Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge: die drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge
Wann muss der Arbeitgeber eine Vorsorge veranlassen, wann reicht ein Angebot, wann entscheidet der Beschäftigte selbst. Was bei einer Weigerung passiert, wer die Kosten trägt und warum eine falsche Zuordnung im Betrieb regelmäßig auffliegt.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) kennt drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge nach § 4, Angebotsvorsorge nach § 5 und Wunschvorsorge nach § 5a. Sie unterscheiden sich in einem einzigen, praktisch sehr folgenreichen Punkt: wer die Vorsorge auslöst und was passiert, wenn sie nicht stattfindet. Bei der Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Bei der Angebotsvorsorge muss er anbieten, der Beschäftigte darf ablehnen, und das Angebot bleibt trotzdem regelmäßig zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Bei der Wunschvorsorge geht die Initiative vom Beschäftigten aus. Welche Tätigkeit in welche Kategorie fällt, steht im Anhang der ArbMedVV und nirgendwo sonst.
Die drei Vorsorgearten im direkten Vergleich
§ 2 ArbMedVV definiert die drei Arten knapp und trennscharf. Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss (§ 2 Abs. 2). Angebotsvorsorge ist Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss (§ 2 Abs. 3). Wunschvorsorge ist Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss (§ 2 Abs. 4).
In allen drei Fällen geht es um dieselbe Leistung: ein ärztliches Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese, ergänzt um körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit sie für die Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Getrennt werden die drei Arten allein danach, wer die Vorsorge auslösen muss und welche Rechtsfolge daran hängt.
Die folgende Tabelle stellt die Merkmale nebeneinander, die im Betriebsalltag die Entscheidungen tragen: Rechtsgrundlage, Auslöser, Teilnahme, Auswirkung auf die Beschäftigung und Kostentragung.
| Merkmal | Pflichtvorsorge (§ 4) | Angebotsvorsorge (§ 5) | Wunschvorsorge (§ 5a) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 ArbMedVV, Anlässe im Anhang jeweils Absatz 1 | § 5 ArbMedVV, Anlässe im Anhang jeweils Absatz 2 | § 5a ArbMedVV, verweist auf § 11 ArbSchG |
| Auslöser | Bestimmte besonders gefährdende Tätigkeit laut Anhang | Bestimmte gefährdende Tätigkeit laut Anhang, außerdem anlassbezogen nach § 5 Abs. 2 | Wunsch des oder der Beschäftigten |
| Pflicht des Arbeitgebers | Vorsorge veranlassen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen | Vorsorge anbieten, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen | Vorsorge ermöglichen, regelmäßig, solange ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist |
| Teilnahme des Beschäftigten | Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden; einzelne Untersuchungen bleiben ablehnbar | Freiwillig; eine Ablehnung ist zulässig und darf nicht benachteiligen | Freiwillig, geht ohnehin vom Beschäftigten aus |
| Auswirkung auf die Beschäftigung | Beschäftigungsvoraussetzung: § 4 Abs. 2 verbietet dem Arbeitgeber, die Tätigkeit ausüben zu lassen | Keine; die Tätigkeit darf auch nach einer Ablehnung ausgeübt werden | Keine |
| Wiederholung nach Ablehnung | Entfällt, da ohne Vorsorge keine Tätigkeit | Angebot ist weiter regelmäßig zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) | Anspruch besteht jederzeit erneut |
| Kosten | Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) | Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) | Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) |
Die Vorsorgeart steht nicht zur Disposition des Betriebs
Ob eine Tätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslöst, entscheidet der Anhang der ArbMedVV, nicht die Einschätzung des Betriebs und auch nicht die Gewohnheit des betreuenden Arztes. Der Betrieb entscheidet über die Gefährdungsbeurteilung, welche Expositionen und Schwellenwerte an einem Arbeitsplatz tatsächlich vorliegen. Aus dieser Feststellung folgt die Vorsorgeart dann automatisch.
Das ist der Grund, warum Verwechslungen so hartnäckig sind: Wer im Betrieb nur weiß, dass am Arbeitsplatz geschweißt wird, kann die Vorsorgeart nicht bestimmen. Erst der gemessene oder abgeschätzte Schweißrauchwert entscheidet, ob Teil 1 Absatz 1 (Pflichtvorsorge) oder Teil 1 Absatz 2 (Angebotsvorsorge) greift.
Die Tabelle fasst die gesetzliche Systematik zusammen. Welche Anlässe konkret vorliegen, ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV in Verbindung mit der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.
Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV
Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die betreffende Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Das gilt ab dem ersten Tag und unabhängig davon, ob ein Gesundheitsschaden eingetreten ist.
Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 ArbMedVV ist kurz: Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. § 4 Abs. 2 ergänzt die scharfe Rechtsfolge: Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Damit wird die Pflichtvorsorge zur Beschäftigungsvoraussetzung. Praktisch heißt das: Der neue Kollege, der ab Montag mit Atemschutzgerät der Gruppe 2 arbeiten soll, darf am Montag nicht anfangen, wenn der Vorsorgetermin erst für Mittwoch steht. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 ist eigenständig bußgeldbewehrt, unabhängig davon, ob überhaupt etwas passiert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV).
Die Verordnung adressiert diese Pflicht ausschließlich an den Arbeitgeber. Eine ausdrückliche Teilnahmepflicht des Beschäftigten enthält die ArbMedVV nicht. Der Effekt ist trotzdem eindeutig: Wer nicht teilnimmt, darf die betreffende Tätigkeit nicht ausüben. Der Arbeitgeber steht dann vor einer arbeitsrechtlichen Frage, nicht vor einer Wahlmöglichkeit im Arbeitsschutz.
Teilnahme am Termin und Ablehnung einzelner Untersuchungen
Ein Punkt wird im Betrieb regelmäßig zusammengeworfen: Der Beschäftigte muss zum Vorsorgetermin erscheinen, damit die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Er muss dort aber nicht jede Untersuchung über sich ergehen lassen. § 6 Abs. 1 Satz 5 ArbMedVV bestimmt, dass körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden dürfen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 formuliert dasselbe von der anderen Seite: Untersuchungen gehören zur Vorsorge, soweit sie erforderlich sind und der Beschäftigte sie nicht ablehnt.
Auch Biomonitoring darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2). Impfungen sind Bestandteil der Vorsorge und anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3), auch hier bleibt die Entscheidung beim Beschäftigten.
Was der Arbeitgeber bei einer Weigerung tun kann
Erscheint ein Beschäftigter nicht zum Termin für eine Pflichtvorsorge, greift § 4 Abs. 2 unmittelbar: Die Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Der saubere betriebliche Weg besteht darin, den Anlass und den Termin schriftlich festzuhalten, den Beschäftigten über die Folge zu informieren und ihn bis zur nachgeholten Vorsorge auf eine Tätigkeit ohne diesen Vorsorgeanlass umzusetzen, sofern eine solche vorhanden ist.
Ob und wie weit arbeitsrechtliche Schritte darüber hinaus möglich sind, hängt vom Einzelfall, vom Arbeitsvertrag und von der Mitbestimmung ab. Das ist eine arbeitsrechtliche Bewertung und gehört in die Hand einer Fachberatung, nicht in eine Vorsorgeplanung.
Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV
Bei der Angebotsvorsorge schuldet der Arbeitgeber das Angebot, nicht das Ergebnis. § 5 Abs. 1 ArbMedVV verlangt, dass Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten wird. Satz 3 stellt ausdrücklich klar: Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Genau hier liegt der häufigste Fehler in mittelständischen Betrieben. Ein Beschäftigter lehnt einmal ab, die Sache wird abgehakt und taucht nie wieder auf. Rechtlich ist die Ablehnung folgenlos für die Pflicht des Arbeitgebers. Das nächste Angebot ist trotzdem fällig, und zwar spätestens innerhalb der Maximalfrist nach AMR 2.1.
§ 5 Abs. 2 ArbMedVV enthält einen zweiten, anlassbezogenen Auslöser. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, hat er unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dasselbe gilt für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Dieser Auslöser hängt an einer konkreten Information aus dem Betrieb. Der Anhang spielt dabei keine Rolle.
Wie das Angebot aussehen muss
Die AMR 5.1 des Ausschusses für Arbeitsmedizin konkretisiert die Form. Danach ist das Angebot jedem betroffenen Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form oder in Textform zu machen, eine E-Mail genügt also. Ein Aushang am schwarzen Brett oder ein Satz in der Unterweisung erfüllt diese Anforderung nicht, weil er nicht persönlich adressiert ist.
Inhaltlich soll das Angebot nach der AMR 5.1 den Vorsorgeanlass benennen, auf die gesetzliche Grundlage hinweisen, zusichern, dass weder Annahme noch Ablehnung zu Nachteilen führt, klarstellen, dass die Vorsorge kostenlos und in der Regel in der Arbeitszeit stattfindet, und erklären, wie der Beschäftigte konkret an einen Termin kommt. Die AMR enthält dafür Musteranschreiben.
Wer eine AMR einhält, kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Eine andere Lösung ist zulässig, muss aber mindestens dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen.
Der Nachweis der Angebote ist die eigentliche Lücke
Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV dokumentiert, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Ein abgelehntes Angebot hat nicht stattgefunden und steht damit nicht in der Kartei. Für den Betrieb bedeutet das: Die Kartei belegt die durchgeführten Vorsorgen, sie belegt aber nicht die ausgesprochenen Angebote.
Bei einer Nachfrage der Aufsicht oder der Berufsgenossenschaft ist genau das die kritische Stelle, weil § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV das nicht oder nicht rechtzeitig ausgesprochene Angebot bußgeldbewehrt stellt. Da die AMR 5.1 ohnehin Schrift- oder Textform verlangt, entsteht der Nachweis von selbst, wenn die Angebotsschreiben systematisch abgelegt und den Beschäftigten zugeordnet werden.
Nachgehende Vorsorge ist ein Sonderfall des Angebots
§ 5 Abs. 3 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigten und ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten nachgehende Vorsorge anzubieten. Gemeint sind Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, im Anhang etwa Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen sowie mit bestimmten Hochtemperaturwollen.
Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat. Die AMR 2.1 ordnet die nachgehende Vorsorge ausdrücklich als besondere Form der Angebotsvorsorge ein.
Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV
§ 5a ArbMedVV lautet im Volltext: Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Zwei Dinge stehen damit fest. Erstens greift die Wunschvorsorge über den Anhang hinaus, sie ist also nicht auf die dort gelisteten Anlässe beschränkt. Zweitens gibt es genau eine Ausnahme, und sie ist an eine Bedingung geknüpft: Der Arbeitgeber muss anhand der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen zeigen können, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Ohne belastbare Gefährdungsbeurteilung lässt sich diese Ausnahme praktisch nicht begründen.
Die Wunschvorsorge ist der am häufigsten übersehene Anspruch der drei. Sie taucht in keiner Anlassliste auf und erzeugt daher auch keinen Kalendereintrag. Sie wird sichtbar, wenn Beschäftigte von ihr wissen. Die Information darüber gehört deshalb sinnvollerweise in die Unterweisung und in die Angebotsschreiben, die ohnehin verschickt werden.
Kein Nachteil durch die Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme der Wunschvorsorge ist die Ausübung eines gesetzlichen Rechts. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB untersagt dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Für die Angebotsvorsorge verlangt die AMR 5.1 zusätzlich, dass das Angebotsschreiben diese Zusicherung ausdrücklich enthält.
Praktisch heißt das auch, dass der Arbeitgeber keine Begründung für den Wunsch verlangen und ihn nicht auf medizinische Plausibilität prüfen darf. Die einzige zulässige Prüfung ist die des § 5a: Ist nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen?
Welche Tätigkeit löst welche Vorsorgeart aus?
Der Anhang der ArbMedVV besteht aus vier Teilen: Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, Teil 4 sonstige Tätigkeiten. Jeder Teil führt in Absatz 1 die Anlässe für Pflichtvorsorge und in Absatz 2 die Anlässe für Angebotsvorsorge auf. Wer die Vorsorgeart bestimmen will, braucht also immer zwei Angaben: den Teil und den Absatz.
Auffällig ist das Muster: Bei vielen Einwirkungen entscheidet die Höhe der Exposition über die Vorsorgeart. Die Art der Tätigkeit allein genügt dafür nicht. Lärm, Vibrationen, Feuchtarbeit, Schweißrauch und Mehlstaub tauchen jeweils in beiden Absätzen auf, mit unterschiedlichen Schwellenwerten. Die Tabelle zeigt eine Auswahl der Anlässe, die in Industrie- und Handwerksbetrieben am häufigsten vorkommen.
| Tätigkeit oder Einwirkung | Vorsorgeart | Fundstelle im Anhang |
|---|---|---|
| Tätigkeiten an Bildschirmgeräten | Angebotsvorsorge | Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 |
| Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 | Pflichtvorsorge | Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 |
| Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 | Angebotsvorsorge | Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 |
| Lärm: obere Auslösewerte Lex,8h = 85 dB(A) oder LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten | Pflichtvorsorge | Teil 3 Abs. 1 Nr. 3 |
| Lärm: untere Auslösewerte Lex,8h = 80 dB(A) oder LpC,peak = 135 dB(C) überschritten | Angebotsvorsorge | Teil 3 Abs. 2 Nr. 1 |
| Hand-Arm-Vibrationen: A(8) = 5 m/s² erreicht oder überschritten | Pflichtvorsorge | Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 a |
| Hand-Arm-Vibrationen: Auslösewert A(8) = 2,5 m/s² überschritten | Angebotsvorsorge | Teil 3 Abs. 2 Nr. 2 a |
| Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag | Pflichtvorsorge | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a |
| Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag | Angebotsvorsorge | Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e |
| Schweißen und Trennen von Metallen über 3 mg/m³ Schweißrauch | Pflichtvorsorge | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 b |
| Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung von 3 mg/m³ Schweißrauch | Angebotsvorsorge | Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 f |
| Extreme Kältebelastung (–25 °C und kälter) | Pflichtvorsorge | Teil 3 Abs. 1 Nr. 2 |
| Taucherarbeiten mit Atemgasversorgung über ein Tauchgerät | Pflichtvorsorge | Teil 3 Abs. 1 Nr. 5 |
| Tätigkeiten in Tropen und Subtropen mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen | Pflichtvorsorge | Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 |
| Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen durch Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen | Angebotsvorsorge | Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 |
| Arbeiten im Freien mit intensiver natürlicher UV-Belastung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag | Angebotsvorsorge | Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 |
Bildschirmarbeit ist Angebotsvorsorge, keine Pflichtvorsorge
Der Klassiker unter den Verwechslungen. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten stehen in Teil 4 Absatz 2 des Anhangs, also bei der Angebotsvorsorge. Ein Beschäftigter kann das Angebot ablehnen und trotzdem am Bildschirm arbeiten. Der Arbeitgeber muss das Angebot aber weiterhin regelmäßig aussprechen.
Der Anhang beschreibt zusätzlich den Inhalt: Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich daraufhin eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Ergibt die Vorsorge, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, sind die speziellen Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die verbreitete Formulierung von der Bildschirmarbeitsplatzbrille hat hier ihren Ursprung, und die Voraussetzung ist enger, als sie im Betrieb meist verstanden wird.
Anlässe können sich stapeln
Ein einzelner Arbeitsplatz kann mehrere Anlässe gleichzeitig auslösen, etwa Lärm, Hand-Arm-Vibrationen und Schweißrauch an einem Schleif- und Schweißplatz. § 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV sagt dazu: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden.
Die AMR 2.1 zieht daraus die Konsequenz für die Planung: Bei mehreren gefährdenden oder besonders gefährdenden Tätigkeiten ist eine einheitliche Frist anzustreben. Hat ein Beschäftigter mehrere Anlässe, ist für das erneute Angebot die kürzeste festgelegte Frist maßgeblich.
Die Tabelle ist eine Auswahl der praxisrelevantesten Anlässe und nicht der vollständige Anhang. Insbesondere Teil 2 (biologische Arbeitsstoffe) und die vollständige Stoffliste in Teil 1 sind hier nicht abgebildet. Maßgeblich ist immer der Volltext des Anhangs in der geltenden Fassung.
Fristen und Wiederholung
Die ArbMedVV selbst nennt keine Zahlen. Sie sagt nur, dass Pflicht- und Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen beziehungsweise anzubieten sind. Was regelmäßig heißt, konkretisiert die AMR 2.1 mit dem Titel Fristen für die Veranlassung und das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge, bekannt gegeben im GMBl.
Die AMR 2.1 legt Maximalfristen fest. Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Die zweite Vorsorge muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen bei Tätigkeiten mit atemwegs- oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen (H334 oder H317), mit sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit, spätestens 24 Monate bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen und spätestens zwölf Monate bei allen übrigen Anlässen. Jede weitere Vorsorge einschließlich der nachgehenden Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen erfolgen.
Diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen, und sie sind zu verkürzen, wenn der Arzt oder die Ärztin nach § 7 ArbMedVV das aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig hält. Kürzere Fristen können für einen oder mehrere Arbeitsplätze nach ärztlicher Beratung auch generell in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Für den betrieblichen Kalender ist ein Detail wichtig: Die individuelle Frist bis zur nächsten Vorsorge legt der Arzt fest, und sie steht in der Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Der Betrieb plant also nach dem Datum, das aus dem letzten Termin zurückkommt, und nicht nach einer Standardzahl. Die Maximalfristen der AMR 2.1 bilden nur die Obergrenze.
Was gilt nach einer abgelehnten Angebotsvorsorge?
Wenn der Beschäftigte das Angebot ausschlägt, gibt es keine ärztlich festgelegte Folgefrist, weil kein Termin stattgefunden hat. Die AMR 2.1 regelt diesen Fall ausdrücklich: Es gilt dann die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nicht ohnehin generell eine kürzere Frist festgelegt wurde. Bei mehreren Anlässen ist die kürzeste dieser Fristen maßgeblich.
Änderung der Gefährdung setzt die Planung außer Kraft
Ändert sich die Gefährdung, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und arbeitsmedizinische Vorsorge gegebenenfalls unabhängig von zuvor festgelegten Fristen zu veranlassen oder anzubieten. Ein neues Verfahren, ein anderer Gefahrstoff, ein Arbeitsplatzwechsel oder eine neue Maschine können also einen Vorsorgeanlass auslösen, lange bevor der Kalender ihn vorsieht.
Die genannten Fristen stammen aus der AMR 2.1 und sind Maximalfristen. Die individuell maßgebliche Frist legt der Arzt oder die Ärztin nach § 7 ArbMedVV in der Vorsorgebescheinigung fest und kann kürzer ausfallen.
Kosten, Arbeitszeit und was der Arbeitgeber erfährt
Die Kosten trägt in allen drei Fällen der Arbeitgeber. Die Grundlage dafür steht eine Ebene höher, in § 3 Abs. 3 ArbSchG: Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Die ArbMedVV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des ArbSchG, damit greift die Kostenregel auch für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die AMR 5.1 verlangt entsprechend, dass das Angebotsschreiben ausdrücklich auf die Kostenfreiheit hinweist.
Zur Arbeitszeit ist der Wortlaut vorsichtiger, als er im Betrieb meist wiedergegeben wird. § 3 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV sagt: Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Das ist eine Soll-Vorschrift, keine ausnahmslose Muss-Regel. In der Praxis bedeutet das für den Regelfall die Arbeitszeit, mit Begründungspflicht für Abweichungen.
Der wichtigste Punkt für Geschäftsführung und Personalabteilung: Der Arbeitgeber erfährt nicht, was bei der Vorsorge herausgekommen ist. § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV verpflichtet den Arzt, dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, ergänzt um die Angabe, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Mehr steht nicht drin. Befunde und Ergebnis hält der Arzt schriftlich fest und bespricht sie mit dem Beschäftigten, an den Arbeitgeber gehen sie nicht.
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV schließt das ausdrücklich aus: Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Aus einer Vorsorge folgt deshalb keine Aussage über Eignung oder Nichteignung, und der Arbeitgeber bekommt eine solche Aussage auch nicht mitgeteilt.
§ 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV verlangt außerdem, dass Vorsorge und Eignungsuntersuchung nicht zusammen durchgeführt werden sollen, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke gegenüber dem Beschäftigten offenzulegen. Wer Eignungsuntersuchungen benötigt, braucht dafür eine eigene Rechtsgrundlage außerhalb der ArbMedVV. Die G-Grundsätze der DGUV behandeln wir auf einer eigenen Seite.
Rückmeldung an den Betrieb gibt es trotzdem
Eine Rückmeldung erhält der Arbeitgeber, wenn sie den Arbeitsschutz betrifft, nicht die Person. § 6 Abs. 4 ArbMedVV verpflichtet den Arzt, die Erkenntnisse aus der Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt er das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor.
Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Ohne Einwilligung geht sie nicht heraus.
Entscheidungshilfe für den Betrieb
Nicht nur die versäumte Pflichtvorsorge ist bußgeldbewehrt. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV erfasst ausdrücklich auch die nicht oder nicht rechtzeitig angebotene Angebotsvorsorge. Wer Angebote nur mündlich ausspricht, hat im Zweifel nichts in der Hand.
Die Zuordnung lässt sich in vier Schritten abarbeiten, und jeder Schritt hat eine feste Quelle. Sie funktioniert nur in dieser Reihenfolge, weil ohne die Expositionsangaben aus Schritt zwei keine Zuordnung im Anhang möglich ist.
Die häufigsten Fehler
Erstens: Bildschirmarbeit als Pflichtvorsorge behandeln und Beschäftigte zum Termin verpflichten. Bildschirmarbeit steht in Teil 4 Absatz 2 und ist damit Angebotsvorsorge.
Zweitens: Ein abgelehntes Angebot als erledigt betrachten. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV verlangt die weitere regelmäßige Wiederholung.
Drittens: Angebote mündlich oder per Aushang aussprechen. Die AMR 5.1 verlangt ein persönliches Angebot in Schrift- oder Textform, und ohne dieses Dokument bleibt später nichts nachweisbar.
Viertens: Pflichtvorsorge nachholen, während die Tätigkeit schon läuft. § 4 Abs. 2 ArbMedVV kehrt die Reihenfolge um, die Vorsorge kommt vor der Tätigkeit.
Fünftens: Vorsorge und Eignungsuntersuchung in einem Termin vermischen und vom Arzt eine Eignungsaussage erwarten. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV trennen beides.
Was bei Versäumnissen droht
§ 10 Abs. 1 ArbMedVV stellt vier Tatbestände als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG: eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen, entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lassen, die Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen, und eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbieten. Das nicht ausgesprochene Angebot steht damit auf derselben Stufe wie die versäumte Pflichtvorsorge.
Der Bußgeldrahmen für diese Fälle ergibt sich aus § 25 Abs. 2 ArbSchG und liegt bei bis zu fünftausend Euro. Die häufig zitierten dreißigtausend Euro betreffen einen anderen Tatbestand, nämlich die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Wer durch eine vorsätzliche Handlung nach § 10 Abs. 1 ArbMedVV Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar, dort steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wirtschaftlich schwerer wiegt in der Regel etwas anderes: Tritt später eine Berufskrankheit auf und lässt sich nicht belegen, dass die vorgeschriebene Vorsorge veranlasst oder angeboten wurde, steht die Organisation des Arbeitsschutzes im Raum. Gerade bei Erkrankungen mit langen Latenzzeiten wird dann nach Unterlagen gefragt, die zwanzig Jahre zurückliegen.
- Schritt 1: Tätigkeiten je Arbeitsplatz erfassen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, auf die § 3 Abs. 1 ArbMedVV ausdrücklich verweist.
- Schritt 2: Expositionen und Schwellenwerte bestimmen. Lärmpegel, Vibrationskennwerte, Stundenzahl der Feuchtarbeit, Luftkonzentrationen. Ohne diese Zahlen ist die Vorsorgeart nicht bestimmbar.
- Schritt 3: Im Anhang der ArbMedVV nachschlagen, Teil und Absatz notieren. Absatz 1 bedeutet Pflichtvorsorge, Absatz 2 bedeutet Angebotsvorsorge.
- Schritt 4: Termine und Angebote planen. Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, Angebote schriftlich oder in Textform je Beschäftigtem, Folgefristen aus der Vorsorgebescheinigung übernehmen.
- Dauerhaft: Wunschvorsorge im Betrieb bekannt machen, etwa in der Unterweisung, und Änderungen der Gefährdung zum Anlass nehmen, die Zuordnung erneut zu prüfen.
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