G-Untersuchungen: Was hinter G20, G25, G37 und G41 wirklich steckt

Im Betrieb heißt es „der muss zur G25“. Rechtlich gibt es diese Untersuchung so nicht mehr. Was die G-Nummern sind, woher sie kommen, welcher Vorsorgeanlass nach ArbMedVV dahintersteht und warum Vorsorge und Eignungsuntersuchung zwei verschiedene Dinge sind.

Redaktionell geprüft · Arbeitsschutz · Keine Rechts- oder Fachberatung
Stand: 29. Juli 2026

„G-Untersuchung“ ist einer der langlebigsten Begriffe im deutschen Arbeitsschutz. Das G steht für Grundsatz, und diese Grundsätze waren nie ein Gesetz. Sie sind Empfehlungen der Berufsgenossenschaften an Ärztinnen und Ärzte, wie eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu einem bestimmten Thema fachlich aufgebaut sein kann. Seit August 2022 heißen sie „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ und lösen die früheren „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab. Die Pflicht selbst kommt aus einer anderen Ecke: aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese Seite ordnet den Volksmund-Begriff ein, zeigt die gängigen G-Nummern mit ihrem heutigen Thema und macht sichtbar, bei welchen G-Nummern es um eine Eignungsfrage mit eigener Rechtsgrundlage geht und gar nicht um einen Vorsorgeanlass.

Rechtsgrundlage der PflichtArbMedVV, nicht die G-Nummer
Heutiger NameDGUV Empfehlungen (seit 2022)
RechtscharakterEmpfehlung ohne Rechtsverbindlichkeit
Bernd Galter
Verfasst von Bernd Galter
Ingenieur · Gründer Sicherio
Veröffentlicht: 29. Juli 2026

Was sind G-Untersuchungen?

G-Untersuchung ist ein Kürzel aus der Betriebspraxis. Das G steht für Grundsatz. Gemeint sind die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern herausgegebenen fachlichen Beschreibungen, wie eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu einem bestimmten Gefährdungsthema ablaufen kann: Anamnese, körperliche Untersuchung, ergänzende Verfahren, Bewertungshinweise. Jede dieser Beschreibungen bekam eine laufende Nummer, und so wurde aus dem Grundsatz Nummer 20 die G20 und aus dem Grundsatz Nummer 37 die G37.

Die Sammlung wurde jahrzehntelang fortgeschrieben und war unter dem Titel „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ bekannt. Im August 2022 hat die DGUV sie durch das Werk „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt; die redaktionell überarbeitete zweite Auflage stammt von 2024. Mit der Umbenennung ist auch die G-Nummerierung aus den Titeln verschwunden. Die neuen Empfehlungen tragen Klartext-Namen wie „Lärm“, „Gefährdung der Haut“ oder „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“.

Im Betrieb hält sich die alte Sprache trotzdem. Terminlisten, Personalakten, Ausschreibungen und Anbieterangebote sprechen weiter von G-Untersuchungen, und arbeitsmedizinische Dienste bieten sie auch heute noch unter diesen Nummern an. Das ist praktisch verständlich und wird auf absehbare Zeit so bleiben. Problematisch wird es erst dort, wo aus der Gewohnheit eine falsche Annahme über die Rechtslage wird.

Warum die DGUV die Umbenennung gemacht hat

Der zentrale Grund ist die Trennung von zwei Dingen, die im alten Werk nebeneinanderstanden und im Alltag ständig vermischt wurden: die arbeitsmedizinische Vorsorge auf der einen Seite und die Eignungsbeurteilung auf der anderen. Die neuen DGUV Empfehlungen stellen beides getrennt dar. Bei einigen Themen gibt es deshalb heute zwei Empfehlungen zum selben Sachverhalt, etwa bei Atemschutzgeräten eine für die Vorsorge und eine für die Eignung.

Der zweite Grund ist die Rolle der Beschäftigten. Die ArbMedVV rückt Aufklärung, Beratung und die Einwilligung der oder des Beschäftigten in den Mittelpunkt. Eine körperliche Untersuchung ist nach §2 Abs. 1 ArbMedVV Teil der Vorsorge nur, soweit die oder der Beschäftigte zustimmt. Der Begriff „Untersuchung“ allein bildet das nicht mehr ab, deshalb heißt das Werk heute „Beratungen und Untersuchungen“.

Die G-Nummer ist keine Rechtsgrundlage

Eine verbreitete Annahme im Mittelstand lautet: „G-Untersuchungen sind vorgeschrieben.“ Das trifft in dieser Form nicht zu. Die G-Grundsätze und die heutigen DGUV Empfehlungen sind Empfehlungen an die untersuchende Ärztin oder den untersuchenden Arzt. Sie sind kein Gesetz, keine Verordnung und keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Untersuchung.

Die DGUV selbst formuliert das deutlich. In der Fachpublikation der DGUV zu Begriff und Rechtsgrundlagen der arbeitsmedizinischen Prävention werden die Empfehlungen als Hilfestellungen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beschrieben, die keine Rechtsverbindlichkeit besitzen und Hinweise im Sinne von Best Practices geben. Sie beschreiben, wie untersucht werden kann, sobald ein Anlass besteht. Ob ein Anlass besteht, steht woanders.

Die Pflicht ergibt sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. §3 Abs. 1 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. §4 ArbMedVV regelt die Pflichtvorsorge, §5 die Angebotsvorsorge, §5a die Wunschvorsorge. Welche Tätigkeiten welchen Anlass auslösen, steht im Anhang der ArbMedVV, aufgeteilt in vier Teile: Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten.

Daraus folgt die entscheidende Denkrichtung für den Betrieb: Der Ausgangspunkt ist die Tätigkeit und ihre Gefährdung, nicht die G-Nummer. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich der Vorsorgeanlass nach ArbMedVV. Erst danach greift die Ärztin oder der Arzt zur passenden DGUV Empfehlung, um die Untersuchung fachlich zu gestalten. Wer umgekehrt vorgeht und aus einem Katalog von G-Nummern eine Terminliste baut, produziert im besten Fall überflüssige Termine und im schlechteren Fall Lücken bei den Tätigkeiten, für die es gar keine bekannte G-Nummer gibt.

Wo die Pflicht wirklich beißt

Bei der Pflichtvorsorge nach §4 ArbMedVV ist die Konsequenz hart formuliert: Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die oder der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Bei der Angebotsvorsorge nach §5 ArbMedVV liegt die Pflicht beim Angebot: Lehnt eine beschäftigte Person ab, bleibt die Pflicht bestehen, das Angebot regelmäßig zu wiederholen.

Die Vorsorgearten im Detail behandeln wir auf der Seite Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge; den Aufbau der Verordnung mit Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung finden Sie auf der Seite zur ArbMedVV.

Die DGUV Empfehlungen sind fachliche Hilfestellungen ohne Rechtsverbindlichkeit. Ob und in welchem Intervall Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss, ergibt sich aus der ArbMedVV in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.

Die gängigen G-Nummern und ihre Einordnung

Die folgende Übersicht ordnet häufig genannte G-Nummern ihrem heutigen Thema zu und zeigt, wo im Anhang der ArbMedVV der passende Vorsorgeanlass steht. Die Zuordnung der alten G-Nummern zu den neuen Empfehlungen stammt aus der von der DGUV veröffentlichten Zuordnungsliste; die Vorsorge-Einordnung stammt aus dem Wortlaut des ArbMedVV-Anhangs.

Zwei Zeilen fallen aus dem Raster, und genau die werden im Betrieb am häufigsten falsch eingeordnet: G25 und G41. Beide Themen kommen im Anhang der ArbMedVV nicht vor. Weder „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ noch das Wort „Absturz“ tauchen dort auf. Dazu unten mehr im Abschnitt zur Abgrenzung von Vorsorge und Eignung.

G-Nummer (alt)Thema / heutige DGUV EmpfehlungTypische Einordnung nach ArbMedVVFundstelle im Anhang
G 1.1 / G 1.2 / G 1.3 / G 1.4Silikogener Staub, Asbest, Hochtemperaturwollen, StaubbelastungPflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Stoff und ExpositionsbedingungTeil 1 (Gefahrstoffe)
G 20LärmPflichtvorsorge ab den oberen Auslösewerten Lex,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C); Angebotsvorsorge ab Lex,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C)Teil 3 Abs. 1 und Abs. 2
G 21KältearbeitenPflichtvorsorge bei extremer Kältebelastung (minus 25 Grad Celsius und kälter)Teil 3 Abs. 1
G 23Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen könnenGefahrstoffbezogen, Pflicht- oder Angebotsvorsorge je nach StoffTeil 1 (Gefahrstoffe)
G 24Gefährdung der Haut (früher: Hauterkrankungen)Feuchtarbeit: Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, Angebotsvorsorge ab regelmäßig mehr als zwei Stunden je TagTeil 1 Abs. 1 und Abs. 2
G 25Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenKommt im Anhang der ArbMedVV nicht vor. In aller Regel eine Eignungsfrage, die eine eigene Rechtsgrundlage brauchtkeine Fundstelle
G 26Atemschutzgeräte (heute getrennt in Vorsorge und Eignung)Pflichtvorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3, Angebotsvorsorge bei Gruppe 1Teil 4 Abs. 1 und Abs. 2
G 30HitzearbeitenPflichtvorsorge bei extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kannTeil 3 Abs. 1
G 31Überdruck (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten)Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten unter Wasser mit Atemgasversorgung über ein TauchgerätTeil 3 Abs. 1
G 35Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen BelastungenPflichtvorsorge bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und InfektionsgefährdungenTeil 4 Abs. 1
G 37Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (früher: Bildschirmarbeitsplätze)Angebotsvorsorge. Sie enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des SehvermögensTeil 4 Abs. 2
G 40Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe (allgemein)Gefahrstoffbezogen, Pflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Stoff und ExpositionTeil 1 (Gefahrstoffe)
G 41Arbeiten mit AbsturzgefahrKommt im Anhang der ArbMedVV nicht vor. Das Wort Absturz taucht dort nicht auf. In aller Regel eine Eignungsfragekeine Fundstelle
G 42Tätigkeiten mit InfektionsgefährdungPflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffs und Art der Tätigkeit oder EinrichtungTeil 2 Abs. 1 und Abs. 2
G 46Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich VibrationenVibrationen: Pflichtvorsorge ab A(8) = 5 m/s² (Hand-Arm) bzw. 1,15 m/s² und 0,8 m/s² (Ganzkörper); Angebotsvorsorge ab 2,5 m/s² bzw. 0,5 m/s²Teil 3 Abs. 1 und Abs. 2

So ist die Tabelle zu lesen

Die Spalte „Fundstelle“ verweist auf den Anhang der ArbMedVV. In jedem der vier Teile regelt Absatz 1 die Pflichtvorsorge und Absatz 2 die Angebotsvorsorge. Die Spalte „Einordnung“ nennt den typischen Fall. Ob er in Ihrem Betrieb greift, hängt an der konkreten Tätigkeit, an den gemessenen oder abgeschätzten Expositionen und an weiteren Bedingungen, die der Anhang jeweils nennt. Insbesondere in Teil 1 und Teil 2 hängt die Einordnung an Stoff, Konzentration und Art der Tätigkeit und lässt sich nicht auf eine G-Nummer verkürzen.

Die Liste ist außerdem nicht vollständig. Der Anhang der ArbMedVV enthält deutlich mehr Auslöser als die hier genannten Themen, und einige Vorsorgeanlässe haben nie eine bekannte G-Nummer gehabt. Wer den Bedarf im Betrieb nur an bekannten G-Nummern festmacht, übersieht diese Fälle.

Die Einordnung in dieser Tabelle ist eine Orientierung anhand des Anhangs der ArbMedVV. Der konkrete Vorsorgeanlass hängt von der jeweiligen Tätigkeit, der Exposition und den weiteren im Anhang genannten Bedingungen ab und wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Von der Tätigkeit zum Vorsorgeanlass

Der Weg beginnt in der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG. Dort steht, welche Gefährdungen an welchem Arbeitsplatz auftreten und in welcher Ausprägung. §3 Abs. 1 ArbMedVV knüpft direkt daran an: auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Ohne belastbare Gefährdungsbeurteilung fehlt der Anker für jede Vorsorgeplanung.

Der zweite Schritt ist der Abgleich mit dem Anhang der ArbMedVV. Hier geht es um Zahlen und Bedingungen, nicht um Namen. Bei Lärm entscheidet der Auslösewert: Ab Lex,8h = 80 dB(A) ist Angebotsvorsorge fällig, ab 85 dB(A) Pflichtvorsorge. Bei Feuchtarbeit entscheidet die tägliche Dauer: mehr als zwei Stunden regelmäßig führt zur Angebotsvorsorge, vier Stunden oder mehr regelmäßig zur Pflichtvorsorge. Beim Atemschutz entscheidet die Gerätegruppe. Diese Schwellen ergeben sich aus dem Verordnungstext und nicht aus einer G-Nummer.

Der dritte Schritt gehört der Ärztin oder dem Arzt. Nach §7 ArbMedVV darf arbeitsmedizinische Vorsorge nur durchführen, wer berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen; für Ausnahmen enthält die Vorschrift eigene Regelungen. Diese Person entscheidet über den fachlichen Inhalt und greift dafür auf die DGUV Empfehlungen zurück. Und sie legt nach §6 ArbMedVV in der Vorsorgebescheinigung fest, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Wer legt das Intervall fest?

Nicht die G-Nummer. Feste Nachuntersuchungsfristen, wie sie in älteren Tabellen zu den G-Grundsätzen kursieren, sind keine Verordnungsvorgabe. §4 ArbMedVV verlangt für die Pflichtvorsorge, dass sie vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst wird. Was regelmäßig heißt, ergibt sich aus dem ärztlichen Votum in der Vorsorgebescheinigung nach §6 ArbMedVV und aus der Gefährdungslage im Betrieb.

Für den Betrieb bedeutet das: Der Folgetermin kommt aus der zuletzt ausgestellten Bescheinigung und wandert von dort in den Kalender. Eine alte Frist-Tabelle ist dafür nicht die Quelle. Bei Änderungen der Tätigkeit oder der Gefährdung ist die Zuordnung neu zu prüfen.

Was der Arbeitgeber am Ende in der Hand hat

Nach §6 ArbMedVV erhält der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie hält fest, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt dabei nach §6 Abs. 1 ArbMedVV zu beachten. Befunde und Diagnosen sind kein Inhalt dieser Bescheinigung.

Parallel hat der Arbeitgeber nach §3 Abs. 4 ArbMedVV eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben dazu, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Kartei und Bescheinigung sind damit das eigentliche Nachweis-Duo im Betrieb, nicht die alte Terminliste mit G-Nummern.

Vorsorge und Eignungsuntersuchung sind zwei verschiedene Dinge

Hier liegt der Kern der Verwirrung um den Begriff G-Untersuchung. Viele der alten G-Grundsätze wurden im Betrieb als Tauglichkeits-Check verstanden: Der Mitarbeiter geht zur G25 und kommt mit einem Ja oder Nein zurück. Diese Vorstellung passt nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie die ArbMedVV sie definiert.

§2 Abs. 1 ArbMedVV beschreibt Vorsorge als Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit mit dem Ziel der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Und die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften umfasst. §3 Abs. 3 ArbMedVV zieht daraus die organisatorische Konsequenz: Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies.

Die DGUV formuliert es in ihrer Fachpublikation zu den Rechtsgrundlagen so, dass Eignungsbeurteilungen von der arbeitsmedizinischen Vorsorge grundlegend zu trennen sind und einer eigenständigen Rechtsgrundlage bedürfen. Die ArbMedVV trifft keine Regelungen zu Eignungsbeurteilungen und ist keine Rechtsgrundlage dafür. Genau deshalb stellen die neuen DGUV Empfehlungen beide Bereiche getrennt dar.

Die beiden Klassiker: G25 und G41

Bei G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) wird der Unterschied am deutlichsten. Beide Themen kommen im Anhang der ArbMedVV nicht vor. Aus der ArbMedVV heraus lässt sich für den Staplerfahrer oder für die Arbeit auf dem Dach also weder eine Pflicht- noch eine Angebotsvorsorge begründen. Wer trotzdem eine Untersuchung anordnet und daraus ein Tauglichkeits-Urteil ableitet, bewegt sich im Feld der Eignungsbeurteilung.

Das heißt nicht, dass solche Untersuchungen unzulässig oder sinnlos wären. Es heißt, dass sie eine eigene Grundlage brauchen: eine Rechtsvorschrift, eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung, jeweils mit klarem Anlass und klaren Grenzen. Auch das Ergebnis ist ein anderes. Eine Eignungsbeurteilung beantwortet die Frage, ob eine Person eine bestimmte Tätigkeit ausüben kann. Eine Vorsorge tut das nicht.

Unabhängig davon bleibt der Weg über die Wunschvorsorge nach §5a ArbMedVV offen. Sie ist zu ermöglichen bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, es sei denn, nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Woran Sie im Betrieb erkennen, worüber Sie gerade reden

Fragen Sie nach dem Ergebnis. Kommt am Ende eine Vorsorgebescheinigung nach §6 ArbMedVV mit Anlass und Folgetermin, war es Vorsorge. Kommt am Ende eine Aussage darüber, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist, war es eine Eignungsbeurteilung, und dann muss die Frage nach der Rechtsgrundlage beantwortbar sein.

Praktisch lohnt es sich, beides auch in den eigenen Unterlagen getrennt zu führen. Wer Vorsorgetermine und Eignungsbeurteilungen in derselben Spalte verwaltet, verliert genau die Unterscheidung, die Verordnung und DGUV bewusst hergestellt haben.

Ob eine Eignungsbeurteilung im konkreten Fall zulässig ist und auf welcher Grundlage sie beruht, ist eine arbeitsrechtliche Frage des Einzelfalls. Diese Seite ordnet nur die Systematik ein und ersetzt keine rechtliche Prüfung.

G-Untersuchungen in der betrieblichen Praxis

Für den Betriebsalltag ist die Umbenennung nebensächlich. Wichtig ist, dass die Organisation der Vorsorge an der richtigen Stelle ansetzt. Wer heute mit einer Liste alter G-Nummern arbeitet, kann sie weiterverwenden. Sie sollte aber als Übersetzungshilfe dienen und nicht als Pflichtenkatalog.

Ein tragfähiger Ablauf hat fünf Stationen. Erstens: Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell und benennt die relevanten Expositionen. Zweitens: Aus dem Anhang der ArbMedVV wird je Tätigkeit der Anlass abgeleitet, also Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder keine der beiden. Drittens: Der Anlass wird der einzelnen beschäftigten Person zugeordnet, denn Vorsorge hängt an der Tätigkeit dieser Person und nicht an der Abteilung. Viertens: Die Ärztin oder der Arzt nach §7 ArbMedVV führt durch und stellt die Vorsorgebescheinigung aus. Fünftens: Bescheinigung und Kartei werden gepflegt, der Folgetermin wird aus dem ärztlichen Votum in den Kalender übernommen.

Der häufigste organisatorische Bruch liegt zwischen Station drei und fünf. Die Zuordnung passiert einmal, meistens bei der Einstellung, und danach wandert sie in eine Tabelle, die niemand mehr anfasst. Wenn ein Mitarbeiter die Abteilung wechselt, neue Stoffe dazukommen oder ein Arbeitsplatz umgebaut wird, ändert sich der Anlass. Ohne einen Auslöser für diese Neubewertung veraltet die Vorsorgeplanung leise.

Angebotsvorsorge sauber dokumentieren

Bei der Angebotsvorsorge nach §5 ArbMedVV ist das Angebot die Pflicht. Lehnt eine beschäftigte Person ab, entbindet das den Arbeitgeber nicht davon, weiter regelmäßig anzubieten. Für den Betrieb heißt das: Das Angebot selbst braucht einen Nachweis, damit später erkennbar bleibt, wann es gemacht wurde. Ein Vermerk mit Datum, Anlass und Reaktion reicht dafür in der Regel aus.

Bei der Bildschirmarbeit ist das besonders relevant, weil es der Fall ist, der fast jeden Betrieb betrifft. Der Anhang Teil 4 Abs. 2 ordnet Tätigkeiten an Bildschirmgeräten der Angebotsvorsorge zu und knüpft daran das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ergibt sich daraus, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, ist diese zu ermöglichen; spezielle Sehhilfen sind im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis das ergibt.

Kleinbetrieb und Mittelstand

Die ArbMedVV kennt keine Mitarbeiterschwelle. Sie greift ab der ersten Tätigkeit, die einen Anlass auslöst. Ein Betrieb mit acht Personen, von denen zwei mit Feuchtarbeit über vier Stunden am Tag zu tun haben, hat Pflichtvorsorge zu veranlassen, genau wie ein Werk mit vierhundert.

Der Unterschied liegt in der Organisation. Große Betriebe haben einen betriebsärztlichen Dienst und feste Prozesse. Im Mittelstand hängt das Thema oft an einer Person, die es nebenbei macht. Dort scheitert es selten am Wissen über die Rechtslage. Es scheitert daran, ob die fälligen Termine sichtbar werden, bevor sie überfällig sind.

Die häufigsten Fehler rund um G-Untersuchungen

Die folgenden Muster tauchen in Begehungen und in Gesprächen mit Betrieben immer wieder auf. Fast alle gehen auf dieselbe Ursache zurück: die G-Nummer wird als Pflicht gelesen statt als fachliche Empfehlung.

  • Die G-Nummer als Rechtsgrundlage behandeln. Die Pflicht kommt aus der ArbMedVV in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung.
  • Vorsorge und Eignungsbeurteilung in einen Termin packen. §3 Abs. 3 ArbMedVV sieht vor, dass beides nicht zusammen durchgeführt werden soll, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es.
  • Eine Vorsorgebescheinigung als Tauglichkeitsnachweis lesen. Sie sagt aus, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat, und wann die nächste angezeigt ist.
  • Vom Arzt Befunde oder Diagnosen erwarten. Die ärztliche Schweigepflicht ist nach §6 Abs. 1 ArbMedVV zu beachten.
  • Die Angebotsvorsorge als erledigt betrachten, weil jemand einmal abgelehnt hat. Das Angebot ist regelmäßig zu wiederholen.
  • G25 oder G41 als arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge im Vorsorgeplan führen. Beide Themen stehen nicht im Anhang der ArbMedVV.
  • Feste Nachuntersuchungsfristen aus alten G-Tabellen übernehmen, statt das ärztliche Votum aus der Vorsorgebescheinigung zu verwenden.
  • Nur an bekannte G-Nummern denken. Der Anhang der ArbMedVV enthält Anlässe, für die es nie eine geläufige G-Nummer gab.
  • Die Zuordnung nach einem Tätigkeitswechsel nicht neu prüfen. Der Anlass hängt an der aktuellen Tätigkeit der Person.

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Häufige Fragen

Zum Inhalt dieser Seite

Die hier dargestellten Informationen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung öffentlich zugänglicher Rechts- und Fachquellen zum Stand vom 29. Juli 2026. Sie sollen einen ersten Überblick über die jeweilige Fachthematik geben und die eigenverantwortliche Orientierung erleichtern.

Die Inhalte stellen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft — etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Für die konkrete Anwendung auf Ihren Betrieb ist eine individuelle fachliche Bewertung erforderlich.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetzeslagen, Normen und behördliche Auslegungen ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen.

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