KI-Kennzeichnungspflicht: Was Artikel 50 EU AI Act ab dem 2. August 2026 verlangt

Chatbot auf der Website, KI-generierte Produkttexte, Bilder aus dem Bildgenerator: Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Diese Seite zeigt die vier Konstellationen, wer jeweils verpflichtet ist, was ein Hinweis praktisch leisten muss und welcher Bußgeldrahmen dahintersteht.

Redaktionell geprüft · KI-Compliance · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 29. Juli 2026

Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 regelt die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Er steht in Kapitel IV und wird damit zum allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung anwendbar, also am 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat die Hochrisiko-Pflichten nach hinten verschoben. Artikel 50 hat sie nicht verschoben. Für einen typischen Mittelständler ist das damit der Teil der KI-Verordnung, der als Erstes im Alltag ankommt: Menschen müssen erkennen können, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben, und KI-erzeugte Inhalte müssen als solche erkennbar sein. Der Aufwand dafür ist überschaubar, wenn man weiß, welche der vier Konstellationen im eigenen Betrieb überhaupt vorkommt.

RechtsgrundlageArt. 50 VO (EU) 2024/1689
Anwendbar ab2. August 2026
Bußgeldrahmenbis 15 Mio. EUR oder 3 %
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 29. Juli 2026

Was die KI-Kennzeichnungspflicht überhaupt verlangt

Artikel 50 trägt die Überschrift „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“ und bildet allein das Kapitel IV der KI-Verordnung. Der Gedanke dahinter steht im Erwägungsgrund 132: Bestimmte KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren oder Inhalte erzeugen, bergen ein besonderes Risiko in Bezug auf Identitätsbetrug oder Täuschung, unabhängig davon, ob sie als hochriskant eingestuft sind. Deshalb hängt an ihnen eine eigene Pflichtenschicht, die mit der Risikoklasse nichts zu tun hat.

Artikel 113 der Verordnung nennt den 2. August 2026 als allgemeinen Geltungsbeginn und macht davon in Absatz 3 Ausnahmen für einzelne Kapitel. Kapitel IV steht in dieser Ausnahmeliste nicht. Artikel 50 gilt damit ab dem 2. August 2026. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat Artikel 113 Absatz 3 an drei Stellen neu gefasst, dabei aber weder den allgemeinen Geltungsbeginn angetastet noch Kapitel IV in eine spätere Stufe verschoben.

Praktisch geht es um zwei Dinge. Erstens: Wer mit einer Maschine spricht, soll das wissen. Zweitens: Wer einen Text, ein Bild, ein Video oder eine Tonaufnahme vor sich hat, die eine KI erzeugt hat, soll das erkennen können. Alles Weitere in Artikel 50 sind Ausformungen dieser beiden Grundgedanken, verteilt auf vier Konstellationen und zwei Rollen.

Warum Artikel 50 für viele Betriebe zuerst greift

Der große Pflichtenblock der KI-Verordnung hängt an der Hochrisiko-Einstufung nach Artikel 6. Genau dieser Block ist durch die Änderungsverordnung auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise den 2. August 2028 (Anhang I) gerutscht. Was zum 2. August 2026 für einen Betrieb übrig bleibt, der KI überwiegend einkauft und einsetzt, sind vor allem die Transparenzpflichten. Sie treffen kein spezielles Hochrisiko-System, sondern ganz gewöhnliche Werkzeuge: den Chatbot im Kundenkontakt, den Bildgenerator im Marketing, das Textwerkzeug für Produktbeschreibungen.

Die vier Konstellationen im Überblick

Artikel 50 kennt vier Fälle, verteilt auf die Absätze 1 bis 4. Zwei davon adressieren den Anbieter, zwei den Betreiber. Absatz 4 enthält zwei Unterabsätze mit unterschiedlichen Gegenständen, deshalb hat die Übersicht fünf Zeilen. Für die Zuordnung im eigenen Betrieb ist die Spalte „Wer ist verpflichtet“ die wichtigste.

KonstellationWer ist verpflichtetWas verlangt wirdAusnahmeFundstelle
KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (Chatbot, Sprachassistent, Voicebot)AnbieterDas System so konzipieren und entwickeln, dass die betreffenden Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagierenEntfällt, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich istArt. 50 Abs. 1
Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, einschließlich Systemen mit allgemeinem VerwendungszweckAnbieterSicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind; die technischen Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein, soweit technisch möglichGilt nicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändertArt. 50 Abs. 2
Emotionserkennungssysteme und Systeme zur biometrischen KategorisierungBetreiberDie betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems informieren und personenbezogene Daten nach DSGVO verarbeitenSonderregel für gesetzlich zugelassene Anwendungen im Bereich der StrafverfolgungArt. 50 Abs. 3
Deepfakes: Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die durch KI erzeugt oder manipuliert wurdenBetreiberOffenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurdenBei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine geeignete Offenlegung, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigtArt. 50 Abs. 4 Unterabs. 1
KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informierenBetreiberOffenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurdeEntfällt, wenn der Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägtArt. 50 Abs. 4 Unterabs. 2

Chatbots: die Pflicht liegt beim Anbieter, der Nutzen beim Betrieb

Absatz 1 richtet sich seinem Wortlaut nach an Anbieter. Verlangt wird, dass das System so konzipiert und entwickelt ist, dass die Person erfährt, dass sie mit einem KI-System interagiert. Wer einen fertigen Chatbot einkauft und auf seiner Website einbindet, ist Betreiber und damit nicht unmittelbar Adressat dieses Absatzes. Trotzdem landet die Frage im Betrieb, weil der Hinweis am Ende auf der eigenen Website steht und weil ein Betreiber wissen sollte, ob das eingekaufte Werkzeug diese Anforderung erfüllt. Die Herstellerangabe dazu gehört in die eigenen Unterlagen.

Die Ausnahme in Absatz 1 ist eng formuliert und stellt auf eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige natürliche Person ab. Ein Fenster, das sichtbar mit einem Bot-Symbol und einem Produktnamen auftritt, kann darunter fallen. Verlassen sollte sich darauf niemand, weil die Beurteilung an den Umständen und dem Kontext der Nutzung hängt. Ein sichtbarer Satz zu Beginn des Dialogs kostet nichts und beendet die Diskussion.

Synthetische Inhalte: maschinenlesbar, nicht nur sichtbar

Absatz 2 verlangt etwas anderes als einen Hinweis für Menschen. Verlangt ist eine Kennzeichnung in einem maschinenlesbaren Format, die erkennbar macht, dass die Ausgabe künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Erwägungsgrund 133 nennt als mögliche Techniken Wasserzeichen, Metadatenidentifizierungen, kryptografische Methoden zum Nachweis von Herkunft und Authentizität, Protokollierungsmethoden und Fingerabdrücke. Diese Pflicht trifft den Anbieter des Systems, also in aller Regel den Hersteller des Bild- oder Textgenerators, nicht den Betrieb, der das Werkzeug einsetzt.

Wichtig ist die Ausnahme am Ende von Absatz 2: Die Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern. Rechtschreibkorrektur und Formatierungshilfen fallen damit typischerweise heraus.

Deepfakes und Texte: hier ist der Betrieb selbst dran

Absatz 4 ist die Stelle, an der ein mittelständischer Betrieb selbst zum Adressaten wird. Wer ein KI-System nutzt, um Bild-, Ton- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Der Begriff Deepfake ist in Artikel 3 Nummer 60 definiert als durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Diese Definition ist der Filter für die Praxis. Ein rein illustratives, offensichtlich generiertes Motiv ohne Bezug zu einer wirklichen Person oder einem wirklichen Ereignis ist kein Deepfake im Sinne der Verordnung. Ein KI-generiertes Foto, das eine echte Maschine in einer echten Halle zeigt, obwohl die Szene so nie stattgefunden hat, kommt der Definition sehr nahe. Wer im Marketing mit generierten Bildern arbeitet, sollte diese Unterscheidung intern festlegen, statt sie im Einzelfall neu zu diskutieren.

Der zweite Unterabsatz von Absatz 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für gewöhnliche Produkttexte, Angebote oder Stellenanzeigen ist das in der Regel nicht einschlägig. Für einen Blogbeitrag zu einem gesellschaftlich diskutierten Thema kann es einschlägig sein. Die Ausnahme greift, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Damit hat ein Betrieb einen praktikablen Weg: benannte Person, dokumentierte Prüfung vor der Veröffentlichung.

Ob ein konkretes System oder ein konkreter Inhalt unter einen dieser Absätze fällt, ist eine Bewertung des Einzelfalls. Die Beispiele auf dieser Seite dienen der Orientierung und decken nicht jede Fallgestaltung ab. Die Sonderregeln für gesetzlich zugelassene Anwendungen im Bereich der Strafverfolgung sind hier bewusst nur verkürzt wiedergegeben, weil sie für gewerbliche Betriebe in der Regel keine Rolle spielen.

Anbieter oder Betreiber: wer ist im Mittelstand gemeint?

Artikel 50 verteilt seine Pflichten strikt nach Rolle. Ohne diese Zuordnung lässt sich nicht sagen, was ein Betrieb tatsächlich zu tun hat.

Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außerhalb einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Ein Betrieb, der ein fertiges Werkzeug einkauft und im Kundenservice oder im Marketing einsetzt, ist Betreiber.

Daraus folgt eine klare Arbeitsteilung. Die Absätze 1 und 2 adressieren Anbieter, also den Hersteller des Chatbots und den Hersteller des Bild- oder Textgenerators. Die Absätze 3 und 4 adressieren Betreiber, also den Betrieb selbst. Für die meisten Mittelständler heißt das: Absatz 4 ist die eigene Baustelle, die Absätze 1 und 2 sind eine Frage an den Lieferanten.

Die Lieferantenfrage schriftlich stellen

Weil die Anbieterpflichten außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegen, lohnt sich eine kurze schriftliche Anfrage an jeden Anbieter eines eingesetzten KI-Werkzeugs: Erfüllt das System die Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, und wie? Die Antwort ist zweierlei wert. Sie klärt, ob am eigenen Chatbot noch ein Hinweis fehlt, und sie ist ein Beleg dafür, dass der Betrieb die Frage überhaupt gestellt hat.

Wann ein Betreiber zum Anbieter wird

Artikel 25 Absatz 1 regelt, dass ein Betreiber unter bestimmten Umständen selbst als Anbieter gilt, etwa wenn er ein System unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke versieht. Wer einen eingekauften Chatbot als eigenes Produkt unter eigenem Namen anbietet, sollte diesen Punkt prüfen, weil dann auch die Anbieterpflichten aus Artikel 50 Absätze 1 und 2 beim eigenen Haus landen können.

Die Zuordnung zur Anbieter- oder Betreiberrolle hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Vertragsgestaltung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung. Diese Seite ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls.

Was „klar und erkennbar“ praktisch heißt

Artikel 50 Absatz 5 legt Zeitpunkt und Qualität der Information fest: Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt, und sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Aus diesem einen Satz lassen sich drei Anforderungen ableiten, die im Betrieb prüfbar sind. Erstens der Zeitpunkt: der Hinweis muss vor oder mit dem ersten Kontakt kommen, nicht danach. Ein Satz im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen erfüllt das nicht, weil er nicht Teil der ersten Interaktion ist. Zweitens die Form: klar und eindeutig, also an der Stelle, an der die Interaktion stattfindet, in normaler Sprache und in lesbarer Größe. Drittens Barrierefreiheit: der Hinweis muss auch für Menschen zugänglich sein, die einen Screenreader nutzen, was bei einem Bild-Overlay ohne Textalternative nicht der Fall wäre.

Für Deepfakes und für Texte nach Absatz 4 gibt der Erwägungsgrund 134 die Richtung vor. Dort ist von „klar und deutlich offenlegen“ die Rede, und zwar dadurch, dass die Ausgaben entsprechend gekennzeichnet werden und auf ihren künstlichen Ursprung hingewiesen wird. Das ist die Messlatte: Ein Betrachter soll es erkennen können, ohne danach suchen zu müssen.

Formulierungen, die die Anforderung erfüllen

Für den Chatbot reicht ein kurzer Satz als erste Nachricht im Dialogfenster, etwa: „Sie schreiben hier mit einem KI-Assistenten. Für eine persönliche Rückmeldung erreichen Sie uns unter …“. Zwei Dinge stehen darin: die Tatsache, dass es eine KI ist, und der Weg zu einem Menschen. Der zweite Teil ist rechtlich nicht gefordert und praktisch trotzdem sinnvoll.

Für Bilder und Videos, die unter Absatz 4 fallen, funktioniert eine sichtbare Kennzeichnung am Medium selbst oder direkt daneben, etwa „Mit KI erzeugtes Bild“ in der Bildunterschrift. Für Texte, die unter den zweiten Unterabsatz von Absatz 4 fallen, gehört der Hinweis an den Anfang oder in eine deutlich sichtbare Zeile am Ende, zusammen mit der Angabe, wer die redaktionelle Verantwortung trägt, sofern man sich auf die Ausnahme stützt.

Das Verhältnis zu Kennzeichnung in Marketing und Social Media

Artikel 50 Absatz 6 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 andere Transparenzpflichten unberührt lassen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen gelten. Die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung tritt also neben bestehende Anforderungen, etwa aus dem Wettbewerbsrecht oder aus den Regeln einzelner Plattformen, und ersetzt sie nicht. Wer in sozialen Netzwerken postet, sollte zusätzlich prüfen, welche Kennzeichnungsvorgaben die Plattform selbst macht. Diese sind vertraglicher Natur und laufen unabhängig von der Verordnung.

Für den Betrieb ist die einfachste Lösung eine einzige interne Regel, die den strengsten der geltenden Maßstäbe abbildet, statt für jede Plattform eine eigene Praxis zu führen.

Die hier genannten Formulierungen sind Beispiele zur Veranschaulichung und keine geprüften Rechtstexte. Ob eine konkrete Umsetzung den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 5 genügt, hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab.

Fristen: was am 2. August 2026 gilt und was erst später

Der Fristenplan der KI-Verordnung steht in Artikel 113. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 ist am 8. Juli 2026 erlassen, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht worden und nach ihrem Artikel 4 am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten, also am 27. Juli 2026. Sie hat Artikel 113 Absatz 3 an drei Stellen geändert. Die folgende Übersicht gibt den Stand vom 29. Juli 2026 wieder und beschränkt sich auf die Termine, die für die Kennzeichnungspflicht Bedeutung haben.

DatumWas giltFundstelle
1. August 2024Inkrafttreten der KI-VerordnungArt. 113 Unterabs. 1 VO (EU) 2024/1689
2. August 2025Kapitel XII anwendbar, damit auch der Sanktionsartikel 99 (ohne Art. 101)Art. 113 Abs. 3 Buchst. b
27. Juli 2026Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744; Artikel 50 wurde dabei nur in Absatz 7 geändertArt. 4 VO (EU) 2026/1744
2. August 2026Allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung und damit Anwendbarkeit von Kapitel IV, also von Artikel 50Art. 113 Unterabs. 2
2. Dezember 2026Übergangsfrist: Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen bis zu diesem Tag die erforderlichen Maßnahmen für Artikel 50 Absatz 2Art. 111 Abs. 4, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744
2. Dezember 2027Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III. Artikel 50 ist davon nicht betroffenArt. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i n. F.
2. August 2028Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in Produkten nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I. Artikel 50 ist davon nicht betroffenArt. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii n. F.

Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 richtig lesen

Der neue Artikel 111 Absatz 4 lautet, dass Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen. Der Erwägungsgrund 38 der Änderungsverordnung nennt als Grund einen Übergangszeitraum von vier Monaten, damit Anbieter ihre Verfahren anpassen können, ohne den Markt zu stören.

Hier liegt eine häufige Fehldeutung nahe, deshalb der Punkt ausdrücklich: Diese Frist gilt für Anbieter und ausschließlich für die Pflicht aus Absatz 2, also für die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben. Sie ist keine allgemeine Schonfrist für Bestandssoftware im Betrieb und verschiebt weder Absatz 1 noch Absatz 3 noch Absatz 4. Wer als Betreiber Deepfakes veröffentlicht oder ein Emotionserkennungssystem einsetzt, ist ab dem 2. August 2026 in der Pflicht.

Für den Betrieb hat die Frist trotzdem eine praktische Folge. Wenn ein eingesetzter Bild- oder Textgenerator vor dem 2. August 2026 auf den Markt kam, kann es sein, dass seine Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 noch keine maschinenlesbare Kennzeichnung tragen. Wer sich auf die Kennzeichnung des Werkzeugs verlässt, sollte das wissen und in der Zwischenzeit selbst kennzeichnen, wo Absatz 4 greift.

Die hier genannten Termine geben den Stand vom 29. Juli 2026 wieder, also die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744. Eine konsolidierte Fassung lag auf EUR-Lex zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Weitere Änderungen des Unionsgesetzgebers sind möglich, prüfen Sie im Zweifel den geltenden Verordnungstext auf EUR-Lex.

Sanktionen: Artikel 50 steht im Bußgeldkatalog

Die Rahmen in Artikel 99 sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Nach Artikel 99 Absatz 7 sind bei der Entscheidung über eine Geldbuße und bei ihrer Höhe unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Größe und Jahresumsatz des Akteurs, der Grad der Zusammenarbeit mit den Behörden sowie Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.

Artikel 99 Absatz 4 zählt auf, welche Verstöße mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres belegt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Buchstabe g dieser Aufzählung nennt ausdrücklich die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50. Die Kennzeichnungspflicht ist damit bußgeldbewehrt, anders als etwa die KI-Kompetenz nach Artikel 4, die in Artikel 99 nicht auftaucht.

Kapitel XII, in dem Artikel 99 steht, ist seit dem 2. August 2025 anwendbar. Die konkreten Sanktionsvorschriften und die zuständigen Behörden legen nach Artikel 99 Absatz 1 die Mitgliedstaaten fest, die Verordnung gibt nur die Obergrenzen vor. Die Änderungsverordnung hat Absatz 1 neu gefasst und die Mitgliedstaaten dabei ausdrücklich verpflichtet, bei der Verhängung von Sanktionen die Interessen von KMU, Start-ups und kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben zu berücksichtigen.

FallRahmenFundstelle
Verstoß gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50, für Anbieter wie für Betreiberbis 15 Mio. EUR oder bis 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 99 Abs. 4 Buchst. g
Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behördenbis 7,5 Mio. EUR oder bis 1 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 99 Abs. 5
KMU einschließlich Start-up-Unternehmenfür jede in Artikel 99 genannte Geldbuße gilt der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz oder SummeArt. 99 Abs. 6
Kleine Midcap-Unternehmenfür Geldbußen nach den Absätzen 4 und 5 gilt ebenfalls der jeweils niedrigere BetragArt. 99 Abs. 6a, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744

Die KMU-Deckelung ist für die Zielgruppe der entscheidende Punkt

In den Absätzen 3 bis 5 gilt der höhere der beiden Beträge. Artikel 99 Absatz 6 dreht das für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups um: Dort gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen. Für einen Betrieb, der die KMU-Definition erfüllt und 12 Mio. Euro Jahresumsatz macht, liegt der Rahmen für einen Verstoß gegen Artikel 50 damit bei 3 Prozent des Jahresumsatzes, also rund 360.000 Euro, statt bei den 15 Mio. Euro aus Absatz 4.

Wer KMU ist, richtet sich nach der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Die Änderungsverordnung hat diese Definition über die neue Nummer 14a in Artikel 3 ausdrücklich in die KI-Verordnung geholt und mit der neuen Nummer 14b zusätzlich das kleine Midcap-Unternehmen definiert. Die Zahl aus dem Beispiel ist eine Obergrenze für den Rahmen, keine Prognose für einen konkreten Fall.

Die genannten Beträge sind die in der Verordnung festgelegten Obergrenzen. Wie Sanktionen in Deutschland konkret ausgestaltet und durchgesetzt werden, richtet sich nach den nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 99 Absatz 1 erlassen. Das Rechenbeispiel dient allein der Veranschaulichung der Deckelungsregel.

Was der Digital Omnibus an Artikel 50 geändert hat

Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 fasst in ihrer Nummer 20 einen einzigen Absatz des Artikels 50 neu, nämlich Absatz 7. Alle Pflichten für Unternehmen aus den Absätzen 1 bis 6 stehen unverändert im Verordnungstext.

Absatz 7 betrifft nicht die Unternehmen, sondern die Praxisleitfäden auf Unionsebene. Bisher stand dort, dass das Büro für Künstliche Intelligenz die Ausarbeitung solcher Leitfäden fördert und erleichtert und dass die Kommission sie per Durchführungsrechtsakt genehmigen kann. In der neuen Fassung fördert und erleichtert die Kommission selbst die Ausarbeitung, und die Befugnis zur Genehmigung per Durchführungsrechtsakt ist gestrichen. An ihre Stelle tritt eine Bewertung: Die Kommission prüft unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1, ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden angemessen ist, um die Einhaltung der Pflichten aus den Absätzen 2 und 4 zu gewährleisten. Hält sie einen Leitfaden für unangemessen, kann sie weiterhin einen Durchführungsrechtsakt mit gemeinsamen Vorschriften erlassen.

Neu ist außerdem, dass die Aufgabe der Leitfäden ausdrücklich auch die „Markierung“ umfasst, nicht mehr nur Feststellung und Kennzeichnung, und dass Absatz 7 nun ausdrücklich auf die Absätze 2 und 4 verweist. Der Erwägungsgrund 41 der Änderungsverordnung nennt den Grund für die Streichung: Die Praxisleitfäden hätten nur begrenzte Rechtswirkung und begründeten insbesondere keine Konformitätsvermutung, deshalb sei eine Genehmigung per Durchführungsrechtsakt nicht unbedingt erforderlich.

Was daraus für einen Betrieb folgt

Für die betriebliche Umsetzung ändert sich durch diese Neufassung nichts. Sie ist Verfahrensrecht auf Kommissionsebene. Der praktische Punkt daran ist ein anderer: Auch wenn später ein Praxisleitfaden zur Kennzeichnung erscheint, begründet er keine Konformitätsvermutung. Wer sich an einem solchen Leitfaden orientiert, hat damit ein gutes Argument, aber keinen Freibrief. Die Verantwortung für die eigene Umsetzung bleibt im Haus.

Was ein Betrieb bis zum 2. August 2026 konkret tun sollte

Die Kennzeichnungspflicht klingt nach viel und ist in der Umsetzung meist eine Sache von wenigen Stunden. Der Grund ist einfach: Die meisten Betriebe haben genau ein oder zwei betroffene Systeme, nicht zwanzig. Der Aufwand steckt in der Bestandsaufnahme, nicht in der Maßnahme. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut.

Erleichterung statt Hektik

Vier Tage vor dem Stichtag ist die naheliegende Reaktion Nervosität. Die ist meist unbegründet. Für einen Betrieb mit 30 bis 200 Beschäftigten, der KI einkauft und einsetzt, geht es um einen Hinweistext, eine interne Regel und eine Liste. Der Rest der KI-Verordnung, der wirklich Arbeit macht, hängt an der Hochrisiko-Einstufung und ist bis Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 verschoben.

Der Aufbau ist derselbe wie bei einer Gefährdungsbeurteilung: erst erfassen, was da ist, dann bewerten, dann Maßnahmen ableiten und die Bewertung nachvollziehbar festhalten. Betriebe, die eine saubere Gefährdungsbeurteilung fahren, haben das Muster im Haus und müssen es nur auf ein neues Objekt anwenden.

  • Alle Berührungspunkte auflisten, an denen KI nach außen sichtbar wird: Chatbot oder Voicebot auf der Website, KI-Funktionen im Ticketsystem, generierte Produkttexte im Shop, generierte Bilder in Katalog, Website und Social Media, KI-gestützte Telefonassistenten.
  • Je Berührungspunkt die Rolle bestimmen: eingekauftes Werkzeug bedeutet in der Regel Betreiber, selbst entwickeltes oder unter eigenem Namen angebotenes System kann Anbieter bedeuten (Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 25 Abs. 1).
  • Je Berührungspunkt den einschlägigen Absatz zuordnen: Interaktion mit Menschen (Abs. 1), synthetische Ausgaben (Abs. 2), Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung (Abs. 3), Deepfake oder Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Abs. 4). Die Zuordnung kurz schriftlich begründen.
  • Hinweis am Chatbot einbauen, sichtbar als erste Nachricht im Dialog, nicht im Impressum. Zusätzlich den Weg zu einem menschlichen Ansprechpartner nennen.
  • Interne Regel für KI-erzeugte Inhalte festlegen: wer darf welche Werkzeuge nutzen, wann wird ein Bild oder Video als KI-erzeugt gekennzeichnet, wer prüft Texte vor der Veröffentlichung und trägt die redaktionelle Verantwortung.
  • Anbieter der eingesetzten Werkzeuge schriftlich fragen, wie sie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erfüllen, und die Antwort ablegen. Bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, nach dem Stand zur Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 fragen.
  • Eine verantwortliche Person benennen, bei der die Liste der KI-Berührungspunkte und die getroffenen Maßnahmen zusammenlaufen. Ohne benannte Zuständigkeit veraltet die Liste innerhalb weniger Monate.
  • Umsetzung und Datum je Maßnahme festhalten, zusammen mit einem Screenshot des Hinweistextes. Das ist der Nachweis, dass zum Stichtag etwas da war.
  • Prüfung wiederholen, wenn ein neues Werkzeug eingeführt oder ein bestehendes Werkzeug um KI-Funktionen erweitert wird. Genau an dieser Stelle entstehen die meisten Lücken, weil KI-Funktionen oft als Update in vorhandene Software kommen.

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Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 29. Juli 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT- und Datenschutzrecht oder eine qualifizierte Fachberatung. Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

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