgaben und beschreibt, wie die abstrakten Pflichten in der Praxis erfüllt werden. Sie ist der fachliche Maßstab, an dem sich Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften bei der Beurteilung eines Betriebs orientieren.
Der Kernbegriff dafür ist die Vermutungswirkung. Wer die in einer TRGS beschriebenen Vorgehensweisen einhält, kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Die TRGS 400 zu befolgen, bringt also einen belastbaren Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung fachlich sauber aufgebaut ist.
Ein Betrieb darf von den Vorgaben einer TRGS abweichen, muss dann aber in der Gefährdungsbeurteilung begründen und dokumentieren, wie er den Schutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise erreicht. Ohne TRGS-Bezug ist eine solche Abweichung im Prüf- oder Schadensfall deutlich schwerer zu verteidigen. Für die meisten mittelständischen Betriebe ist es daher der pragmatische Weg, sich eng an der TRGS 400 zu orientieren.
Was heißt Vermutungswirkung konkret?
Vermutungswirkung bedeutet: Der Gesetzgeber unterstellt bei Einhaltung der bekannt gegebenen Regel, dass die zugehörige gesetzliche Anforderung erfüllt ist. Die Beweislast dreht sich dadurch. Wer sich an die TRGS 400 hält, muss im Regelfall nicht zusätzlich belegen, dass sein Vorgehen ausreicht. Wer bewusst davon abweicht, trägt die Begründungslast für die Gleichwertigkeit seiner eigenen Lösung.
Die Vermutungswirkung entbindet nicht von der eigenen Verantwortung: Der Arbeitgeber bleibt für eine vollständige und aktuelle Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, auch wenn er der TRGS 400 folgt.
Der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
Die TRGS 400 beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als geordneten Ablauf. Am Anfang steht die Informationsermittlung, am Ende die Dokumentation und die regelmäßige Überprüfung. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wird die Sachlage vollständig erfasst, dann bewertet, dann werden Maßnahmen abgeleitet. Wer Maßnahmen festlegt, bevor die Gefährdungen sauber ermittelt sind, baut auf Vermutungen statt auf Fakten.
Die folgende Übersicht fasst die typischen Schritte zusammen. Sie ersetzt nicht den Originaltext, gibt aber die Logik wieder, an der sich die praktische Umsetzung im Betrieb ausrichtet.
| Schritt | Was passiert | Grundlage / Hilfsmittel |
|---|---|---|
| 1. Informationsermittlung | Welche Gefahrstoffe kommen vor, in welchen Mengen, bei welchen Tätigkeiten? Erfassung von Stoffen, Zubereitungen und Prozessemissionen. | Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen |
| 2. Gefährdungsermittlung | Bewertung der Gefährdungen: inhalativ (Einatmen), dermal (Haut), physikalisch-chemisch (Brand, Explosion) und weitere. | Einstufung/Kennzeichnung (CLP), Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) |
| 3. Substitutionsprüfung | Kann der Gefahrstoff oder das Verfahren durch etwas weniger Gefährliches ersetzt werden? Ergebnis ist zu dokumentieren. | § 6 GefStoffV, TRGS 600 |
| 4. Schutzmaßnahmen festlegen | Maßnahmenkonzept nach der Rangfolge des STOP-Prinzips: Substitution, technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen. | § 7 GefStoffV, TRGS 500 |
| 5. Wirksamkeit prüfen | Wirken die festgelegten Maßnahmen tatsächlich? Kontrolle, etwa durch Messungen oder Funktionsprüfungen. | TRGS 402 (inhalative Exposition), TRGS 401 (Haut) |
| 6. Dokumentation | Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten, inklusive Substitutionsprüfung und Maßnahmen. | § 6 Abs. 8 GefStoffV |
| 7. Aktualisierung | Überprüfung bei Änderungen (neue Stoffe, neue Verfahren) und in regelmäßigen Abständen. | § 6 GefStoffV |
Warum die Informationsermittlung am Anfang steht
Ohne vollständige Stoffliste keine belastbare Bewertung. Die Informationsermittlung stützt sich vor allem auf die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten und auf das Gefahrstoffverzeichnis, in dem alle im Betrieb vorkommenden Gefahrstoffe geführt werden. Fehlt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt, fehlt die Grundlage, um die Gefährdung überhaupt korrekt einzuschätzen. Deshalb hängt die Qualität der ganzen Gefährdungsbeurteilung an diesem ersten Schritt.
Schutzmaßnahmen: das STOP-Prinzip
Die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgen einer festen Rangfolge, die als STOP-Prinzip bekannt ist. Diese Rangfolge ergibt sich aus § 7 GefStoffV und wird von der TRGS 400 im Ablauf der Gefährdungsbeurteilung aufgegriffen. Der Grundgedanke: Zuerst die Gefahr an der Quelle vermeiden oder mindern, erst am Ende die persönliche Schutzausrüstung.
Warum die Rangfolge zählt
Persönliche Schutzausrüstung als erste und einzige Maßnahme reicht in aller Regel nicht aus. Wo Substitution oder technische Lösungen möglich und zumutbar sind, müssen sie Vorrang haben. Diese Reihenfolge ist kein Vorschlag, sondern die vorgegebene Logik. Wer sie umdreht und beispielsweise nur Atemschutz ausgibt, statt eine Absaugung zu installieren, weicht von der TRGS ab und muss das begründen können.
- S — Substitution: Den Gefahrstoff oder das Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzen. Immer zuerst zu prüfen.
- T — Technische Maßnahmen: Absaugung, geschlossene Systeme, Lüftung. Die Gefährdung wird technisch von den Beschäftigten ferngehalten.
- O — Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsabläufe, Expositionszeiten begrenzen, Zutrittsregelungen, Unterweisung, Betriebsanweisungen.
- P — Persönliche Schutzausrüstung: Handschuhe, Atemschutz, Schutzbrille. Nachrangig, weil sie die Gefahr nur an der Person abfängt, nicht beseitigt.
Die konkrete Maßnahmenwahl hängt vom Einzelfall ab und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die hier genannten Beispiele ersetzen keine fachkundige Bewertung im Betrieb.
Die Substitutionsprüfung und ihre Dokumentation
Ein eigener und oft unterschätzter Schritt ist die Substitutionsprüfung. Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber im Rahmen der Informationsermittlung prüfen, ob sich ein Gefahrstoff oder ein Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzen lässt. Die TRGS 400 verankert diese Prüfung im Ablauf, die methodischen Details liefert die TRGS 600 (Substitution).
Wichtig für die Praxis: Nicht nur das Ergebnis zählt, sondern auch der Nachweis, dass geprüft wurde. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren, sinnvollerweise zusammen mit der übrigen Gefährdungsbeurteilung. Auch ein negatives Ergebnis, also die begründete Entscheidung, dass keine zumutbare Alternative existiert, gehört dokumentiert. Ohne diesen Nachweis bleibt eine Lücke, die bei einer Kontrolle sofort auffällt.
Dokumentation und Aktualisierung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist zu dokumentieren, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Dokumentiert werden das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen, das Ergebnis der Substitutionsprüfung und die Prüfung der Wirksamkeit. Die Form ist nicht starr vorgeschrieben, entscheidend ist, dass die Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und aktuell sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Sie ist zu überprüfen und anzupassen, wenn sich etwas ändert: neue Gefahrstoffe, geänderte Verfahren, neue Erkenntnisse über einen Stoff, ein Unfall oder ein Beinaheunfall. Zusätzlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung in festen Abständen, damit die Beurteilung nicht unbemerkt veraltet.
In der Praxis scheitert es selten an der ersten Erstellung, sondern an der Pflege. Sicherheitsdatenblätter werden aktualisiert, Produkte gewechselt, Prozesse angepasst, und die Gefährdungsbeurteilung läuft hinterher. Wer Stoffe, Tätigkeiten und Maßnahmen strukturiert an einem Ort führt, hält die Beurteilung leichter aktuell und kann Änderungen nachvollziehbar dokumentieren.
TRGS 400 im Zusammenspiel mit dem übrigen Regelwerk
Die TRGS 400 ist die übergeordnete Regel zur Gefährdungsbeurteilung. Für einzelne Aspekte verweist sie auf speziellere Technische Regeln. Wer die TRGS 400 anwendet, stößt daher schnell auf ihre Schwesterregeln. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten davon ein.
| TRGS | Thema | Bezug zur TRGS 400 |
|---|---|---|
| TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Vertieft die Bewertung der dermalen Gefährdung aus Schritt 2. |
| TRGS 402 | Inhalative Exposition, Arbeitsplatzgrenzwerte | Vertieft die Bewertung der inhalativen Gefährdung und die Wirksamkeitsprüfung. |
| TRGS 500 | Schutzmaßnahmen | Konkretisiert das Maßnahmenkonzept nach dem STOP-Prinzip. |
| TRGS 510 | Lagerung von Gefahrstoffen | Regelt den sicheren Umgang beim Lagern, ein Teilaspekt vieler Tätigkeiten. |
| TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information | Betrifft die organisatorischen Maßnahmen und die Unterweisung der Beschäftigten. |
| TRGS 600 / TRGS 900 | Substitution / Arbeitsplatzgrenzwerte | Liefern Methodik zur Substitutionsprüfung und die Grenzwerte für die Bewertung. |
Wo die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und nach GefStoffV zusammenkommen
Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfasst alle Gefährdungen am Arbeitsplatz. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist der spezielle Teil davon für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, und die TRGS 400 beschreibt, wie dieser Teil aufgebaut wird. Beide gehören zusammen: Der Gefahrstoff-Teil ist ein Baustein der gesamten Gefährdungsbeurteilung des Betriebs, kein losgelöstes Extra-Dokument.
Häufige Fehler bei der Umsetzung der TRGS 400
Eine dokumentierte Gefährdung ohne festgelegte und umgesetzte Schutzmaßnahme ist im Schadensfall der direkte Beleg dafür, dass die Gefahr bekannt war und nichts geschah. Das wiegt schwerer als eine unvollständige Erfassung.
Die folgenden Punkte tauchen bei Betriebsbegehungen und in der Praxisberatung immer wieder auf. Sie sind alle vermeidbar, wenn die Gefährdungsbeurteilung strukturiert und aktuell gehalten wird.
- Gefahrstoffverzeichnis fehlt oder ist veraltet: ohne vollständige Stoffliste keine belastbare Informationsermittlung.
- Sicherheitsdatenblätter fehlen oder sind überholt: dann fehlt die fachliche Grundlage für die Bewertung.
- Substitutionsprüfung nicht dokumentiert: der geforderte Nachweis fehlt, auch wenn tatsächlich geprüft wurde.
- Nur persönliche Schutzausrüstung statt der Rangfolge des STOP-Prinzips: technische und organisatorische Maßnahmen werden übersprungen.
- Wirksamkeit der Maßnahmen nie überprüft: festgelegt heißt nicht automatisch wirksam.
- Gefährdungsbeurteilung wird nach der Ersterstellung nicht mehr aktualisiert, obwohl sich Stoffe oder Verfahren geändert haben.
- Fehlende Betriebsanweisungen und Unterweisungen: die organisatorische Schutzebene bleibt auf dem Papier.
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