Arbeitsschutzgesetz — Die 10 wichtigsten Pflichten für Arbeitgeber
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt seit 1996 für jeden Arbeitgeber in Deutschland — vom 1-Mann-Betrieb bis zum Konzern. Es ist das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes. Aber wer hat schon Zeit 26 Paragraphen zu lesen?
Dieser Leitfaden fasst die 10 wichtigsten Pflichten zusammen die Sie als Geschäftsführer kennen müssen — mit den konkreten Paragraphen, den Konsequenzen bei Verstößen und praktischen Tipps für die Umsetzung.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
§5 ArbSchG
Die wichtigste Pflicht überhaupt — das Fundament aller weiteren Maßnahmen. Der Arbeitgeber muss alle Arbeitsbedingungen beurteilen, bevor Mitarbeiter dort arbeiten.
- Alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten systematisch auf Gefährdungen prüfen
- Seit 2013: Psychische Belastungen ausdrücklich einbeziehen (§5 Abs. 3 Nr. 6)
- Regelmäßig aktualisieren — bei neuen Maschinen, Umbauten, nach Unfällen
- Die GBU ist die Grundlage für Maßnahmen, Unterweisungen und Prüffristen
Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen
§3, §4 ArbSchG
Aus der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Maßnahmen müssen wirksam sein — nicht nur dokumentiert.
TOP-Prinzip (Rangfolge der Maßnahmen):
- 1Technische Maßnahmen: Gefährdung an der Quelle beseitigen — z. B. Absaugung, Schutzgitter, leisere Maschinen
- 2Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsabläufe anpassen — z. B. Pausenregelung, Schichtplanung, Zutrittsregelung
- 3Persönliche Maßnahmen: PSA als letztes Mittel — z. B. Gehörschutz, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe
§4 ArbSchG: Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Der Stand der Technik ist zu beachten.
Dokumentation
§6 ArbSchG
Ab dem ersten Mitarbeiter besteht eine Dokumentationspflicht. Keine vorgeschriebene Form — aber nachvollziehbar und aufbewahrbar.
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren
- Festgelegte Schutzmaßnahmen dokumentieren
- Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung dokumentieren
- Unterweisungsnachweise aufbewahren
- Prüfprotokolle von Arbeitsmitteln aufbewahren
Bei einer Kontrolle durch die Arbeitsschutzbehörde oder die BG ist die Dokumentation das Erste was angefordert wird. Wer nichts vorzeigen kann, hat ein Problem — auch wenn der Arbeitsschutz im Betrieb eigentlich gut organisiert ist.
Unterweisung der Beschäftigten
§12 ArbSchG
Jeder Beschäftigte muss ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden — arbeitsplatzbezogen, nicht allgemein.
Anlässe für eine Unterweisung:
- Bei Einstellung — vor Aufnahme der Tätigkeit
- Bei Veränderung des Aufgabenbereichs
- Bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologie
- Regelmäßig wiederholen — DGUV Vorschrift 1: mindestens jährlich
- Während der Arbeitszeit — nicht in der Mittagspause oder nach Feierabend
GBU nach §5, Unterweisung nach §12, Dokumentation nach §6 — Sicherio deckt die drei wichtigsten ArbSchG-Pflichten in einer Software ab.
14 Tage kostenlos testenArbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
§11 ArbSchG, ArbMedVV
Der Arbeitgeber muss arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV ermöglichen und einen Betriebsarzt bestellen.
Drei Arten der Vorsorge:
Pflichtvorsorge
Bei bestimmten Gefährdungen MUSS der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen — z. B. bei Lärm über 85 dB, Gefahrstoffen, Nachtarbeit. Ohne Pflichtvorsorge darf der Beschäftigte die Tätigkeit nicht ausüben.
Angebotsvorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten MUSS der Arbeitgeber Vorsorge anbieten — z. B. bei Bildschirmarbeit, Feuchtarbeit. Der Beschäftigte kann ablehnen.
Wunschvorsorge
Auf Wunsch des Beschäftigten muss der Arbeitgeber Vorsorge ermöglichen — es sei denn, ein Zusammenhang mit der Arbeit ist nicht zu erwarten.
Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen organisieren
§10 ArbSchG
- Ersthelfer in ausreichender Zahl bestellen und ausbilden lassen
- Erste-Hilfe-Material bereitstellen (Verbandkasten DIN 13157 / 13169)
- Notrufnummern und Rettungswege bekannt machen
- Flucht- und Rettungsplan erstellen und aushängen
- Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch dokumentieren
- Bei Bedarf: Erste-Hilfe-Raum einrichten
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellen
ASiG, DGUV Vorschrift 2
Jeder Arbeitgeber muss sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden — ab dem 1. Mitarbeiter. Das regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2.
KMU bis 50 Mitarbeiter
Unternehmermodell möglich: Selbstbetreuung nach BG-Seminar. Alternative: Externe SiFa und externen Betriebsarzt beauftragen.
Ab 50 Mitarbeiter
Eigene oder externe SiFa mit fest definierten Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Betriebsarzt mit regelmäßiger Betreuungszeit.
Beschäftigte an Arbeitsschutz beteiligen
§17 ArbSchG
- Beschäftigte haben das Recht, Vorschläge zum Arbeitsschutz zu machen
- Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge prüfen und darauf reagieren
- Beschäftigte dürfen sich an die Arbeitsschutzbehörde wenden wenn sie Gefährdungen sehen
- Wenn Betriebsrat vorhanden: Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
In der Praxis funktioniert Arbeitsschutz am besten, wenn die Beschäftigten aktiv eingebunden sind. Sie kennen die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz besser als jede externe Fachkraft.
Besondere Personengruppen schützen
§15, §16 ArbSchG und Spezialgesetze
Zusammenarbeit bei gemeinsamer Nutzung
§8 ArbSchG
Wenn mehrere Arbeitgeber an einem Ort arbeiten — z.\u202FB. auf einer Baustelle — müssen sie sich gegenseitig über Gefährdungen informieren und ihre Schutzmaßnahmen koordinieren.
- Gegenseitige Information über Gefährdungen am gemeinsamen Arbeitsort
- Koordination der Schutzmaßnahmen — wer ist wofür verantwortlich?
- Auf Baustellen: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach Baustellenverordnung
- Dokumentation der Abstimmung
Was passiert bei Verstößen gegen das ArbSchG?
Ordnungswidrigkeit (§25 ArbSchG)
Bußgeld bis 25.000\u202F€ pro Verstoß. Typische Verstöße: Fehlende Gefährdungsbeurteilung, fehlende Unterweisung, fehlende Dokumentation, unzureichende Schutzmaßnahmen.
Straftat (§26 ArbSchG)
Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Bei Wiederholung: Erhöhte Strafe.
Behördliche Anordnungen (§22 ArbSchG)
Die Arbeitsschutzbehörde kann Anordnungen treffen, Fristen setzen und im Extremfall die Betriebseinstellung verfügen — ganz oder teilweise.
Die häufigsten Bußgeld-Gründe in der Praxis: Keine oder veraltete Gefährdungsbeurteilung, fehlende Unterweisungsnachweise, nicht dokumentierte Prüfungen. All das lässt sich mit einer guten Organisation vermeiden.
Das ArbSchG wird konkretisiert durch Verordnungen
Das ArbSchG gibt den Rahmen vor. Die konkreten Anforderungen stehen in Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften:
Staatliche Verordnungen
Arbeitsmittel und Prüfungen
ArbStättV
Arbeitsräume und Arbeitsumgebung
GefStoffV
Gefahrstoffe
LärmVibrationsArbSchV
Lärm und Vibration
LasthandhabV
Manuelles Heben und Tragen
BioStoffV
Biologische Arbeitsstoffe
PSA-BV
Persönliche Schutzausrüstung
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Unfallverhütungsvorschriften der BGen
Arbeitsschutzpflichten digital erfüllen — mit Sicherio
- Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG mit Branchenvorlagen erstellen
- Unterweisungen nach §12 ArbSchG dokumentieren mit digitaler Bestätigung
- Prüffristen nach BetrSichV im Griff — automatische Erinnerungen
- Erste-Hilfe-Dokumentation nach DGUV Vorschrift 1 — digitales Verbandbuch
- Alles dokumentiert nach §6 ArbSchG — PDF-Export für Behörden und BG
10 Pflichten. Eine Software. GBU, Unterweisung, Prüffristen, Verbandbuch — alles dokumentiert, alles nachweisbar.
14 Tage kostenlos testenHäufige Fragen zum Arbeitsschutzgesetz
Ja, das ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße. Auch ein Betrieb mit 1 Mitarbeiter muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
Sie sind verantwortlich, aber Sie können Pflichten delegieren — an Führungskräfte, SiFa oder externe Berater. Die Gesamtverantwortung bleibt aber bei Ihnen.
Das ArbSchG ist ein staatliches Gesetz und gilt für alle Arbeitgeber. Die DGUV-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und gelten für deren Mitglieder. Beide müssen eingehalten werden — sie ergänzen sich.
Seit 2013. Das ArbSchG wurde 2013 um §5 Abs. 3 Nr. 6 ergänzt: Psychische Belastungen bei der Arbeit müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Das gilt für alle Branchen.
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) und die Berufsgenossenschaften. Beide können unangemeldet kontrollieren und bei Verstößen Bußgelder verhängen oder Anordnungen treffen.