KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act: Was Unternehmen wirklich umsetzen müssen
Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. Februar 2025 und steht seit dem 27. Juli 2026 in neuer Fassung. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Niveau für eine einzelne Person muss dabei niemand zusichern. Was der Verordnungstext verlangt, was er ausdrücklich offenlässt, und warum es weder ein vorgeschriebenes Zertifikat noch eine Pflichtstundenzahl gibt.
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) ist die eine KI-Pflicht, die praktisch jedes Unternehmen trifft, das KI im Arbeitsalltag einsetzt. Sie hängt nicht an der Mitarbeiterzahl, nicht am Umsatz und nicht daran, ob das eingesetzte System als Hochrisiko eingestuft ist. Wer ChatGPT, Copilot oder ein KI-Feature im ERP im Betrieb nutzen lässt, ist Betreiber im Sinne der Verordnung und muss Maßnahmen ergreifen, die die Beschäftigten beim sachkundigen Umgang mit den eingesetzten Systemen weiterbringen. Seit dem 27. Juli 2026 gilt dafür ein neuer Wortlaut: Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, hat Art. 4 vollständig ersetzt. Aus der früheren Formulierung, die KI-Kompetenz sei nach besten Kräften sicherzustellen, ist eine Pflicht geworden, die Entwicklung dieser Kompetenz zu unterstützen. Diese Seite arbeitet am Wortlaut: was Art. 4 heute verlangt, was der Digital Omnibus daran geändert hat, seit wann was gilt, ob ein Verstoß bußgeldbewehrt ist, und wie eine Umsetzung im Mittelstand aussieht, die man später auch nachweisen kann. Stand: 29. Juli 2026.
Was Artikel 4 EU AI Act im Wortlaut verlangt
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 trägt die Überschrift „KI-Kompetenz“ und hat seit dem 27. Juli 2026 drei Absätze. Diese Fassung stammt aus Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2026/1744. An die Unternehmen richtet sich Absatz 1: „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
In diesem Absatz stecken fünf Bausteine. Erstens die Adressaten: Anbieter und Betreiber, ohne Schwellenwert nach Größe, Branche oder Risikoklasse. Zweitens der Personenkreis: das eigene Personal und zusätzlich andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung der Systeme befasst sind, also etwa Leiharbeit, Werkvertragskräfte oder externe Dienstleister an KI-gestützten Arbeitsplätzen. Drittens die Handlung: Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz dieser Personen unterstützen. Viertens der Maßstab dafür: technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung der jeweiligen Personen, der Einsatzkontext des Systems und die Personengruppen, bei denen das System eingesetzt wird. Fünftens die Grenze, die der Verordnungsgeber selbst zieht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau für eine einzelne Person schuldet niemand.
Was der Artikel nicht enthält, ist genauso aufschlussreich. Er nennt kein Format, keine Mindestdauer, kein Curriculum, keine Prüfung, kein Zertifikat und keine Wiederholungsfrist. Der Gesetzgeber beschreibt eine Richtung und überlässt den Weg dorthin dem Unternehmen. Genau diese Offenheit wird in der Praxis oft überschrieben, wenn Schulungsangebote eine gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung nahelegen. Aus dem Verordnungstext lässt sich das nicht ableiten, und die Fassung seit dem 27. Juli 2026 sagt das deutlicher als die alte.
Was bedeutet „unterstützen“?
Der Text verlangt Maßnahmen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz voranbringen. Er verlangt nicht, dass am Ende jede Person ein bestimmtes Niveau erreicht hat. Der zweite Satz von Absatz 1 sagt das ausdrücklich. Das ist eine Erleichterung und eine Falle zugleich. Erleichterung, weil kein Erfolgsmaßstab wie eine bestandene Prüfung im Text steht. Falle, weil sich die ergriffenen Maßnahmen im Zweifel zeigen lassen müssen. Wer gar nichts getan hat, hat auch nichts vorzuzeigen.
Diese Klarstellung ist mit dem Digital Omnibus neu in den Artikel gekommen. Bis zum 26. Juli 2026 hieß es im Text, Anbieter und Betreiber müssten nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Wie sich beide Fassungen unterscheiden, steht weiter unten im eigenen Abschnitt zum Digital Omnibus.
Was Kommission und Mitgliedstaaten beisteuern
Die neuen Absätze 2 und 3 richten sich nicht an die Betriebe, sie sind trotzdem praktisch nützlich. Nach Absatz 2 unterstützen und fördern Kommission und Mitgliedstaaten die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, insbesondere die von KMU, und die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele dafür, wie die Verpflichtung erfüllt wird, auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 62 Abs. 3 Buchst. b. Nach Absatz 3 nimmt das KI-Gremium dazu Empfehlungen an und berücksichtigt dabei die europäischen Kompetenzrahmen. Für den Mittelstand heißt das: Es entsteht eine amtliche Sammlung von Beispielen, an der sich der eigene Zuschnitt später abgleichen lässt.
Wie ist „KI-Kompetenz“ definiert?
Die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 56 hat der Digital Omnibus nicht angefasst. Sie lautet unverändert „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“ Die Definition zielt auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis der Menschen. Ein absolviertes Kursprogramm ist damit nicht gemeint.
Für welche KI-Systeme gilt das?
Art. 4 spricht allgemein von KI-Systemen und knüpft nicht an eine Risikoklasse an. Die Pflicht greift damit auch dort, wo das eingesetzte System weder verboten noch hochriskant ist, also im typischen Bürofall mit Textgenerierung, Übersetzung, Zusammenfassung oder Recherche. Was als KI-System zählt, ergibt sich aus der Definition in Art. 3 Nr. 1: ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und aus Eingaben ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt.
Ob ein konkretes Werkzeug im Betrieb ein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Klassische regelbasierte Software fällt nach dem Wortlaut nicht automatisch darunter.
Was der Digital Omnibus an Art. 4 geändert hat
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, ändert die KI-Verordnung an vielen Stellen. Für dieses Thema zählt eine davon: Art. 1 Nr. 5 ersetzt Art. 4 vollständig. Wer eine Darstellung liest, die noch die Formulierung „nach besten Kräften sicherzustellen“ zitiert, liest den Stand bis zum 26. Juli 2026.
Der Verordnungsgeber begründet den Schritt in Erwägungsgrund 8 damit, dass strenge Verpflichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet wären und insbesondere kleineren Unternehmen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursachen, während KI-Kompetenz unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen eine strategische Priorität sein sollte.
Die Pflicht ist damit nicht weggefallen. Sie ist weiterhin unmittelbar geltendes Unionsrecht und trifft weiterhin Anbieter und Betreiber ohne Größenschwelle. Verschoben hat sich, was geschuldet wird: Maßnahmen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen, ohne Zusage eines bestimmten Niveaus je Person. Für die betriebliche Praxis ändert das an der sinnvollen Umsetzung wenig. Wer seine Leute einweist und das dokumentiert, erfüllt beide Fassungen. Was sich ändert, ist die Argumentationsgrundlage gegenüber Angeboten, die aus Art. 4 ein Pflichtprogramm ableiten.
| Punkt | Fassung bis 26.07.2026 | Fassung seit 27.07.2026 |
|---|---|---|
| Kernpflicht | Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt | Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen |
| Niveau je Person | im Text nicht ausdrücklich geregelt, aus „nach besten Kräften“ abgeleitet | ausdrücklich geregelt: die Verpflichtung verpflichtet nicht dazu, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren |
| Zu berücksichtigende Faktoren | technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, Einsatzkontext, betroffene Personengruppen | inhaltlich gleich, sprachlich „Aus- und Fortbildung“ statt „Ausbildung und Schulung“ |
| Aufbau des Artikels | ein einziger Satz ohne Absätze | drei Absätze: Pflicht der Unternehmen, Förderauftrag für Kommission und Mitgliedstaaten, Empfehlungen des KI-Gremiums |
| Rolle von Kommission und Mitgliedstaaten | in Art. 4 nicht geregelt | Absatz 2: Unterstützung der Bemühungen, insbesondere von KMU, und Veröffentlichung praktischer Beispiele auf der zentralen Informationsplattform |
| Begriffsbestimmung KI-Kompetenz | Art. 3 Nr. 56 | Art. 3 Nr. 56, unverändert |
Die Gegenüberstellung gibt den amtlichen Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 wieder. Eine konsolidierte Fassung der KI-Verordnung mit eingearbeitetem Art. 4 lag auf EUR-Lex zum Stand dieser Seite noch nicht vor, maßgeblich ist deshalb der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2026/1744.
Anbieter oder Betreiber: wer im Mittelstand gemeint ist
Die Verordnung unterscheidet Rollen, und die Rolle entscheidet über den Pflichtenumfang. Für den technischen Mittelstand ist der Regelfall die Betreiberrolle. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist ausdrücklich nur die Verwendung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Sobald ein Unternehmen ein KI-Werkzeug für seine Arbeit einsetzt, ist es Betreiber.
Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Rolle trifft Mittelständler seltener, aber nicht nie. Wer ein eigenes KI-Feature in ein Produkt einbaut und unter eigenem Namen ausliefert, kann in die Anbieterrolle rutschen.
Praktisch relevant ist auch die Ausweitung auf Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind. Wer externe Kräfte an KI-gestützten Arbeitsplätzen einsetzt, muss diese in seine Überlegungen einbeziehen. Die Verantwortung endet nicht an der Grenze des eigenen Arbeitsvertrags.
| Rolle | Definition in der Verordnung | Typischer Fall im Mittelstand |
|---|---|---|
| Betreiber (Deployer) | Art. 3 Nr. 4: verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung | Einsatz von ChatGPT, Copilot oder KI-Funktionen in ERP, CRM und Office |
| Anbieter (Provider) | Art. 3 Nr. 3: entwickelt ein KI-System und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder nimmt es in Betrieb | Eigenes Produkt mit integriertem KI-Feature, das unter eigener Marke ausgeliefert wird |
| Personal und Beauftragte | Art. 4: Personal sowie andere Personen, die im Auftrag mit Betrieb und Nutzung befasst sind | Festangestellte, Leiharbeit, externe Dienstleister an KI-gestützten Arbeitsplätzen |
| Private Nutzung | Art. 3 Nr. 4: ausgenommen bei persönlicher und nicht beruflicher Tätigkeit | Privater Account außerhalb der Arbeit, nicht vom Betrieb erfasst |
Seit wann die Pflicht gilt und seit wann in welcher Fassung
Hier sind zwei Daten sauber zu trennen. Das eine ist der Geltungsbeginn von Art. 4 überhaupt, das andere der Zeitpunkt, ab dem der neue Wortlaut gilt.
Art. 113 der Verordnung regelt Inkrafttreten und Geltungsbeginn gestaffelt. Der Grundsatz lautet: Die Verordnung gilt ab dem 2. August 2026. Davon macht Art. 113 Abs. 3 Buchst. a eine Ausnahme, die für dieses Thema entscheidend ist: „Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025“. Art. 4 steht in Kapitel I, unmittelbar vor dem Beginn von Kapitel II zu den verbotenen Praktiken. Die Pflicht zur KI-Kompetenz gilt damit seit dem 2. Februar 2025.
Das ist der Punkt, an dem viele Betriebe überrascht werden. Die öffentliche Wahrnehmung hat sich auf den 2. August 2026 eingestellt, weil das der große allgemeine Geltungsbeginn ist. Art. 4 lief anderthalb Jahre vorher an und hat seitdem gegolten, unabhängig davon, ob im Betrieb jemand davon wusste.
Der neue Wortlaut kam später. Die Verordnung (EU) 2026/1744 tritt nach ihrem Art. 4 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, veröffentlicht wurde sie am 24. Juli 2026. Seit dem 27. Juli 2026 gilt Art. 4 deshalb in der neuen Fassung. Für die Zeit davor bleibt der alte Wortlaut der Maßstab.
Für die Einordnung hilft der Rest der Staffelung, den der Digital Omnibus ebenfalls angefasst hat. Nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. b gelten unter anderem Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Art. 78 unverändert ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme von Art. 101. Kapitel XII ist das Sanktionskapitel. Buchstabe c wurde neu gefasst und verschiebt die Anwendung von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 auf den 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I. Neu angefügt wurde Buchstabe d, wonach die Art. 102 bis 110 ab dem 27. Juli 2026 gelten.
| Datum | Was ab diesem Zeitpunkt gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Kapitel I und II, damit auch Art. 4 KI-Kompetenz und die verbotenen Praktiken | Art. 113 Abs. 3 Buchst. a |
| 2. August 2025 | unter anderem Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII sowie Art. 78, mit Ausnahme von Art. 101 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. b |
| 27. Juli 2026 | Neufassung von Art. 4 KI-Kompetenz, dazu die Art. 102 bis 110 | Art. 1 Nr. 5 und Art. 4 VO (EU) 2026/1744, Art. 113 Abs. 3 Buchst. d |
| 2. August 2026 | allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung | Art. 113 Abs. 2 |
| 2. Dezember 2027 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziffer i |
| 2. August 2028 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziffer ii |
Die Staffelung in Art. 113 Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2026/1744 geändert. Die hier genannten Daten für Kapitel III geben den Stand nach dieser Änderung wieder. Ältere Darstellungen nennen an dieser Stelle noch den 2. August 2027.
Welche Tiefe je Rolle praktisch sinnvoll ist
Ein einheitliches Kompetenzniveau für alle Beschäftigten verlangt der Wortlaut nicht, seit der Neufassung sogar noch weniger als vorher. Art. 4 Abs. 1 nennt ausdrücklich die zu berücksichtigenden Faktoren: technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung der betroffenen Personen, den Kontext des Einsatzes und die Personengruppen, bei denen das System eingesetzt wird. Daraus folgt eine abgestufte Betrachtung nach Rolle und Risiko. Eine Buchhalterin, die KI zum Formulieren von E-Mails nutzt, braucht eine andere Tiefe als jemand, der ein KI-System für Bewerbungsvorauswahl konfiguriert.
Ein zweiter Hebel ist das Risiko der jeweiligen Anwendung. Je größer die Auswirkung einer KI-gestützten Ausgabe auf Menschen, Geld oder Sicherheit ist, desto tiefer muss das Verständnis derjenigen sein, die damit arbeiten. Bei internen Textentwürfen liegt die Messlatte niedriger als bei einer Anwendung, deren Ergebnisse in Entscheidungen über Personen einfließen.
Die folgende Abstufung ist keine Vorgabe aus der Verordnung. Sie ist ein praxisüblicher Zuschnitt, der die in Art. 4 Abs. 1 genannten Faktoren auf typische Rollen im Mittelstand überträgt. Der konkrete Zuschnitt bleibt Sache des Unternehmens.
| Rolle | Typischer KI-Bezug | Sinnvolle Inhaltstiefe |
|---|---|---|
| Geschäftsführung | entscheidet über Einführung, Budget und Freigaben | Pflichtenlage, Rollen Anbieter und Betreiber, Haftungs- und Organisationsfragen, Freigabeprozess für neue Werkzeuge |
| Fachanwender in Verwaltung und Vertrieb | tägliche Nutzung generativer Werkzeuge | Funktionsweise in Grundzügen, Grenzen und Halluzinationen, Umgang mit personenbezogenen und vertraulichen Daten, Urheberrecht, Prüfpflicht vor Verwendung, Meldeweg bei Auffälligkeiten |
| IT und Administration | Auswahl, Konfiguration, Rechtevergabe, Protokollierung | Systemarchitektur, Datenflüsse und Speicherorte, Konfiguration von Datenschutzoptionen, Protokollierung, Abgrenzung zugelassener und nicht zugelassener Werkzeuge |
| Führungskräfte in der Fläche | geben Nutzung im Team frei und beantworten Rückfragen | betriebliche Regeln zur KI-Nutzung, Erkennen kritischer Anwendungsfälle, Eskalation an IT und Geschäftsführung |
| Externe und Leiharbeit an KI-Arbeitsplätzen | arbeiten im Auftrag des Unternehmens mit dessen Systemen | gleiche Grundinhalte wie Fachanwender, zusätzlich klare Regeln zu Zugriff, Datenweitergabe und Nutzung eigener Accounts |
Diese Rollen- und Tiefenzuordnung ergibt sich nicht aus dem Verordnungstext. Sie ist eine praxisübliche Übersetzung der in Art. 4 Abs. 1 genannten Faktoren und ersetzt keine eigene Bewertung der im Betrieb eingesetzten Systeme.
Ist ein Verstoß gegen Art. 4 bußgeldbewehrt?
Der Bußgeldkatalog in Art. 99 Abs. 3 bis 5 der Verordnung listet die sanktionierten Bestimmungen namentlich auf. Art. 4 ist dort nicht aufgeführt, auch nicht nach der Änderung des Art. 99 durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Wer eine konkrete Bußgeldhöhe für unterlassene KI-Kompetenz nennt, kann sich dafür nicht auf diese Absätze stützen.
Ein Blick in den Sanktionsteil lohnt sich, weil dieser Punkt in der öffentlichen Diskussion regelmäßig überzeichnet wird. Art. 99 Abs. 3 betrifft die Missachtung des Verbots der in Art. 5 genannten Praktiken und sieht Geldbußen von bis zu 35 000 000 Euro oder bis zu 7 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Art. 99 Abs. 4 nennt einen zweiten Rahmen von bis zu 15 000 000 Euro oder bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes und zählt dafür die betroffenen Bestimmungen einzeln auf: Pflichten der Anbieter nach Art. 16, der Bevollmächtigten nach Art. 22, der Einführer nach Art. 23, der Händler nach Art. 24, der Betreiber nach Art. 26, seit dem 27. Juli 2026 zusätzlich Pflichten der Anbieter und Akteure nach Art. 25 Abs. 2 und 4, Anforderungen an notifizierte Stellen nach Art. 31, Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 34, und Transparenzpflichten nach Art. 50. Art. 99 Abs. 5 betrifft falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte gegenüber Behörden mit bis zu 7 500 000 Euro oder 1 Prozent.
Art. 4 taucht in keiner dieser Aufzählungen auf. Der Digital Omnibus hat Art. 99 zwar angefasst, aber nicht in diesem Punkt: Art. 1 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2026/1744 fasst Absatz 1 neu, fügt in Absatz 4 den Buchstaben da) zu Art. 25 Abs. 2 und 4 ein und ergänzt einen Absatz 6a zur Deckelung von Geldbußen bei kleinen Midcap-Unternehmen. Art. 4 bleibt außen vor. Für die Pflicht zur KI-Kompetenz gibt es damit weiterhin keinen eigenen Bußgeldrahmen in der Verordnung. Wichtig ist die richtige Schlussfolgerung daraus: Die Pflicht besteht trotzdem. Sie ist geltendes, unmittelbar anwendbares Unionsrecht seit dem 2. Februar 2025, seit dem 27. Juli 2026 im neuen Wortlaut, nur eben ohne eigenen Bußgeldtatbestand in Art. 99 Abs. 3 bis 5.
Zwei Dinge relativieren die Entwarnung. Erstens verpflichtet Art. 99 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, die bei jeglichem Verstoß gegen die Verordnung durch Akteure Anwendung finden. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei nach der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung ausdrücklich die Interessen von KMU einschließlich Start-ups und von kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben. Wie die nationale Ausgestaltung in Deutschland ausfällt, muss am jeweils aktuellen nationalen Umsetzungsstand geprüft werden. Zweitens wirkt fehlende KI-Kompetenz mittelbar. Art. 26 Abs. 2 verlangt von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen, die menschliche Aufsicht natürlichen Personen zu übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Art. 26 steht ausdrücklich im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 und wurde vom Digital Omnibus nicht geändert. Wer dort ohne Kompetenznachweis arbeitet, landet also sehr wohl in einem sanktionierten Bereich.
Dazu kommt die Ebene neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Bei einem Schadensfall, einem Datenschutzvorfall oder einem arbeitsrechtlichen Streit wird die Frage gestellt, ob das Unternehmen seine Leute in den Umgang mit dem eingesetzten Werkzeug eingewiesen hat. Eine dokumentierte Maßnahme ist an dieser Stelle deutlich mehr wert als die Feststellung, dass es keinen Bußgeldparagrafen gibt.
Die Aussage zum fehlenden eigenen Bußgeldrahmen bezieht sich auf Art. 99 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Die nationale Ausgestaltung der Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen nach Art. 99 Abs. 1 ist gesondert am aktuellen Stand des deutschen Rechts zu prüfen.
Umsetzung im Mittelstand in sechs Schritten
Der Mittelstand hat für diese Aufgabe bereits ein funktionierendes Muster im Haus: die Unterweisung im Arbeitsschutz. Dort ist seit Jahrzehnten eingeübt, dass man Gefährdungen erfasst, betroffene Personen bestimmt, Inhalte festlegt, unterweist und das Ganze mit Datum und Unterschrift nachhält. Genau dieses Muster lässt sich auf Art. 4 übertragen, ohne einen neuen Prozess zu erfinden.
Die folgenden sechs Schritte sind kein gesetzlich vorgeschriebener Ablauf. Sie sind ein pragmatischer Weg, die im Wortlaut geforderten Faktoren abzuarbeiten und am Ende etwas in der Hand zu haben.
Wie oft muss wiederholt werden?
Eine Frist steht nicht im Verordnungstext. Sinnvoll ist ein Auslöser statt eines starren Kalenderintervalls: bei Eintritt neuer Beschäftigter, bei Einführung eines neuen KI-Systems, bei wesentlicher Änderung eines bestehenden Systems und bei Änderung der betrieblichen Regeln zur Nutzung. Viele Betriebe hängen die KI-Inhalte zusätzlich an den ohnehin bestehenden jährlichen Unterweisungszyklus, weil der Termin und die Teilnehmerliste dort bereits existieren.
Was gehört inhaltlich mindestens hinein?
Der Verordnungstext gibt keine Themenliste vor. Aus der Definition in Art. 3 Nr. 56 lässt sich aber ableiten, worauf es ankommt: sachkundiger Einsatz sowie Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden. Übersetzt heißt das mindestens: was das System kann, was es nicht kann, woran man eine falsche Ausgabe erkennt, welche Daten hinein dürfen und welche nicht, und an wen man sich wendet, wenn etwas schiefläuft. Die Kommission veröffentlicht nach Art. 4 Abs. 2 zusätzlich praktische Beispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform, an denen sich der eigene Zuschnitt abgleichen lässt.
- Bestandsaufnahme: alle im Betrieb genutzten KI-Systeme erfassen, inklusive der Werkzeuge, die niemand freigegeben hat und die trotzdem laufen. Pro System notieren, wer es nutzt, wofür, mit welchen Daten und in welchem Umfang.
- Rollen und Personenkreis bestimmen: wer nutzt, wer konfiguriert, wer entscheidet, wer arbeitet im Auftrag. Externe und Leiharbeit gehören nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich dazu.
- Inhalte je Rolle festlegen: Funktionsweise in Grundzügen, Grenzen und Halluzinationen, Umgang mit personenbezogenen und vertraulichen Daten, Urheberrecht an Eingaben und Ausgaben, Pflicht zur Prüfung von Ergebnissen vor Verwendung, Meldeweg bei Auffälligkeiten.
- Format wählen: Präsenzrunde, digitale Unterweisung, Selbstlernmodul oder eine Kombination. Die Verordnung schreibt kein Format vor, deshalb entscheidet, was im Betrieb tatsächlich ankommt und was sich wiederholen lässt.
- Durchführung: Termin setzen, Teilnehmer erfassen, Rückfragen zulassen. Neue Beschäftigte und neue Werkzeuge brauchen einen definierten Auslöser, damit die Sache nicht nach der ersten Runde einschläft.
- Dokumentation als Nachweis: wer wurde wann zu welchen Inhalten unterwiesen, mit welchem Material, für welches System. Ohne diesen Schritt bleibt von den ergriffenen Maßnahmen nichts Vorzeigbares übrig.
Die sechs Schritte sind ein Umsetzungsvorschlag aus der Praxis und keine Vorgabe aus der Verordnung. Art. 4 beschreibt eine Richtung und überlässt Format und Ablauf dem Unternehmen.
Was Art. 4 ausdrücklich nicht verlangt
Rund um Art. 4 ist ein Markt entstanden, der die Pflicht gern schärfer zeichnet, als der Text sie hergibt. Der Abgleich mit dem Wortlaut ist deshalb der schnellste Weg zu einer belastbaren Entscheidung darüber, was der Betrieb wirklich braucht. Seit der Neufassung vom 27. Juli 2026 fällt dieser Abgleich noch klarer aus, weil der Artikel die Grenze der Pflicht jetzt selbst benennt.
Woran erkennt man eine überzogene Darstellung?
Vier Signale reichen meistens. Erstens die Nennung einer konkreten Bußgeldhöhe speziell für fehlende KI-Kompetenz, obwohl Art. 4 im Katalog des Art. 99 Abs. 3 bis 5 nicht aufgeführt ist. Zweitens die Behauptung, ein bestimmtes Zertifikat sei vorgeschrieben. Drittens eine feste Stundenzahl. Viertens, und das ist seit Ende Juli 2026 der schnellste Test, das Zitat der alten Formulierung „nach besten Kräften sicherzustellen“ ohne Hinweis darauf, dass sie seit dem 27. Juli 2026 überholt ist. Keines dieser Elemente steht im geltenden Verordnungstext. Wer belastbar arbeiten will, prüft solche Aussagen am amtlichen Text auf EUR-Lex, der unten unter Primärquellen verlinkt ist.
- Keine gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung: Art. 4 nennt weder ein Zertifikat noch eine Prüfung noch eine Stelle, die etwas bescheinigen müsste. Ein Zertifikat kann als interner Nachweis nützlich sein, es ist aber keine Voraussetzung, die der Verordnungstext aufstellt.
- Keine Pflichtstundenzahl: der Artikel enthält keine Mindestdauer. Angaben wie eine bestimmte Stundenzahl je Beschäftigtem lassen sich aus dem Text nicht ableiten.
- Kein Pflicht-Curriculum: es gibt keine gesetzlich festgelegte Themenliste. Der Text verlangt, die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Aus- und Fortbildung und den Einsatzkontext zu berücksichtigen, was gerade gegen ein Einheitsprogramm für alle spricht.
- Kein bestimmtes Format: Präsenz, digital oder Selbstlernen sind gleichermaßen denkbar. Der Wortlaut spricht von Maßnahmen und nennt keine Schulungsveranstaltung als Pflichtform.
- Kein zugelassener Anbieter: die Verordnung kennt für KI-Kompetenz keine Akkreditierung von Schulungsanbietern. Interne Einweisung durch eigene Fachleute ist genauso zulässig wie ein externes Angebot.
- Kein bestimmtes Niveau je Person: Art. 4 Abs. 1 Satz 2 stellt seit dem 27. Juli 2026 ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung Anbieter oder Betreiber nicht dazu verpflichtet, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Abgrenzung: KI-Kompetenz, KI-Richtlinie und Betriebsvereinbarung
KI-Kompetenz nach Art. 4 und eine betriebliche KI-Nutzungsrichtlinie werden in der Praxis oft in einen Topf geworfen. Sie erfüllen verschiedene Zwecke und stehen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Art. 4 zielt auf die Menschen und ihr Verständnis. Eine Nutzungsrichtlinie zielt auf die Regeln: welche Werkzeuge zugelassen sind, welche Daten hinein dürfen, wer freigibt, was verboten ist.
Beides greift ineinander. Eine Richtlinie ohne Verständnis wird umgangen, weil niemand weiß, warum sie existiert. Kompetenz ohne Regeln führt dazu, dass jeder seine eigene Lösung baut. Wer beides zusammen aufsetzt, spart sich Doppelarbeit, weil die Richtlinie den inhaltlichen Kern für die Unterweisung liefert.
Eine dritte Ebene ist die Mitbestimmung. Führt der Einsatz von KI zu einer technischen Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet ist, kommen Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht, häufig geregelt in einer Betriebsvereinbarung. Diese Frage ist von Art. 4 unabhängig und muss betriebsindividuell geprüft werden. Ebenfalls unabhängig laufen die datenschutzrechtlichen Pflichten aus der DSGVO, wenn personenbezogene Daten in KI-Systeme eingegeben werden.
Und die Verbindung zum Arbeitsschutz?
Formal sind das getrennte Rechtsgebiete. Organisatorisch lohnt die Verbindung trotzdem, weil der Betrieb den Ablauf einer Unterweisung mit Teilnehmerliste, Inhalten und Nachweis bereits beherrscht. Wer KI-Inhalte in denselben Prozess hängt, in dem ohnehin Brandschutz, Gefahrstoffe und Betriebsmittel unterwiesen werden, muss keinen zweiten Apparat aufbauen. Die verlinkten Ratgeber zur digitalen Unterweisung und zu den Pflichtthemen zeigen, wie dieser Prozess aufgesetzt wird.
Ob im konkreten Fall Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen und wie eine Betriebsvereinbarung auszugestalten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und außerhalb des Regelungsbereichs von Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689.
Wo Art. 4 im Gesamtrahmen des EU AI Act steht
Der EU AI Act ist risikobasiert aufgebaut. Verbotene Praktiken stehen in Art. 5, Hochrisiko-KI-Systeme sind in Kapitel III mit umfangreichen Anbieter- und Betreiberpflichten geregelt, Transparenzpflichten für bestimmte Systeme finden sich in Art. 50, und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt Kapitel V. Art. 4 sitzt vor all dem in Kapitel I bei den allgemeinen Bestimmungen und gilt deshalb quer über die Risikoklassen hinweg.
Für die betriebliche Reihenfolge bedeutet das etwas Praktisches. Die Bestandsaufnahme für Art. 4 liefert genau die Liste, die man später ohnehin braucht, um zu prüfen, ob ein eingesetztes System unter eine der schärferen Kategorien fällt. Wer die Inventarisierung sauber macht, arbeitet damit gleichzeitig an der Vorbereitung für die weiteren Pflichtenblöcke.
Den vollständigen Rahmen mit Risikoklassen, Rollen und Fristen behandelt der übergeordnete Ratgeber zum EU AI Act, der unten unter Verwandte Themen verlinkt ist.
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