G20-Untersuchung: Was bei Lärm wirklich Pflicht ist und ab wann

Im Betrieb heißt es „der muss zur G20“. Im Gesetz steht das nicht. Was zählt, ist die Lärmexposition: ab 85 dB(A) muss der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen, ab 80 dB(A) muss er sie anbieten. Und der Gehörschutz wird dabei ausdrücklich nicht gegengerechnet.

Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 03. September 2026

„G20“ ist die alte Nummer eines berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Untersuchungen zum Thema Lärm. Sie ist bis heute der Begriff, mit dem im Betrieb geredet wird, und sie steht in keiner Rechtsvorschrift. Die Pflicht kommt aus dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, und dort hängt sie an einer Zahl statt an einer Nummer: Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) über acht Stunden oder 137 dB(C) im Spitzenpegel, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) überschritten, ist Angebotsvorsorge anzubieten. Der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen entscheidet darüber, ob ein Beschäftigter seine Tätigkeit überhaupt aufnehmen darf.

Pflichtvorsorge ab85 dB(A) · 137 dB(C)
Angebotsvorsorge abüber 80 dB(A) · 135 dB(C)
RechtsgrundlageAnhang Teil 3 ArbMedVV
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 03. September 2026

„G20“ steht in keiner Rechtsvorschrift

Die Pflicht hängt an der gemessenen Exposition, nicht an einer Nummer und nicht an der Berufsbezeichnung. Zwei Menschen mit derselben Stellenbezeichnung können unterschiedliche Vorsorgeanlässe haben, wenn sie an unterschiedlichen Maschinen stehen.

Das G in G20 steht für Grundsatz. Die G-Grundsätze waren Empfehlungen der Berufsgenossenschaften an Ärztinnen und Ärzte, wie eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu einem bestimmten Thema fachlich aufgebaut sein kann. Sie waren nie eine Rechtsvorschrift, und seit 2022 heißen sie auch nicht mehr Grundsätze, sondern DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen.

Wer im Anhang der ArbMedVV nach „G20“ sucht, findet nichts. Der Anhang kennt keine G-Nummern. Er beschreibt Tätigkeiten und Einwirkungen und ordnet ihnen zu, ob Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist. Für den Lärm steht das in Teil 3.

Praktisch ändert das wenig an der Sache und viel an der Frage, die man stellen muss. Sie lautet nicht „braucht der eine G20“, sondern „welche Lärmexposition liegt an diesem Arbeitsplatz vor“. Die erste Frage kann niemand beantworten, ohne die zweite beantwortet zu haben.

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Ab wann Pflicht, ab wann nur Angebot

Der Anhang Teil 3 der ArbMedVV arbeitet mit zwei Schwellen. Sie stehen dort im Wortlaut und lassen wenig Spielraum.

Pflichtvorsorge ist nach Teil 3 Absatz 1 Nummer 3 bei Tätigkeiten mit Lärmexposition zu veranlassen, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Das Wort „erreicht“ ist dabei nicht schmückend: Bei genau 85 dB(A) greift die Pflicht bereits.

Angebotsvorsorge ist nach Teil 3 Absatz 2 Nummer 1 anzubieten, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Hier heißt es „überschritten“, nicht „erreicht“; bei exakt 80 dB(A) greift die Angebotspflicht also noch nicht.

Die beiden Größen messen zwei verschiedene Dinge. Lex,8h ist der über acht Stunden gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel, LpC,peak der Spitzenschalldruckpegel eines einzelnen Ereignisses. Ein Arbeitsplatz kann den Mittelwert unterschreiten und trotzdem über den Spitzenwert in die Pflicht fallen, etwa dort, wo selten, aber hart geschlagen oder geschossen wird. Es genügt, dass eine der beiden Größen erreicht wird.

AngebotsvorsorgePflichtvorsorge
Tages-Lärmexpositionspegelüber 80 dB(A)ab 85 dB(A)
Spitzenschalldruckpegelüber 135 dB(C)ab 137 dB(C)
Wortlaut im Anhangüberschrittenerreicht oder überschritten
Was der Arbeitgeber schuldetdas Angebot, wiederkehrenddie Veranlassung
Folge ohne VorsorgeTätigkeit bleibt zulässigTätigkeit darf nicht ausgeübt werden

Die Tabelle gibt die Schwellen des Anhangs Teil 3 ArbMedVV wieder. Ob sie an einem Arbeitsplatz erreicht werden, ergibt sich aus der Ermittlung der Lärmexposition und nicht aus einer Schätzung.

Der Gehörschutz wird nicht gegengerechnet

Wer den Gehörschutz in die Beurteilung der Auslösewerte einrechnet, kommt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass gar keine Vorsorge nötig sei. Genau dieser Rechenweg ist im Anhang der ArbMedVV ausgeschlossen.

Das ist die Stelle, an der in Betrieben am häufigsten falsch gerechnet wird. Der Anhang stellt sie in beiden Absätzen ausdrücklich klar, und zwar wortgleich: Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Der Gedankengang, der dahinter zusammenbricht, klingt zunächst vernünftig: An der Presse sind es 92 dB(A), die Leute tragen Kapselgehörschützer mit 28 dB Dämmung, also kommen unter dem Schutz 64 dB(A) an, also ist die Sache erledigt. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist sie das nicht. Für die Frage, ob Vorsorge zu veranlassen ist, zählt die Exposition am Arbeitsplatz, nicht die am Trommelfell.

Das ist auch nicht willkürlich. Ein Gehörschutz wird abgesetzt, sitzt nicht immer richtig, wird beim kurzen Wortwechsel herausgenommen. Die Vorsorge knüpft deshalb an die Belastung an, der die Person ausgesetzt ist, und nicht an die Annahme, dass der Schutz lückenlos wirkt.

Was Pflichtvorsorge im Betrieb praktisch bedeutet

§ 4 Absatz 1 ArbMedVV verlangt, dass Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst wird. Absatz 2 zieht daraus eine harte Konsequenz: Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Damit ist die Vorsorge bei Lärm ab 85 dB(A) eine Beschäftigungsvoraussetzung. Der neue Kollege, der ab Montag an der lauten Anlage stehen soll, darf am Montag nicht anfangen, wenn der Termin beim Betriebsarzt erst für Donnerstag steht. Das gilt unabhängig davon, ob etwas passiert.

Bei der Angebotsvorsorge ab über 80 dB(A) ist die Lage anders. Geschuldet ist das Angebot, nicht das Ergebnis. Lehnt die beschäftigte Person ab, bleibt die Tätigkeit zulässig, und die Pflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen: § 5 Absatz 1 Satz 3 stellt fest, dass das Ausschlagen eines Angebots nicht davon entbindet, weiter regelmäßig anzubieten. Ein einmaliges Nein hakt die Sache nicht ab.

Was am Termin passiert und was nicht

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist zuerst ein Gespräch. Untersuchungen gehören dazu, soweit sie erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt; körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nach § 6 ArbMedVV nicht gegen ihren Willen durchgeführt werden. Wer zum Termin erscheint, hat teilgenommen, auch wenn er einzelne Untersuchungen ablehnt.

Welche Inhalte fachlich sinnvoll sind, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Die frühere DGUV Empfehlung zum Thema Lärm ist dafür eine fachliche Handreichung an die Arztseite und keine Liste, die ein Betrieb abarbeitet oder kontrolliert. Diese Seite gibt sie deshalb bewusst nicht wieder.

Was der Arbeitgeber erfährt

Sehr wenig, und das ist so gewollt. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, dazu die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Befunde und Diagnosen gehen an die beschäftigte Person, nicht an den Betrieb.

Diese Angaben und nur diese gehören in die Vorsorgekartei, die der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führen hat. Eine unvollständig oder falsch geführte Kartei ist eigenständig bußgeldbewehrt (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 ArbMedVV).

In welchem Abstand die Vorsorge wiederholt wird

Die ArbMedVV nennt keine Frist in Monaten. Sie sagt in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 lediglich, dass Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen beziehungsweise anzubieten ist. Wer im Verordnungstext nach einer Zahl sucht, findet keine.

Konkrete Maximalfristen stehen in den Arbeitsmedizinischen Regeln, die der Ausschuss für Arbeitsmedizin aufstellt und die nach § 9 Absatz 4 ArbMedVV bekannt gegeben werden. Ihr Gewicht ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Satz 3: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss die Gleichwertigkeit selbst begründen.

Den Termin für die nächste Vorsorge nennt außerdem die Vorsorgebescheinigung, und zwar aus ärztlicher Sicht für den konkreten Fall. Für die betriebliche Planung ist das die belastbarere Angabe als jede allgemeine Tabelle.

Diese Seite nennt bewusst keine Monatszahl. Die Maximalfristen stehen in den Arbeitsmedizinischen Regeln; deren Volltext ist hier nicht wiedergegeben. Maßgeblich für den einzelnen Fall ist das ärztliche Votum in der Vorsorgebescheinigung.

Die vier Fehler, die bei einer Prüfung auffallen

Erstens die Gehörschutz-Rechnung aus dem Abschnitt oben. Sie führt dazu, dass ein Betrieb überzeugt ist, keine Vorsorge zu brauchen, während die Verordnung sie verlangt.

Zweitens die abgehakte Ablehnung. Ein Beschäftigter lehnt das Angebot einmal ab, es wird notiert und nie wieder angeboten. Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ist die Pflicht damit nicht erledigt.

Drittens die fehlende Dokumentation des Angebots. Die Verordnung schreibt keinen Angebotsnachweis vor. Ohne ihn lässt sich bei einer Prüfung aber nicht zeigen, dass angeboten wurde, und die Beweislage liegt beim Arbeitgeber.

Viertens die Vorsorgekartei, die entweder gar nicht existiert oder zu viel enthält. Zu wenig ist bußgeldbewehrt, zu viel ist ein Datenschutzproblem: Befunde haben dort nichts verloren.

Was ein Verstoß kostet, und was dazu falsch zitiert wird

§ 10 Absatz 1 ArbMedVV erklärt vier Sachverhalte zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG: eine nicht oder nicht rechtzeitig veranlasste Pflichtvorsorge, das Ausüben-Lassen einer Tätigkeit ohne sie, eine nicht richtig geführte Vorsorgekartei und eine nicht oder nicht rechtzeitig angebotene Angebotsvorsorge.

Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro. Die vielfach zitierten 30.000 Euro gehören zu einem anderen Tatbestand: Sie betreffen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung und greifen damit erst, wenn eine Behörde bereits etwas angeordnet hat und der Betrieb sich darüber hinwegsetzt.

Nach oben offen ist die Sache trotzdem. Wer durch eine dieser Handlungen vorsätzlich Leben oder Gesundheit einer beschäftigten Person gefährdet, macht sich nach § 10 Absatz 2 ArbMedVV in Verbindung mit § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar. Das ist dann keine Frage des Bußgeldrahmens mehr.

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Zum Inhalt dieser Seite

Diese Seite gibt den Wortlaut der ArbMedVV und ihres Anhangs wieder. Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG noch die Ermittlung der Lärmexposition und auch nicht die arbeitsmedizinische Bewertung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 7 ArbMedVV. Ob an einem konkreten Arbeitsplatz ein Auslösewert erreicht wird, ist eine Messfrage und keine Frage der Einschätzung. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 3. September 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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